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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 206/08

Datum:
18.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 206/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1018.3U206.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 452/96
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. August 1998 verkündete Grund- und Teil-Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird dieses Urteil mit der Maßgabe abgeändert, daß der Beklagte auf den zuerkannten Schmerzensgeldbetrag 4 % Zinsen seit dem 10.02.1997 an den Kläger zu zahlen hat. Im übrigen wird die Anschlußberufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 16 %, der Beklagte 84 % der Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 50.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 3.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die zu erbringende Sicherheitsleistung auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

 
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