Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Mai 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges. Das Urteil ist vorläufig volfstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch Beibringung einer Prozeßbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.
T a t b e s t a n d
2Der im Jahre 1977 geborene Kläger begehrt von dem Beklagten vollen Ersatz seines immateriellen Schadens (Schmerzensgeldvorstellung: 55.000,00 DM) und Feststellung seiner künftigen Ersatzpflicht aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 00. Juni 1994 in der Zeit zwischen 22.35 Uhr und 22.55 Uhr auf der B N01 außerorts zwischen U. und I. im Kreis R., bei dem er mit seinem Leichtkraftrad F. in westlicher Richtung aus der Richtung I. kommend am rechten Rand seiner Fahrbahn fahrend stürzte und erhebliche Verletzungen erlitt, als er mit dem von dem Zeugen P. im Begegnungsverkehr geführten, dessen Arbeitgeber gehörendem und bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Pkw G. zusammenprallte, als dieser aus der Richtung U. kommend den Pkw O. der Industriekauffrau Z. überholte. Der Kläger hatte vor der Kollision noch gebremst, während der Zeuge P. sein Fahrzeug ungebremst führte.
3Nach stationärer Behandlung der erlittenen Verletzungen - Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, Schulterblattfraktur links, Oberarmfraktur links, Unterarmfraktur links, Schienbeinfraktur links, Milzhämatom - bis zum 5. Juli 1994 war der Kläger für 10 Wochen auf einen Rollstuhl angewiesen. Seinen Wunschberuf als (..) konnte er nicht erlernen; bis zum Februar 1995 war er arbeitsunfähig, bis zum 1. August 1995 arbeitslos und absolviert seitdem eine Lehre als (..).
4Der Kläger hat behauptet, daß der Unfall um 22.35 Uhr bei Dämmerung geschehen sei. Der vordere Scheinwerfer seines Krades habe gebrannt. Auch unbeleuchtet habe der Zeuge P., der zu schnell und beim Überholen zu weit links gefahren sei, ihn wahrnehmen können. - Durch den Unfall habe er einen Dauerschaden in Form einer anhaltenden Schwäche im linken Arm und Bein erlitten, der möglicherweise weitere Operationen - eine Fußoperation ist im September 1996 erfolgt - erforderlich mache.
5Der Beklagte hat behauptet, daß sich der Unfall um 22.55 Uhr bei völliger Dunkelheit ereignet habe. Ausschlaggebend für den Unfall sei das fehlende Frontlicht am Krad des Klägers gewesen.
6Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört, die Zeugen M., J., Z., N. sowie D. P. und K. P. uneidlich vernommen und sodann mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen aus im wesentlichen folgenden Gründen: Es sei bewiesen, daß der Unfall bei Dunkelheit geschehen und der Kläger mit seinem Krad ohne Frontlicht gefahren sei. Der Zeuge P. habe deshalb beim Überholen nicht mit dem ihm entgegenkommenden Kläger rechnen müssen. Auch ein sonstiger Fahrfehler des Zeugen P. sei nicht erwiesen, da ein Ausweichen nach rechts die Zeugin Z. gefährdet hätte. Auch sei nicht nachgewiesen, daß der Zeuge P. überhaupt noch irgendeine Möglichkeit zu einer Reaktion gehabt habe. Die Frage der Unabwendbarkeit für den Zeugen P. könne dahinstehen, weil dem Kläger wegen Verstoßes gegen die Beleuchtungspflicht ein ganz erhebliches Verschulden treffe, demgegenüber die Betriebsgefahr des vom Zeugen geführten Fahrzeugs nicht mehr ins Gewicht falle.
7Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Er hält daran fest, daß der Unfall sich bereits um 22.35 Uhr in der Dämmerung bei guten Lichtverhältnissen - wolkenloser Himmel bei Mondschein - ereignet habe und daß er mit eingeschalteter Frontbeleuchtung gefahren sei. Im übrigen habe auch ein nichtbrennender Scheinwerfer bei Anstrahlung reflektiert ebenso wie zwei chromfarbene Stroßdämpfer an seinem Krad. Der Zeuge P. habe in der Dämmerung mit einem entgegenkommenden unbeleuchteten Fahrzeug rechnen müssen, er sei an dem Pkw der Zeugin Z. mit unnötig großem Seitenabstand vorbeigefahren und habe überdies die Möglichkeit des Ausweichens nicht genutzt. Seine Mithaftung kommt angesichts seines Bremsens nicht in Betracht, weil er nach rechts nicht habe ausweichen können. Auch im Falle fehlender Beleuchtung überwiege die Haftung des Zeugen P. als Überhohler. Im Falle bereits eingetretener Dunkelheit zum Unfallzeitpunkt habe der Zeuge P. gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, weil er auch nachts grundsätzlich mit Hindernissen auf der Fahrbahn habe rechnen müssen. Angesichts seiner, des Klägers, Erkennbarkeit auch im Dunkeln und ohne Frontbeleuchtung überwiege die Haftung des Zeugen P., zumal dieser nicht aufgeblendet habe. Deshalb hafte der Beklagte auf jeden Fall im Verhältnis 3:1.
8Der Kläger beantragt, abändernd
91.
10den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, ein angemessenes Schmerzensgeld mit 4% Zinsen seit dem 21. August 1995 zu zahlen,
112.
12festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 00. Juni 1994 zu ersetzen, sofern kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte vorliegt.
13Der Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Er verteidigt mit näheren Darlegungen das angefochtene Urteil.
16Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung und des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Der Senat hat eine schriftliche Auskunft des Deutschen Wetterdienstes zu der Frage eingeholt, ob es am 00. Juni 1994 im Bereich der Gemeinde I. um 22.35 Uhr bzw. 22.55 Uhr noch dämmerig oder bereits dunkel war. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und die Zeugen P. und E. uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Klägers und der Zeugenvernehmung wird auf den Berichterstattervermerk zur Senatssitzung am 12. Januar 1998 verwiesen. Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des B., das dieser schriftlich und mündlich vor dem Senat erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Erläuterung wird auf den Berichterstattervermerk zur Senatssitzung vom 12. Januar 1999 verwiesen.
18Die Akten 36 Js 17025/94 der Staatsanwaltschaft Hildesheim sowie die Akten 10 0 347/95 Landgericht Münster und 27 U 199/96 Oberlandesgericht Hamm waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
19Entscheidungsgründe:
20Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos. Das Landgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen, denn er kann von dem Beklagten nach §§ 7 StVG, 823, 847 BGB, 3 PflVG keinen Ersatz seiner Schäden aus dem Unfall vom 00. Juni 1994 verlangen. Ein schuldhafter Verstoß des Zeugen P. gegen seine Verkehrspflichten ist nicht gegeben (I.); sein eigenes grobes Verschulden stellt den Kläger klaglos (II.).
21I.
22Ein schuldhafter Verstoß des Zeugen P. gegen seine Verhaltenspflichten im Straßenverkehr ist nicht gegeben.
23l.
24Ein Verstoß des Zeugen P. gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO scheidet aus, weil sich die danach aufzuwendende besondere Sorgfalt nach Einbruch der Dunkelheit allein auf beleuchtete Fahrzeuge zu erstrecken hat (Jagusch/Hentschel, § 5 StVO, Rdnr. 26). Nach der vom Senat teilweise wiederholten und ergänzten Beweisaufnahme ist der Senat, ebenso wie bereits das Landgericht, davon überzeugt, daß zum Unfallzeitpunkt bereits vollständige Dunkelheit eingetreten war und das Frontlicht am Krad des Klägers bei dessen Annäherung an den späteren Kollisionsort nicht brannte.
