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Die Berufung der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2) gegen das am 03. Februar 1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewie-sen.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2) zu 4/5 als Gesamtschuldner; die übrigen Kosten der zweiten Instanz trägt die Klägerin allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2): unter 40.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
2I.
3Der Beklagte zu 1) fuhr am 09.02.1997 mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Ford Escort (#########) in X vor einem Stopschild auf den vor ihm stehenden Pkw Mercedes (#########) der Klägerin auf. Diese stieß mit der Front ihres Fahrzeugs auf das Heck des vor ihr stehenden Pkw BMW (#########) des B1.
4Auf die behaupteten Personenschäden der Klägerin, ihres Ehemanns - des Widerbeklagten zu 2) - und ihrer beiden Kinder sowie auf die Anwaltskosten und sonstige materielle Schäden zahlte die Beklagte zu 2) vorprozessual 25.228,71 DM.
5Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz weiteren materiellen Schadens in Höhe von 10.258,52 DM geltend gemacht.
6Nachdem während des erstinstanzlichen Verfahrens der Beklagte zu 1) sowie die Zeugen B1 und B2 vor der Polizei gestanden hatten, daß der angebliche Unfall unter maßgeblicher Mitwirkung des Widerbeklagten zu 1) inszeniert worden sei, machte die Beklagte zu 2) widerklagend die Rückzahlung der aufgewandten Beträge gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann geltend.
7Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
8Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren - nunmehr reduziert auf 6.912,81 DM - weiter; außerdem erstreben sie und der Widerbeklagte zu 2) die Abweisung der Widerklage. Sie behaupten, bei der Auffahrkollision habe es sich um ein unbeabsichtigtes Unfallgeschehen gehandelt, bei dem sie und ihre mit im Fahrzeug befindlichen Kinder verletzt worden seien. Sie wenden sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
9Die Beklagte zu 2), die dem in dieser Instanz anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 1) als Streithelferin beigetreten ist, verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, das doppelte Kollisionsgeschehen sei von den Beteiligten absprachegemäß inszeniert worden.
10II.
11Die Berufung ist nicht begründet.
12Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche gem. §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG auf weiteren Schadensersatz. Vielmehr haben sie und der Widerbeklagte zu 2) gem. §§ 812, 823 II, 830 BGB i.V.m. § 263 StGB der Beklagten zu 2) die von ihr zur Schadensregulierung aufgewandten 25.228,71 DM zu ersetzen.
13Mit ausführlicher und überzeugender Beweiswürdigung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2) als Insassen des mittleren Fahrzeugs die Dreierkollision vom 09.02.1997 im Einvernehmen mit den Insassen des vorderen und des hinteren Fahrzeugs absichtlich herbeigeführt haben mit dem Ziel, Versicherungsleistungen geltend zu machen. Das hat nicht nur im Strafverfahren der Beklagte zu 1) gestanden, der deswegen rechtskräftig zur Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Auch die Zeugen E und B2 haben gegenüber der Polizei ein entsprechendes Geständnis abgelegt, von dem sie allerdings im vorliegenden Rechtsstreit bei ihrer Vernehmung als Zeugen der Kammer wieder abgerückt sind. Es besteht aber kein Zweifel daran, daß die Geständnisse vor der Polizei richtig und die Aussagen der Zeugen B1 und B2 vor der Kammer falsch waren. Der Senat erachtet es für völlig unglaubhaft, daß die ausführlichen Darstellungen allein aufgrund von Vorhalten oder Verdrehungen seitens der vernehmenden Beamten ins Protokoll gelangt sein sollen, und daß gleichwohl die Protokolle - wie es die Zeugin B2 bekundet hat - ungelesen unterschrieben worden seien. Vielmehr spricht alles dafür, daß es zum Widerruf der Geständnisse dadurch gekommen ist, daß der Widerbeklagte zu 2) als maßgeblicher Drahtzieher des inszenierten Unfalls anschließend seinen Einfluß auf die Zeugen E und B2 geltend gemacht hat.
14Daß es zu den Grundsätzen des Widerbeklagten zu 2) gehört, seine Beteiligung an betrügerisch inszenierten Verkehrsunfällen auch dann noch zu leugnen, wenn er aufgrund von Indizien oder von Aussagen seiner Mittäter eindeutig überführt ist, wird zum einen daran deutlich, daß er in dem Ermittlungsverfahren wegen seiner Beteiligung an mehreren Dreierkollisionen mit identischen Schadensabläufen gegenüber der Polizei erklärt hat: "Vor den Bullen habe ich nie etwas zugegeben." Zum anderen ist dem Senat diese Grundsatzeinstellung des Widerbeklagten zu 2) aus den Verfahren 6 U 56/98 = 3 O 519/96 LG Essen und 6 U 49/98 = 3 O 510/96 LG Essen bekannt, in denen es ebenfalls um eine Dreierkollision unter Beteiligung des Widerbeklagten zu 2) ging (zu 6 U 56/98 vgl. Senatsurteil vom 23.11.1998, r+s 99, 320). Auch nachdem durch ein Sachverständigengutachten aufgrund der Auswertung des Fahrtenschreibers eindeutig nachgewiesen war, daß die von dem angeblichen Unfallverursacher beschriebene Fahrtstrecke des für die Unfallmanipulation verwandten Mietmöbelwagens nicht zutreffen konnte und ein Beteiligter bereits die einverständliche und absichtliche Herbeiführung der Kollision gestanden hatte, hielt der Widerbeklagte zu 2) in seiner damaligen schriftlichen Zeugenaussage daran fest, daß der Unfall sich unbeabsichtigt ereignet hatte, und versuchte lediglich mit fadenscheinigen Vorwänden das eindeutige Gutachtenergebnis dadurch zu entkräften, daß er nunmehr eine dem Gutachtenergebnis angepaßte Fahrstrecke behauptete.
15Da ebenso wie in dem genannten vorangegangenen Verfahren auch die hier zugrundeliegende Dreierkollision vom 09.02.1997 zweifelsfrei inszeniert war, hat es bei dem angefochtenen Urteil zu verbleiben.
16Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 100, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.