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Oberlandesgericht Hamm, 29 U 116/98

Datum:
16.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
29. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 U 116/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1116.29U116.98.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 16 (4) C 55/96
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Mai 1998 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts Unna abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen seines gesetzlichen Vertreters ab dem 15. Juli 1994 den Regelunterhalt zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, jedoch werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gemäß § 8 GKG niedergeschlagen.

 
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