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Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. August 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der Kosten der Streithelferin werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 77.500,00 DM und die Zwangsvollstreckung der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Jedwede Sicherheitsleistung kann auch durch Prozeßbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Verwalterin der Eigentümergemeinschaft "C-Mitte" U-Straße - 182 in C. Der Beklagte ist durch Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 28. November 1997 zum Verwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma W GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) bestellt worden, die zuvor Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft "C-Mitte" war.
3Auf den Kontoeröffnungsantrag vom 31. Mai 1990 legte die streitverkündete Bank für die Gemeinschuldnerin ein Girokonto mit der Nr. xxx an, das im Antrag unter "Betreff" mit "xxx" bezeichnet war.
4Mit Schreiben vom 10. Juli 1991 bat die Gemeinschuldnerin die Streithelferin zur nächsten Fälligkeit eines angelegten Festgeldes am 15. Juli 1991 Umbuchungen der Geldanlage vorzunehmen, wobei Teilbeträge "auf das laufende Verwalterkonto Nr. xxx" umgebucht werden sollten.
5Ferner bestand für die Wohnungseigentümergemeinschaft "C-Mitte" ein Festgeldkonto mit der Nr. xxx und dem Betreff "xxx". Hiervon wurde sodann ein Bundesschatzbrief über nominell 30.000,00 DM angeschafft, der zur Zeit einen Wert von 50.000,00 DM besitzt und in dem Depot xxx verwahrt wird.
6Mit Schreiben vom 11. November 1997 teilte die Streithelferin dem Beklagten mit, daß es sich bei dem in Rede stehenden Konto Nr. xxx sowie dem Depot mit gleichlautender Bezeichnung "augenscheinlich um Verwaltungskonten für eine Wohnungseigentumsanlage" handele.
7Am 12. Januar 1998 setzte der Beklagte die Klägerin in Kenntnis, daß die Guthabenbeträge aus den vorgenannten Konten zur Konkursmasse gezogen würden, da es sich nicht um Sonderkonten für die Wohnungseigentümergemeinschaft handele. Die Streithelferin übertrug Konto und Depot auf den Beklagten.
8Die Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß ihr ein Aussonderungsrecht nach § 43 KO hinsichtlich der für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Sonderkonten als Treugeberin zustehe. Bei Kontoeröffnung sei ausdrücklich vereinbart worden, daß es sich um Treuhandkonten für die Wohnungseigentümergemeinschaft handele. Auch seien über das Konto, das als Wohngeldkonto gedient habe, ausschließlich Zahlungen, die die Wohnungseigentümergemeinschaft betrafen, abgeführt worden. Bei dem angeschafften Bundesschatzbrief handele es sich um die Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümer.
9Die Klägerin und die auf ihrer Seite beigetretene Streithelferin haben beantragt,
101.
11den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 14.506,39 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1998 zu zahlen,
122.
13den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, nominell 30.000,00 DM Bundesschatzbriefe xxx herauszugeben.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er hat die Auffassung vertreten, daß der Klägerin ein Aussonderungsrecht nicht zustehe, weil ein solches nur bei einem sogenannten offenen Treuhandkonto gegeben sei, woran es hier fehle. Denn ein Konto des Wohnungsverwalters werde nicht allein aufgrund eines in einem Kontoeröffnungsantrag als "Betreff" angegebenen Kontozusatzes zu einem offenen Treuhandkonto, da es sich lediglich um eine interne Information für den Kontoinhaber handele.
17Das Landgericht hat der Klage aus im wesentlichen folgenden Gründen stattgegeben: Der Klägerin stehe nach § 43 KO ein Aussonderungsrecht zu, weil es sich um Treuhandkonten der Gemeinschuldnerin für die Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt habe. Es ergebe sich bereits aus dem im Kontoeröffnungsantrag genannten Betreff der Konten, daß es sich um Verwaltungskonten handele. Für die Streithelferin sei damit erkennbar gewesen, daß es sich nicht um ein Konto der späteren Gemeinschuldnerin, sondern um ein Verwaltungskonto gehandelt habe. Das werde bestätigt durch das Schreiben vom 10. Juli 1991, in dem die spätere Gemeinschuldnerin deutlich mache, daß es sich um ein Verwalterkonto handele. Entscheidend sei, daß es zwischen der späteren Gemeinschuldnerin und der Streithelferin eindeutig geregelt gewesen sei, daß es sich bei Konto und Depot um ein Verwaltungskonto gehandelt habe und daß die auf dem Konto abgewickelten Kontenbewegungen ausschließlich die Wohnungseigentümergemeinschaft betrafen, was die Klägerin behauptet habe, ohne daß der Beklagte dem entgegengetreten sei.
18Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Er vertritt weiterhin den Standpunkt, daß das Girokonto kein offenes Treuhandkonto gewesen sei. Im Kontoeröffnungsantrag fehle bei der Person des Kontoinhabers der für eine Treuhandqualifizierung erforderliche Zusatz; die im "Betreff" angegebene Bezeichnung "xxx" sei keine für ein Treuhandkonto ausreichende Kennzeichnung. Auch sei bei Kontoeröffnung der Treuhandcharakter nicht ausdrücklich besprochen worden; ohnehin habe es sich um eine bloße Kontenumschreibung gehandelt. Im übrigen habe die Gemeinschuldnerin über das Girokonto sämtliche Umsätze im Zusammenhang mit der Wohnungseigentumsanlage getätigt. Eingegangen seien auch Gelder, die die Gemeinschuldnerin im eigenen Namen entgegengenommen habe; entnommen habe die Gemeinschuldnerin hierüber auch ihre eigene Vergütung. Das Festgeldkonto teile als unselbständiges Unterkonto das Schicksal des Girokontos und sei deshalb als Eigenkonto anzusehen, auch wenn auf diesem die Instandhaltungsrücklage aufbewahrt worden sein sollte. Sachenrechtlich sei die Gemeinschuldnerin Volleigentümerin des Bundesschatzbriefs gewesen.
19Der Beklagte beantragt,
20abändernd
21die Klage abzuweisen.
22Die Klägerin und die Streithelferin beantragen,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie vertieft ihren Standpunkt, daß die Zuordnung der Guthaben zu einem fremden Vermögen bereits durch die Kontenbezeichnungen erfolgt sei, da es sich nicht um eine interne Bezeichnung der Gemeinschuldnerin, sondern um materielle Vermögenszuordnungen gehandelt habe, was auch den mit der Streithelferin getroffenen Vereinbarungen entsprochen habe. Rechtlich komme es nicht auf Publizitätserfordernisse, sondern auf den tatsächlichen Nachweis der Eigenschaft als Treugut an. Entscheidend sei daher, daß die Guthaben nicht der Gemeinschuldnerin, sondern der Eigentümergemeinschaft gehören sollten.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
26Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur Senatssitzung Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Landgericht hat ihn zu Recht zur Zahlung von hauptsächlich 14.506,39 DM sowie zur Herausgabe des Bundesschatzbriefes verurteilt.
291.
30An der Prozeßführungsbefugnis der Klägerin als der unbestritten neuen Verwalterin der Eigentümergemeinschaft "C-Mitte" besteht, wie schon das Landgericht dargelegt hat, kein Zweifel. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG ist der Verwalter auch zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, sofern ein diesbezüglicher Beschluß der Wohnungseigentümer vorliegt. Aus dem seitens der Klägerin bereits erstinstanzlich vorgelegten, im Umlaufverfahren zustandegekommenen Beschluß geht hervor, daß vorliegend von der nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, die Verwalterin als Prozeßstandschafterin zu ermächtigen, d. h. zur Geltendmachung von Ansprüchen im eigenen Namen (vgl. Bärmann/Pick/Merle § 27 WEG Randnummern 137 und 144).
312.
32Der Anspruch der Klägerin ergibt sich, wie das Landgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat, aus § 43 KO. Nach dieser Vorschrift kann ein nicht dem Gemeinschuldner gehörender Gegenstand aus der Konkursmasse ausgesondert werden. Ein solches Aussonderungsrecht kann nach allgemeiner Auffassung bei einer uneigennützigen Verwaltungstreuhand der Treugeber im Konkurs des Treuhänders hinsichtlich des Treugutes erheben (vgl. BGH WM 1993, 83, 84; Schimansky/Hadding/Häuser, Bankrechtshandbuch Band I, § 37 Rdnr. 70; Kuhn/Uhlenbruck § 43 KO Rdnr. 10 b m. w. N.). Denn bei der uneigennützigen Treuhand gehört das Treugut rechtlich zwar zum Vermögen des Treuhänders. Wegen der im Innenverhältnis aufgrund des Treuhandvertrages bestehenden Beschränkungen der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene Gegenstand jedoch sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen.
33Vorliegend sind sowohl das Guthaben auf dem Girokonto als auch der im Depot befindliche Bundesschatzbrief ausschließlich dem Vermögen der Eigentümergemeinschaft zuzuordnen.
342.1.
