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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 69/99

Datum:
11.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 69/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1111.27U69.99.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 18. Februar 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld ab-geändert.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, ihren Abfindungsan-spruch aus der Beendigung des Treuhandvertrages mit der Klägerin (Beteiligungszertifikat Nr. ) gegen die I G Straße , B und gegen die Firma M , G Straße , B als Gesamtschuldner der Gesellschaft bürglichen Rechts C -Fonds bis zur Höhe von 12.825,00 DM nebst Zinsen an die Klägerin abzutreten.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gilt:

Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 73 % und der Be-klagten zu 2) zu 27 % auferlegt.

Die Beklagte zu 2) hat ihre außergerichtlichen Kosten und die der Klägerin zu 80 % zu tragen.

Alle übrigen außergerichtlichen Kosten werden der Klägerin auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu übernehmen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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