25Zu der Frage der brennenden Frontbeleuchtung am Krad des Klägers hat der Zeuge N. ausdrücklich bekundet, daß er kurz vor dem Ortseingang I. einen Schatten an sich "vorbeihuschen" gesehen habe, den er als ein mit einer Person besetztes, vorne unbeleuchtetes Motorrad erkannt habe. Da der Zeuge N. sich daraufhin an seine Ehefrau wandte und diese über das gerade passierte Krad ohne Frontbeleuchtung in Kenntnis setzte, ist es gut nachvollzi ehbar, daß dem Zeugen die fehlende Frontbeleuchtung in besonderer Erinnerung geblieben ist. Wie bereits das Landgericht ist der Senat überzeugt, daß die bewußte Beobachtung einen Irrtum des Zeugen ausschließt. Hinzu kommt, daß die Aussage des Zeugen N. durch die Bekundungen der Zeugen D. P., K. P. und Z. gestützt werden. Diese drei Zeugen, die dem Krad des Klägers entgegengeblickt haben und deshalb ein Brennen des Frontlichts hätten ohne weiteres wahrnehmen müssen, haben übereinstimmend ausgesagt, ein ihnen entgegenkommendes Krad nicht wahrgenommen zu haben. Zwar ist der Zeuge P. selbst Unfallbeteiligter und die Zeugin P. seine Ehefrau, jedoch handel t es sich bei der Zeugin Z. um eine unbeteiligte Zeugin, deren Aussage deshalb hier von besonderer Bedeutung ist. Der Umstand, daß sie ebenfalls kein beleuchtetes Krad ihr entgegenkommen gesehen hat, läßt im Zusammenhang mit der Bekundung des Zeugen N., der das Krad ohne brennendes Frontlicht an sich vor beifahren gesehen hat, nur den Schluß darauf zu, daß jedenfalls zu dem Zeitpunkt zu dem das Krad des Klägers das vom Zeugen N. geführte Fahrzeug passierte, das Frontlicht am Krad außer Funktion war. Zu diesem Beweisergebnis stehen die Aussagen der Zeugen M. und J. nicht im Widerspruch. Die Zeugin M. hat nach ihrer Bekundung nicht darauf geachtet, ob das Licht am Krad brannte, als der Kläger sich von ihr zu Beginn seiner Heimfahrt verabschiedete. Die Zeugin J. hat das Krad des Klägers nur gehört, nicht jedoch gesehen. Die im Strafverfahren seitens des Landeskriminalamtes Niedersachsen durchgeführte Untersuchung an den Glühlampen konnte keinen Rückschluß auf ihren Betriebszustand im Augenblick der Kollision erbringen.
26Aufgrund der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen sowie nach dem Ergebnis des vom Senat eingeholten Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes steht desweiteren fest, daß sich der Unfall bei völliger Dunkelheit ereignet hat. Aufgrund dieses Gutachtens steht fest, daß am 00. Juni 1994 im Bereich der Ortschaft I. selbst bereits um 22.35 Uhr - dem Unfallzeitpunkt nach der Behauptung des Klägers - Dunkelheit herrschte, weil die bürgerliche Dämmerung frühestens gegen 22.22 Uhr, aber vor 22.35 Uhr geendet hatte. Dies steht im Einklang mit den Aussagen der Zeugen D. P., K. P., Z. und N., die übereinstimmend bekundet haben, daß sich der Unfall ereignete, als schon Dunkelheit herrschte. Die Aussage der Zeugin J., die bekundet hat, daß es dämmerig gewesen sei, als der Kläger losgefahren sei, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sie sich in einem Zimmer befand und nach eigener Bekundung nicht gezielt nach draußen gesehen hat. Die Wahrnehmung der Zeugin M., nach deren Aussage es bei der Abfahrt des Klägers „noch dämmerig" war, war dadurch beeinflußt, daß sie sich auf einem erleuchteten Hof befand und im übrigen keinen Anlaß hatte, diesem Gesichtspunkt ihr Augenmerk zu schenken. Die schriftlichen Vermerke der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten sind unergiebi g, weil zwar in der Verkehrsunfallanzeige Dämmerung festgehalten ist, jedoch derselbe Verfasser in einem Vermerk von Dunkelheit zum Unfallzeitpunkt ausgeht.
27Entgegen der Auffassung des Klägers kann dem Zeugen P. auch nicht ein Verstoß gegen eine ihn nach § 5 StVO treffende einfache, also nicht gesteigerte Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten konnte der Zeuge P. unmittelbar bei Beginn des Überholmanövers das ihm entqegenkommende unbeleuchtete Krad auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Entfernung von 120 m nicht wahrnehmen.
28Auch der Umstand, daß der Zeuge P. der beleuchteten Ortschaft I. entgegenblickte, schuf für ihn, wie der Sachverständige vor dem Senat erläutert hat, keine Möglichkeit, auch nur die Silhoette des herrannahenden Klägers wahrzunehmen.
