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Oberlandesgericht Hamm, 29 U 89/98

Datum:
11.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
29. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 U 89/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0511.29U89.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 4 O 394/97
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.02.1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 91.044,81 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.01.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 93.500,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheit durch die selbstschuldnerische Bürg-schaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Beschwer beider Parteien liegt über 60.000,00 DM.

 
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