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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 20/99

Datum:
27.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 20/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0527.4U20.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 44 O 183/98
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. November 1998 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß dem Kläger bis zum 25.03.1998 ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten dahin zustand, diesem bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „Mr. y werben:

a) „Stärken Sie jetzt Ihren Organismus mit der einzigartigen hochwertigen Vitalstoff-Kombination“,

b) „Diese hochkonzentrierten Wirkstoffe sind wichtig für Ihre Gesundheit, Schaffenskraft und Lebensfreude“,

c) „Sie sorgen dafür, daß die Neubildung der Zellen aktiviert wird...“,

d) „Sie sorgen dafür, daß ... sich deren Widerstandskräfte erhöhen...“,

e) „Sie sorgen dafür, daß ... den Körperzellen geholfen wird, fit und gesund bis ins hohe Alter zu bleiben“,

f) „... mit einem Präsent, das Gesundheit, Vitalität und Lebensfreude enthält: Mit Mr. R2,

g) „Die positive, wohltuende Wirkung von Mr. R auf den gesamten Organismus“,

h) „Jetzt können Sie „Gesundheit“ verschenken“.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert den Beklagten mit 15.000,00 DM (zugleich Streitwert des Berufungsverfahrens).

 
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