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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 301/97

Datum:
02.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 UF 301/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0802.4UF301.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 181 F 292/97
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers werden das am 25. Juli 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund und das Ver-säumnisurteil des Senats vom 9. Juli 1998 teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefaßt:

Das beim Notar L am 09.05.1995 abgegebene Schuldanerkennt-nis (UR-Nr.: 131/95 bei dem Notar L in Dortmund) wird da-hin abgeändert, daß der Kläger ab Januar 1997 folgende mo-natliche Unterhaltsbe-

träge an die Beklagte zu zahlen hat:

a)

für die Zeit vom 01.01.1997

bis zum 31.12.1997 245,00 DM Altersvorsorgeunterhalt

und 955,00 DM Elementarunterhalt,

b)

für die Zeit vom 01.01.1998

bis zum 31.12.1998 158,00 DM Altersvorsorgeunterhalt

und 615,00 DM Elementarunterhalt,

c)

für die Zeit vom 01.01.1999

bis zum 31.05.2001 100,00 DM Altersvorsorgeunterhalt

und 380,00 DM Elementarunterhalt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen,

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtzuges tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers entstandenen Kosten, diese Kosten hat der Kläger allein zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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