35Zwar scheidet bei dem Girokonto die Annahme eines offenen Fremdkontos von vornherein aus. Denn bei einem solchen Konto sind die Wohnungseigentümer Kontoinhaber und der Verwalter lediglich Verfügungsberechtigter (vgl. Bärmann/Pick/Merle § 27 WEG Rdnr. 89). Hier war nach dem Kontoeröffnungsantrag die Gemeinschuldnerin die Kontoinhaberin. Weder sind die einzelnen Wohnungsinhaber namentlich - wie es an sich bei einem Fremdkonto erforderlich ist - noch unter einer aussagekräftigen Kurzbezeichnung als Kontoinhaber bezeichnet (vgl. zu den Erfordernissen Bärmann/Pick/Merle § 27 WEG Rdnr. 90). Auch das Schreiben der Streithelferin vom 11. November 1997 zeigt, daß diese die bei ihr geführten Konten nicht als Fremdkonten der Wohnungseigentümer angesehen hat.
36Allerdings sind vorliegend die Voraussetzungen eines offenen Treuhandkontos gegeben, das zwar auf den Namen des Verwalters eröffnet wird, auf dem sich jedoch Treuhandgelder der Wohnungseigentümer befinden.
37Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht auf das Merkmal der Offenkundigkeit abgestellt. Der Beklagte kann für seine gegenteilige Rechtsauffassung nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anspruch nehmen. Denn dem Gesichtspunkt der Offenkundigkeit kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unterschiedliche Bedeutung je nach Sachzusammenhang zu. Zwar verlangt der BGH bei der Frage, ob das Vorliegen eines Treuhandkontos zu einem Ausschluß des Pfandrechts der kontoführenden Bank nach Nr. 19 AGB-Banken bzw. ihres Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts führt, die Offenkundigkeit der Treuhandnatur, weil ansonsten von einem Verzicht der Bank auf ihre Rechtsstellung nicht die Rede sein könnte (vgl. für diese Fallgruppe BGHZ 61, 72, 79). Dagegen ist Offenkundigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht Voraussetzung, wenn es um die Frage eines Widerspruchsrechtes nach § 771 ZPO oder eines Aussonderungsrechtes nach § 43 KO geht (vgl. zu dieser Fallgruppe BGH NJW 1993, 2622 sowie BGH WM 1996, 662).
38Deshalb ist vorliegend grundsätzlich nicht die Publizität des Treuhandkontos die maßgebliche Voraussetzung; entscheidend sind vielmehr die materiellen Kriterien einer Treuhandstellung. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. WM 1993, 83, 84) ist hierzu grundsätzlich entscheidend, daß der Treuhänder das Treugut aus dem Vermögen des Treugebers übertragen erhalten hat (Grundsatz der Unmittelbarkeit). Dies ist hier der Fall, da ausschließlich die Wohnungseigentümer Wohngeld (also die Lasten und Kosten nach § 16 Abs. 2 WEG) auf das Girokonto gezahlt haben. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß sich das Girokonto in dieser Funktion erschöpft hat, so daß ein Treuhandkonto vorliegt. So hat die Zeugin G, die bei der Gemeinschuldnerin seit dem Jahre 1989 für die Führung der Konten und die Buchhaltung zuständig war, vor dem Senat bekundet, daß auf dem fraglichen Girokonto ausschließlich die Wohngelder der Wohnungseigentümer eingegangen sind. Sie hat es ausdrücklich ausgeschlossen, daß auf das laufende Konto Zahlungen von dritter Seite erfolgt sein könnten. Eine Vermischung mit eigenen Geldern der Gemeinschuldnerin ist danach ausgeschlossen. Die Zeugin G hat die strikte Trennung von Geldern der Wohnungseigentümer und der Gemeinschuldnerin zum einen dadurch plausibel dargelegt, daß sie darauf hingewiesen hat, daß die eigenen Konten den Gemeinschuldnerin nicht bei der Streithelferin in C2, sondern bei einem anderen Bankinstitut in E geführt worden sind. Zum anderen hat die Zeugin G anhand der von der Klägerin beispielshaft vorgelegten Ordner für das Jahr 1996 überzeugend dargelegt, daß auf diesem Konto allein Gelder der Wohnungseigentümer eingegangen sind. Die dreibändigen Kontounterlagen für das Jahr 1996, insbesondere die Kontoauszüge, aus denen die Personen der Einzahler hervorgehen, sind im einzelnen Gegenstand der Erörterung im Senatstermin gewesen. Ihre Überprüfung durch den Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß