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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 93/99

Datum:
04.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 93/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1104.4U93.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 43 O 6/99
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08. April 1999 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des angefochtenen Urteils dahin berichtigt wird, daß hinter "die Beklagte wird verurteilt," eingefügt wird, "es zu unterlassen".

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Beklagte mit 100.000,00 DM (zugleich Streitwert der Beru-fung).

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120.000,00 DM abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Jegliche Sicherheitsleistung kann auch durch Beibringung der unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.

 
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