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Oberlandesgericht Hamm, 29 U 130/97

Datum:
26.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
29. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 U 130/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0226.29U130.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 9 O 567/96
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 25. November 1997 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Juni 1997 ver-kündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, seine Zustimmung zur Auszahlung des beim Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück unter dem Aktenzeichen 11 HL 3/97 hinterlegten Betrages an die Beklagte zu erklären.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagten auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 81.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Beklagte kann die Sicherheit durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Die Beschwer des Klägers beträgt 70.716,89 DM.

 
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