es zu einer Vermischung der Gelder der Wohnungseigentümer mit anderen Geldern auf diesem Konto gekommen sein könnte. Der Beklagte, der bereits in seiner Berufungsbegründung nur pauschal behauptet hatte, daß auf dem Girokonto auch Gelder eingegangen seien, die die Gemeinschuldnerin im eigenen Namen vereinnahmt habe, hat in der Senatsverhandlung ebenfalls keinen Gesichtspunkt aufzuzeigen vermocht, der auf eine Vermischung mit anderen Geldern hätte schließen lassen können. Da die Zeugin G ausdrücklich bekundet hat, daß die Handhabung des Kontos, so wie sie beispielshaft für das Jahr 1996 im Senatstermin im einzelnen erörtert worden ist, im gesamten Zeitraum seit 1989 in dieser Weise erfolgt ist, ist der Senat davon überzeugt, daß auf dem fraglichen Konto allein Wohngeldzahlungen der Wohnungseigentümer eingegangen sind und nicht etwa auch solche Zahlungen, die die Gemeinschuldnerin in eigenem Namen entgegengenommen hat. Der Senat kann somit feststellen, daß es zu der von dem Beklagten behaupteten Vermischung mit anderen Geldern als Wohngeldern der Wohnungseigentümer nicht gekommen ist, daß vielmehr die Einzahlungen der Wohnungseigentümer auf ein ausschließlich zur Verwaltung von Fremdgeldern eingerichtetes und benutztes Sonderkonto erfolgt sind.
39Damit ergibt sich, daß das Girokonto zu dem Zweck bestimmt war, fremde Gelder zu verwalten, und daß es ausschließlich entsprechend dieser Zweckbestimmung geführt worden ist. Daraus folgt, daß die auf dem Girokonto eingehenden Beträge der Gemeinschuldnerin anvertraut waren und die Wohnungseigentümer an dem Geld nicht etwa nur ein wirtschaftliches Interesse gehabt haben.
40Der Umstand, daß von dem laufenden Konto im Einverständnis mit den Wohnungseigentümern, die die Gemeinschuldnerin entsprechend angewiesen hatten, auch das der Gemeinschuldnerin zustehende Verwalterentgelt beglichen worden ist, ändert an dem Treuhandcharakter nichts, da dieses Entgelt aus der Sicht der Wohnungseigentümer ebenfalls Kosten sind. Es entspricht der Rechtsprechung des BGH (BGH WM 1996, 662, 663), daß eine durch die Treuhandabrede - wie hier - gedeckte Entnahme von Beträgen zur Erfüllung von Entgeltansprüchen des Treuhänders durch diesen den Charakter des auf dem Treuhandkonto angesammelten Guthaben als Treugut nicht beeinträchtigt.
412.2.
42Aufgrund der Vernehmung der Zeugin G steht ferner fest, daß der Bundesschatzbrief ausschließlich aus Mitteln angeschafft wurde, die aus den Wohngeldzahlungen der Wohnungseigentümer zweckgebunden angesammelt worden sind. Wie die Zeugin G bekundet hat, handelt es sich dabei um die Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümer, die allein aus deren Wohngeldern gebildet wurde und in die keinerlei anderweitige Beträge geflossen sind. Der Senat kann deshalb auch hier ausschließen, daß die Mittel der Wohnungseigentümer, die zur Anschaffung des Bundesschatzbriefes verwendet worden sind, mit anderen Geldern vermischt worden sein könnten.
43Die Voraussetzungen des von der oben dargelegten Rechtsprechung des BGH maßgeblich herangezogenen Grundsatzes der Unmittelbarkeit sind damit auch hinsichtlich des Bundesschatzbriefes gegeben.
44Der von dem Beklagten angeführte Gesichtspunkt, daß sachenrechtliche Volleigentümerin am Bundesschatzbrief die Gemeinschuldnerin gewesen sei, ist ohne Bedeutung. Denn das Wesen der Treuhand liegt gerade darin begründet, daß das Treugut rechtlich zwar zum Vermögen des Treuhänders gehört, jedoch sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen ist.
45Daß die Instandsetzungsrücklage nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG sachlich und wirtschaftlich den Wohnungseigentümern und in keiner Weise der Gemeinschuldnerin zugeordnet war, ist angesichts der strikten Zweckbindung der Instandhaltungsrückstellung (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1991, 212 f. sowie Bärmann/Pick/Merle § 21 WEG RdNr. 150) nicht zweifelhaft.
46Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil beschwert den Beklagten mit mehr als 60.000,00 DM.