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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 127/97

Datum:
27.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 127/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0127.3U127.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 17 O 58/95
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Mai 1997 ver-kündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 23. März 1995 bis zum 22. März 2013 für die Kinder E und E2 jeweils monatlich im voraus einen Betrag in Höhe des monatlichen Regelunterhalts nach der jeweils gel-tenden Regelbetrag-Verordnung entsprechend dem Alter der am 23. März 1995 geborenen Kinder, zuzüglich eines Zuschlages von 50% für jedes Kind, abzüglich des jeweils für die beiden Kinder E und E2 gezahlten Kindergel-des, zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 18. Februar 1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihr und ihrem Ehemann B wegen etwaiger weiterer ausgleichspflichtiger Unterhaltsansprüche ihrer beiden Kinder E und E2 noch entsteht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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