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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 32/99

Datum:
20.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 32/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0520.5U32.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 16 O 690/98
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 16. Zivil-kammer des Landgerichts Essen vom 2. Dezember 1998 abgeän-dert.

Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück der Kläger, W in G, eingedrungenen Wurzeln der Pappel vom Grundstück der Beklagten, W in G, zu entfernen.

Die Beseitigungspflicht besteht erst, wenn die nach der Baumschutzsatzung der Stadt G vom 2. November 1988 erfor-derliche Genehmigung bestandskräftig ist.

Die Kosten der ersten Instanz werden zu 3/4 den Klägern und zu 1/4 der Beklagten auferlegt.

Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Kläger zu tra-gen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 60.000,00 DM.

 
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