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Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Juni 1998 ver-kündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: unter 25.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
2I.
3Am 07.11.1997 befuhr der Kläger mit seinem Pkw gegen 14.30 Uhr nahe H. die L 3131 in östlicher Richtung. Er beabsichtigte, die Kreuzung, die die L 3131 mit der übergeordneten B 489 bildet, geradeaus zu überqueren. Trotz der links und rechts seiner Fahrbahn aufgestellten beiden Stop-Schilder (Zeichen 206) hielt er nicht an. Es kam sodann zur Kollision mit dem Pkw des Zeugen W., der die B 489 in nördlicher Richtung befahren hatte.
4Der Kläger nimmt den Beklagten, der Zahlungen wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Verkehrsunfalles durch den Kläger verweigert, nunmehr aus einer Fahrzeugvollversicherung in Anspruch.
5Der Kläger, der sich verletzungsbedingt an den Unfallhergang nicht erinnern kann, hat die Auffassung vertreten, grob fahrlässiges Fehlverhalten könne ihm nicht angelastet werden. Dazu hat er vorgetragen, bei Annäherung an die Kreuzung sei das rechts aufgestellte Stop-Schild zeitweise durch Bäume und ein Umleitungsschild verdeckt gewesen und die Sicht auf das linke Stop-Schild habe ihm möglicherweise ein entgegenkommender Lkw genommen. Im übrigen werde durch im Kreuzungsbereich aufgestellte weitere Verkehrsschilder von den Stop-Schildern abgelenkt.
6Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat darauf verwiesen, daß die L 3131 über mehrere 100 m geradeaus auf die Unfallkreuzung zu führe und die Stop-Schilder, die durch Zeichen 205 mit dem Zusatzschild "Stop 100 m" angekündigt würden, unübersehbar seien.
7Das Landgericht hat die Klage wegen Leistungsfreiheit des Beklagten gem. § 61 VVG abgewiesen.
8Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter.
9Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
10II.
11Die Berufung ist unbegründet.
12Der Kläger hat den Verkehrsunfall und damit den Eintritt des Versicherungsfalles grob fahrlässig herbeigeführt, so daß das Landgericht zu Recht Leistungsfreiheit des Beklagten gem. § 61 VVG angenommen hat.
13Ein Stop-Schild (Zeichen 206) ordnet ein unbedingtes Haltegebot an und ist damit ein Vorschriftszeichen, das jeder Kraftfahrer mit gesteigerter Sorgfalt zu beachten hat. Befolgt ein Verkehrsteilnehmer dieses Haltegebot nicht, liegt darin ein objektiv besonders schwerer Verkehrsverstoß, der in aller Regel zu der Schlußfolgerung berechtigt, daß auch das für die Annahme grober Fahrlässigkeit erforderliche gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigerte Verschulden vorgelegen hat, weil von einem äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtenverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann (vgl. Senat, Urteile vom 16.02.1998 - 6 U 167/97 - und vom 14.01.1999 - 6 U 157/98 -; OLG Hamm NZV 93, 480; OLG Oldenburg r+s 97, 324; OLG Köln r+s 97, 408; OLG Zweibrücken NZV 92, 76; Römer/Langheid, VVG, § 61 Rn. 38;).
14Auch in der vorliegenden Sache liegt in der Nichtbeachtung der Stop-Schilder ein besonders schwerer Verkehrsverstoß des Klägers, der auf einen gesteigerten Verschuldensgrad schließen läßt. Umstände, die das Fehlverhalten des Klägers in milderem Licht erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Der Kläger war ortskundig und befuhr die Unfallkreuzung häufiger. Allein schon deswegen war er mit der dortigen Beschilderung vertraut und wußte, daß er ein unbedingtes Haltegebot zu befolgen hatte. Darüber hinaus war die Verkehrsregelung durch Zeichen 206 bei Annäherung an die Kreuzung frühzeitig sichtbar. Wie aus den bei der Akte befindlichen Fotos hervorgeht, läuft die L 3131 mehrere 100 m weit geradeaus auf die Kreuzung zu. Auf dieser geradeaus verlaufenden Strecke passieren die Verkehrsteilnehmer zunächst eine Wegweisertafel, auf der die Kreuzung skizziert ist. Bereits von hier aus ist das links der Fahrbahn des Klägers auf einer Verkehrsinsel der Kreuzung stehende Stop-Schild zu sehen. Die Sicht auf das rechts der Fahrbahn befindliche Stop-Schild ist bei weiterer Annäherung an die Unfallkreuzung zwar teilweise durch Bäume eingeschränkt. Es tritt auch nicht ganz so deutlich hervor wie das linke Stop-Schild, weil sich in seiner Nähe ein auf eine Umleitung hinweisendes Schild befindet. Darauf, daß sie sich auf eine durch Zeichen 206 geregelte Kreuzung zubewegen, werden die Verkehrsteilnehmer aber durch das 100 m vor der Kreuzung aufgestellte Zeichen 205 mit dem Hinweis "Stop 100 m" hingewiesen. Und noch rechtzeitig vor Erreichen der Kreuzung wird dann die Sicht auf beide Stop-Schilder frei.
15Unter diesen Umständen beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf eine relevante Unübersichtlicht der Beschilderung. Es kann auch nicht zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, daß das linke Stop-Schild durch einen entgegenkommenden Lkw verdeckt gewesen sei. Denn daran, ob ihm überhaupt ein solcher Lkw entgegengekommen ist, kann sich der Kläger nicht erinnern. Und es fehlt auch jeglicher sonstiger Anhaltspunkt für ein derartiges Geschehen. Abgesehen davon könnte ein Lkw das Schild auch nicht die gesamte Zeit verdeckt haben, während der sich das Schild bereits in Sichtweite des Klägers befand.
16Schließlich steht der Feststellung grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers nicht entgegen, daß der Kläger mutmaßt, entgegen seine Gewohnheiten nicht nach rechts abgebogen zu sein, sondern im Kreuzungsbereich geradeaus gefahren zu sein, weil sein Sohn, den er von der Schule abgeholt hatte, noch Tierfutter kaufen wollte. Denn das Motiv für die Wahl seiner Fahrtstrecke ist für die Bewertung seines Fehlverhaltens ohne Bedeutung.
17Die Berufung war daher zurückzuweisen.
18Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 546 ZPO.