29Der Senat kann ausschließen, daß die Sichtverhältnisse für den Zeugen P. dadurch verbessert waren, daß der Zeuge N. mit seinem Fahrzeug vorausfuhr. Denn die vom Kläger nach Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens aufgestellte Behauptung, die Zeugen N. und P. hätten die Zeugin Z. mit ihren Fahrzeugen „im Tandem" überholt, ist widerlegt. So hat der Zeuge N. vor dem Landgericht bekundet, daß er eine „gewisse Strecke" vor dem Zeugen P. gefahren sei und daß das Fahrzeug des Zeugen P. „einige Zeit später” gefolgt sei. Er, der Zeuge N., habe deshalb den Pkw O. der Zeugin Z. bereits vor einer Steigungsstrecke vor der letzten Kurve vor der Ortschaft I. überholt. Dagegen hat der Zeuge P. seinen Überholvorgang erst auf der letzten Geraden vor der Ortschaft selbst ausgeführt. Die Zeugin Z. hat zu den Abständen zwischen den sie überholenden Fahrzeugen vor dem Landgericht bekundet, daß sie nicht mehr angeben könne, ob sie das sie zuerst überholende Fahrzeug im Augenblick der Kollision noch gesehen habe. Eine Veranlassung zu einer erneuten Vernehmung der Zeugin Z. bestand angesichts der ausdrücklich zu dieser Frage gemachten erstinstanzlichen Aussage nicht, zumal der Kläger auch nicht geltend macht, daß die Zeugin Z. jetzt über eine andere Erinnerung verfüge oder andere Erkenntnismöglichkeiten gewonnen habe. Überdies hat es der Kläger selbst in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich als unstreitig bezeichnet, daß der Zeuge N. dem Zeugen P. in einem größeren Abstand vorausgefahren sei, weil sie nicht im Konvoi, sondern jeder für sich gefahren seien. Der Senat kann deshalb ausschließen, daß zwischen den Fahrzeugen der Zeugen N. und P. eine „TandemSituationn mit einer etwaig dadurch bedingten erhöhten Ausleuchtung der Fahrbahn vorlag.
30Nach der schriftlichen Erläuterung des Sachverständigen ist schließlich auszuschließen, daß es dadurch, daß das Fahrzeug des Zeugen P. dasjenige der Zeugin Z. überholte, zu einer ins Gewicht fallenden Verstärkung der Fahrbahnausleuchtung im Bereich des linken Fahrbahnrandes in Fahrtrichtung des Zeugen P. gekommen ist.
312.
32Dem Zeugen P. fällt auch kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO zur Last. Zwar weist die Berufung zu Recht darauf hin, daß ein Kraftfahrer auch nachts mit unbeleuchteten Fahrbahnhindernissen rechnen muß. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So ist anerkannt, daß ein Kraftfahrer nicht mit solchen Hindernissen rechnen muß, die unvermittelt von der Seite her oder von oben in die Fahrbahn gelangen. Allgemein gilt, daß das Sichtfahrgebot nicht für solche Hindernisse gilt, mit denen der Kraftfahrer unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen mußte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Nach dem Ergebnis der verkehrstechnischen Begutachtung durch den Sachverständigen B., der hierzu Versuche mit einem vergleichbaren Krad an der Unfallstelle durchgeführt hat, konnte der Zeuge P. bei an seinem Fahrzeug eingeschaltetem Abblendlicht den Kläger erstmals auf einer Entfernung von etwa 50 m wahrnehmen. Diese Entfernung war damit noch weiter als die durch das asymmetrische Abblendlicht bedingte Sichtweite auf die Gegenfahrbahn von etwa 30 bis 35 m. Um das Sichtfahrgebot einzuhalten, war nach den Darlegungen des Sachverständigen eine Geschwindigkeit von 55 km/h einzuhalten. Da sich das Krad des Klägers hier - anders als ein am Fahrbahnrand gehender Fußgänger oder ein auf der Fahrbahn liegender Gegenstand - mit einer vom Sachverständigen im einzelnen ermittelten Geschwindigkeit von 65 km/h auf das vom Zeugen P. geführte Fahrzeug zubewegt hat, wäre dem Zeugen - wie der Sachverständige festgestellt hat - auch bei einer eigenen Geschwindigkeit von 55 km/h, die dem Sichtfahrgebot entsprochen hätte, keine Möglichkeit zur Unfallvermeidung geblieben. Daraus ergibt sich, daß sich das mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h auf den überholenden Pkw des Zeugen P. zubewegende Krad des Klägers ein "Hindernis” darstellte , auf das sich der Zeuge P. unter keinen Umständen einstellen konnte. Eine Kollision, die auch bei Einhaltung einer dem Sichtfahrgebot genügenden Geschwindigkeit angesichts außergewöhnlicher Umstände - wie hier die hohe Differenzgeschwindigkeit von 140 km/h zweier sich aufeinander zubewegender Fahrzeuge, von denen eines trotz Dunkelheit vorn nicht beleuchtet ist - nicht vermeidbar ist, kann einem Fahrzeugführer nicht als schuldhaft herbeigeführt angelastet werden.
