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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 103/))

Datum:
19.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
$: zIVILSENAT
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 103/))
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1019.4U103.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 47 O 11/99
 
Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 7. Mai 1999 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen vom 22. Januar 1999 wird mit folgender Maßgabe bestätigt.

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr das Produkt „L-D N“ mit einem Gehalt von 500 mg pro Kapsel und/oder das Produkt „L-D2-M“ mit einem Gehalt von 1000 mg pro Ampulle anzubieten und/oder zu vertreiben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden in Höhe von 1/4 dem Antragsteller in Höhe von 3/4 der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.

 
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