Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.04.1998 verkün-dete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: unter 15.000,00 DM
Entscheidungsgründe:
2I.
3Dem Grunde nach vollen Schadensersatz schulden die Beklagten dem Kläger aus Anlaß eines Verkehrsunfalles vom 27.06.1997, bei dem der am 07.03.1997 erstzugelassene Pkw VW Passat TDI des Klägers bei einer Laufleistung von 6.384 Kilometern beschädigt wurde.
4Im Schadensgutachten vom 01.07.1997 ermittelte der Sachverständige 41.000,00 DM (brutto) als Wiederbeschaffungswert, 23.215,33 DM (brutto) als Reparaturkosten, 12 Arbeitstage als Reparaturdauer und - vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse nach durchgeführter Reparatur - 2.200,00 DM als merkantilen Minderwert. Auf den Restwert des beschädigten Pkw, der, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, 25.000,00 DM (brutto) betrug, ging der Sachverständige nicht ein, erwähnte jedoch, daß angesichts des Wiederbeschaffungswertes gegen eine Instandsetzung keine Bedenken bestünden.
5Der Kläger stand damals kurz vor dem Antritt einer gebuchten Urlaubsreise; er wollte mit seiner Familie am 04.07.1997 mit dem Pkw für drei Wochen nach Spanien fahren. Auf Anfrage seiner Anwälte, ob sie bereit sei, anfallende Mietwagenkosten in Höhe von 3.500,00 DM zu übernehmen, bestätigte die Beklagte zu 2) per Rückfax vom 30.06.1997 die Übernahme dieser Kosten im Falle ihrer Einstandspflicht.
6Bei der Fachwerkstatt T2 stand damals ein nur kurz als Vorführwagen gebrauchter Pkw Passat Kombi zum Verkauf bereit. Mit diesem Fahrzeug, das am 03.07.1997 auf den Namen des Klägers zugelassen wurde und für das er eine Haftpflicht- und Kasko-Versicherung abschloß, trat der Kläger die Urlaubsreise an. Während seines Urlaubs wurde das Unfallfahrzeug in der Zeit ab 10.07.1997 von der Fa. T2 repariert. Nach Rückkehr aus dem Urlaub behielt der Kläger den VW Passat Kombi. Das Unfallfahrzeug wurde am 06.08.1997 abgemeldet. Unter dem 18.08.1997 erteilte ihm die Fa. T2 über die Reparatur des Unfallfahrzeugs eine Rechnung über brutto 26.906,98 DM. Mit Schreiben vom 21.08.1997 forderten die Anwälte des Klägers - nach dem Inhalt des Schreibens unter Vorlage zweier Rechnungen der Fa. T2 über Reparaturkosten in Höhe von 26.906,98 DM und Mietwagenkosten in Höhe von 3.500,04 DM und entsprechender Abtretungserklärungen - die Bezahlung dieser Beträge. Die Beklagte zu 2), die inzwischen von der Anmeldung des VW Passat Kombi auf den Namen des Klägers erfahren hatte, zahlte jedoch lediglich 16.000,00 DM, also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (41.000,00 DM) und Restwert (25.000,00 DM), und zwar nicht an die Fa. T2, sondern an den Kläger.
7Der Kläger nimmt die Beklagten nunmehr auf Zahlung weiterer 10.906,98 DM in Anspruch, das ist der Rechnungsbetrag aus der Reparaturkostenrechnung (26.906,98 DM) abzüglich der geleisteten Zahlung (16.000,00 DM); Mietwagenkosten sind nicht Gegenstand der Klage. Der Kläger hat behauptet, er habe im Vertrauen auf den Hinweis des Gutachters, gegen die Instandsetzung des Kfz bestünden keine Bedenken, den Reparaturauftrag noch vor Urlaubsantritt am 02.07.1997 erteilt. Er habe zwar am 03.07.1997 das andere Fahrzeug versichert und angemeldet, sich aber vorbehalten, das Fahrzeug nach der Urlaubsreise zurückzugeben und das Unfallfahrzeug zu behalten. Der Inhaber der Fa. T2 habe erklärt, er müsse dann aber das Ersatzfahrzeug sofort auf seinen Namen anmelden; falls er später das reparierte Fahrzeug doch behalten wolle, werde man sich schon einig. Wegen der tatsächlich höheren Reparaturkosten und wegen des Ausmaßes der durchgeführten Reparaturarbeiten habe er sich nach Rückkehr aus dem Urlaub entschlossen, das Ersatzfahrzeug endgültig zu behalten. Daß der Restwert 25.000,00 DM betragen habe, habe die Beklagte zu 2) erst während seines Urlaubs seinem Anwalt mitgeteilt.
8Die Beklagten haben demgegenüber bestritten, daß der Kläger für sich und noch vor Urlaubsantritt einen Reparaturauftrag erteilt habe. Sie haben behauptet, der Kläger habe sich bereits vor Urlaubsantritt endgültig zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs entschlossen. Der Restwert sei erst deshalb so spät ermittelt worden, weil der Kläger zunächst keinen Zweifel daran gelassen habe, daß er das Fahrzeug reparieren lassen werde.
9Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger könne nicht auf Reparaturkostenbasis abrechnen, weil er sich schon vor dem Urlaub zur Ersatzbeschaffung entschieden habe. Der Vorbehalt, nach dem Urlaub evtl. doch auf das reparierte Kfz zurückzugreifen und das Ersatzfahrzeug wieder zurückzugeben, sei schon deshalb unmaßgeblich, weil der Kläger sich jedenfalls anders verhalten habe.
10Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er begehrt jetzt Zahlung an sich, hilfsweise an das Autohaus T2. Er ist der Auffassung, weil hier sowohl die geschätzten als auch die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zuzüglich des Minderwerts niedriger als der Wiederbeschaffungswert seien, könne er schon deshalb auf der Basis der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten abrechnen, ohne Rücksicht darauf, daß er sich letztlich zur Ersatzbeschaffung entschlossen habe. Jedenfalls aber könne er deshalb so abrechnen, weil er im Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrags den Weiterbenutzungswillen gehabt habe. Insoweit behauptet er weiterhin, er habe den Reparaturauftrag noch vor Urlaubsantritt erteilt. Zwar habe er sich erst nach dem Urlaub entscheiden wollen, ob er das Unfallfahrzeug behalten wolle. Als er dann aber nach der Rückkehr von den erhöhten Reparaturkosten und dem Ausmaß der Reparaturarbeiten erfahren habe, habe er sich entschlossen, das Ersatzfahrzeug zu behalten und das Unfallfahrzeug abzumelden.
11II.
12Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
13Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte zu 2) berechtigt war, auf Ersatzbeschaffungsbasis abzurechnen.
141.
15Nach § 249 S. 1 BGB hat der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall gegen den Schädiger einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes (Naturalrestitution). Bei Beschädigung eines Kfz kann der frühere Zustand nach der Auffassung des BGH (VersR 92, 61 und 64 = r+s 92, 15 und 16) nicht nur durch eine Reparatur, sondern auch durch eine Ersatzbeschaffung wiederhergestellt werden; es handelt sich um zwei verschiedene Formen der Naturalrestitution. Nach § 249 S. 2 BGB kann der Geschädigte die Schadensbehebung selbst in die Hand nehmen und vom Schädiger statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der "erforderliche" Geldbetrag bestimmt sich grundsätzlich nach der wirtschaftlich günstigeren Alternative der Naturalrestitution (Wirtschaftlichkeitspostulat); es sind also Reparaturaufwand (Reparaturkosten + Minderwert) und Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) miteinander zu vergleichen.
16Der Wiederbeschaffungsaufwand bildet die Obergrenze, bis zu der eine Reparatur noch wirtschaftlich ist (Wirtschaftlichkeitsgrenze), und damit zugleich die Obergrenze, bis zu der der Geschädigte frei wählen kann zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung. Nur in diesem Fall, d.h. wenn die vom Schadensgutachter geschätzten Reparaturkosten plus der von ihm geschätzte Minderwert unterhalb dieser Wirtschaftlichkeitsgrenze bleiben, kann der Geschädigte nach seiner Wahl entweder auf der Basis der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten oder fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen, und zwar ohne Rücksicht auf seine tatsächlichen Dispositionen hinsichtlich des Unfallfahrzeugs, also ohne Rücksicht darauf, ob und wie er es repariert hat und ob er es weiterbenutzen will oder nicht. Übersteigt dagegen der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand, ist der Geschädigte in seinen Dispositionen nicht mehr völlig frei; eine Abrechnung auf der Basis der (geschätzten oder tatsächlich angefallenen) Reparaturkosten kommt dann nur noch in Betracht, wenn er das Unfallfahrzeug behält und die Reparatur ausführen läßt.
