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Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 281/98

Datum:
24.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 UF 281/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0224.5UF281.98.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, (52) 57 F 202/91
 
Tenor:

Auf die Berufung des Antragsgegners wird unter Zurück-weisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 12. Juni 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen abgeändert, soweit es den Ver-sorgungsausgleich regelt (Ziff. 2 des Urteilstenors).

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Stadt I werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 457,53 DM, bezogen auf den 30. April 1993, auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landes-versicherungsanstalt Westfalen, Vers.-Nr. 0, begründet.

Der Monatsbetrag der zu begründenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das vorgenannte Urteil abgeändert, soweit es den Nachscheidungsunterhalt regelt (Ziff. 3 des Urteilstenors).

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlich jeweils im vor-aus 687,00 DM nachehelichen Ehegattenunterhalt (davon 123,00 DM Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Unterhaltsklage abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 1/3 der Antrag-stellerin und zu 2/3 dem Antragsgegner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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