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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 204/98

Datum:
02.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 204/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0602.31U204.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 14 O 198/98
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivil-kammer des Landgerichts Münster vom 12. August 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.

Beide Parteien können Sicherheit durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.

 
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