17Teilweise wird vertreten, die Obergrenze, bis zu der der Geschädigte ohne Rücksicht auf seine tatsächlichen Dispositionen auf der Basis der (geschätzten oder der tatsächlichen) Reparaturkosten abrechnen könne, werde nicht durch den Wiederbeschaffungsaufwand, sondern durch den Wiederbeschaffungswert gezogen (so Röttgering, zfs 95, 441, 441; AG Limburg, zfs 99, 15 mit zustimmender Anmerkung Diehl; so auch der 9. Zivilsenat des OLG Hamm in NZV 97, 441 = zfs 97, 371 = OLGR 97, 242, allerdings in einem nicht tragenden Teil der Entscheidungsgründe). Diese Auffassung ist aber nicht richtig. Der BGH hat seine Auffassung, der Geschädigte müsse sich grundsätzlich für die wirtschaftlich günstigere Abrechnungsalternative entscheiden (BGH, r+s 92, 122 = VersR 92, 457), durch die Grundsatzentscheidung vom 15.10.1991 (VersR 92, 61 = r+s 92, 16) nicht geändert; er hat zwar hier den Toleranzbereich, innerhalb dessen der Geschädigte sich noch zur Reparatur zum Zwecke der Weiterbenutzung entschließen darf, nach oben erweitert, indem er den Restwert aus der Vergleichsrechnung herausgenommen hat. Er hat aber ausdrücklich betont, daß dieses nur für den Fall der Reparatur zur Weiterbenutzung gelte; im übrigen müsse es bei der postengenauen Abrechnung verbleiben. Das entspricht auch zumindest der h.M. in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (z.B. OLG Hamm, 6. Zivilsenat, r+s 93, 379 = NZV 93, 432 = DAR 94, 26; r+s 98, 64; OLG Hamm, 13. Zivilsenat, SP 96, 82; OLG Düsseldorf, r+s 1996, 162 = VersR 1996, 904 = NZV 96, 276; OLG Schleswig, VersR 99, 202; LG Gießen, DAR 96, 95). Auch nach Steffen (DAR 97, 297 ff, 299) bezeichnet der Wiederbeschaffungswert in Verbindung mit dem Restwert die Grenze, bis zu der fiktiv d.h. ohne Nachweis einer Reparaturabsicht, abgerechnet werden darf. Dieses wird schließlich auch in der Literatur so vertreten (s. z.B. Staudinger/Schiemann, 13. Aufl. 1998, § 249 BGB, Rz. 226, 233; Geigel/Rixecker, 22. Aufl., Kap. 4, Rz. 25 f; Becker-Böhme, 20. Aufl., D 20).
182.
19Somit hätte der Kläger nur dann ausnahmsweise im Toleranzbereich oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnen können, wenn er das Unfallfahrzeug zum Zwecke der Weiterbenutzung repariert hätte. Diese besonderen Voraussetzungen, für deren Vorliegen der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, liegen hier im Ergebnis schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht vor.
20Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Darstellung der Beklagten richtig ist, der Kläger habe sich tatsächlich sofort endgültig zur Ersatzbeschaffung entschlossen, der vorliegende Fall "sei ein Beispiel dafür, daß der Geschädigte und sein Autohaus gleichgerichtete Interessen haben, die verlockende Rechtsprechung bzgl. des Integritätsinteresses in Anspruch zu nehmen"; die Tatsache daß man noch am 21.08.1997 gemeinsam versucht hat, das Ersatzfahrzeug bei der Beklagten zu 2) als Mietfahrzeug abzurechnen, obwohl zu diesem Zeitpunkt das Unfallfahrzeug bereits abgemeldet war und der Kläger sich selbst nach eigener Darstellung jetzt längst entschlossen hatte, das Ersatzfahrzeug endgültig zu behalten, spricht in der Tat dafür, daß eine Reparatur zum Zwecke der Weiterbenutzung von Anfang an nur vorgespiegelt worden ist, um gegenüber der Beklagten zu 2) auf wesentlich höherer Basis abrechnen zu können.
21Aber auch dann, wenn es tatsächlich so gewesen ist wie vom Kläger dargestellt, nämlich daß zunächst die Reparatur durchgeführt werden sollte und er erst nach dem Urlaub entscheiden wollte, ob er das Unfallfahrzeug behalten wollte, bestände kein weitergehender Anspruch gegen die Beklagten. Denn auch in einem solchen Falle ist in Wahrheit ein schützenswertes Integritätsinteresse nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, hat der Geschädigte sich grundsätzlich für die kostengünstigere Alternative zu entscheiden. Möchte er das ihm vertraute Fahrzeug trotz der Unfallschäden wieder instandsetzen und weiterbenutzen, darf er sich zwar ausnahmsweise zu Lasten des Schädigers hierzu entschließen, auch wenn es teurer wird, solange die Toleranzgrenze (von 130 % des Wiederbeschaffungswertes) nicht überschritten wird. Diese Entscheidung zur Weiterbenutzung muß aber am Anfang stehen und nicht am Ende, wenn die Reparatur durchgeführt ist. Wenn der Kläger schwankte, ob er sich zur Reparatur oder Ersatzbeschaffung entschließen sollte, mußte er sich informieren, wie der Restwert zu beziffern war und ob er in der Disposition völlig frei war, weil der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand nicht überstieg, oder ob er in der Disposition nicht frei war, weil der Reparaturaufwand die teurere Alternative war. War er in der Disposition wie hier nicht frei, mußte er vor der Disposition abwägen, wie wichtig ihm die Weiterbenutzung des vertrauten Fahrzeugs war. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob bei einem so jungen Fahrzeug wie hier - nur drei Monate alt, nur gut 6.000 km Laufleistung - ein schützenswertes Integritätsinteresse überhaupt in Betracht kommt (s. insoweit Staudinger/Schiemann, 13. Aufl. 1998, § 249 BGB, Rz. 233 f). Denn jedenfalls hat der Kläger dadurch, daß er die Entscheidung zunächst zurückgestellt hat und sich dann endgültig gegen die Weiterbenutzung entschieden hat, gezeigt, daß er ein schützenswertes Integritätsinteresse dafür, Kosten von mehr als 10.000,00 DM zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers anfallen zu lassen, tatsächlich für sich nicht in Anspruch nehmen konnte.
22Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 546 ZPO.