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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 119/98

Datum:
25.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 119/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0125.6U119.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 1 0 362/97
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 5. Mai 1998 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 1.346,02 DM nebst 4% Zinsen vom 14.06.1997 bis zum 17.09.1997 und 10,5% Zinsen seit dem 18.09.1997 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewisen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen zu 5/8 der Kläger und zu 3/8 die Beklagten.

Die Kosten der 2. Instanz tragen zu 7/9 der Kläger und zu 2/9 die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 40.000,00 DM.

 
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