33Dem Zeugen P. kann auch nicht als schuldhafte Verkehrswidrigkeit angelastet werden, überhaupt ein Überholmanöver durchgeführt zu haben. Wie die Erörterungen mit dem Sachverständigen im Senatstermin ergeben haben, ist das Überholen auf einer zweispurigen Landstraße bei Dunkelheit stets mit einem Risiko verbunden, weil während des Überholvorgangs wegen der sich ansonsten für den Überholten ergebenden Blendwirkung des Fernlichts lediglich Abblendlicht eingesetzt werden kann, welches - unter Beachtung des Sichtfahrgebotes - nur eine solche Geschwindigkeit zuläßt, die ein Überholen vielfach ausschließt. Rechtlich eine derart weitgehende Einschränkung der Möglichkeit des Überholens zu verlangen, besteht nach Auffassung des Senates keine Veranlassung. Denn - wie der BGH mehrfach entschieden hat (vgl. VersR 1983, 153, 154; VersR 1974, 997, 998) - das Gebot des Fahrens auf Sicht findet seine Grenze am Vertrauensgrundsatz, wenn sich ein anderer Fahrzeugführer in verkehrswidriger Weise mit einer ins Gewicht fallenden Geschwindigkeit auf ihn zubewegt (vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 1987, 692, 694; OLG Stuttgart DAR 1991, 179, 180, BayObLG VRS 24, 72, 73; Jagusch/Hentschel, § 3 StVO Rdnr. 14; Mühlhaus/Janiszewsky § 3 StVO Rdnr. 9. Der Grund dieser Einschränkung des Sichtfahrgebotes liegt darin, daß der geschätzte Anhalteweg sich für den Kraftfahrer durch für ihn nicht einzukalkulierende Umstände verkürzt. So liegt der Fall auch hier. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß die Geschwindigkeit des vom Zeugen P. geführten Pkw bei etwa 80 km/h und die des Krades des Klägers bei etwa 65 km/h lag. Wie der Sachverständige in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme erläutert hat, steht die Annahme einer Geschwindigkeit von 65 km/h für das Krad des Klägers nicht im Widerspruch damit, daß wegen des nicht brennenden Frontlichtes lediglich eine mäßige bis zügige Geschwindigkeit möglich war. Die vom Sachverständigen festgestellte Geschwindigkeit des Krades ergibt sich sowohl aus einer kollisionsmechanischen Betrachtungsweise wie auch aus einer fotogramatischen Auswertung, wie der Sachverständige ergänzend in seiner schriftlichen Erläuterung im einzelnen dargelegt hat. Ferner hat der Sachverständige dargelegt, daß angesichts des geraden Straßenverlaufs im Unfallbereich eine solche Geschwindigkeit ohne weiteres auch bei ausgefallenem Frontlicht angenommen werden kann.
34Damit liegt hier der Sache nach - wie der Sachverständige im Senatstermin erläutert hat - der hohen Differenzgeschwindigkeit der sich aufeinander zubewegenden Fahrzeuge ein Hochgeschwindigkeitsunfall vor, der für den beteiligten Pkw-Führer auch unter Beachtung einer dem Sichtfahrgebot entsprechenden Geschwindigkeit keine Möglichkeit der Beherrschbarkeit ließ. Unter diesen Umständen kann dem Zeugen P. kein unfallursächlicher Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vorgeworfen werden.
35Ein solcher Verstoß läßt sich auch nicht mit der von dem Kläger vertretenen Erwägung begründen, daß der Zeuge P. eine Kollision mit einem an seiner, des Klägers, Stelle befindlichen Fußgänger nicht hätte vermeiden können. Zwar findet die vorgenannte Einschränkung des Sichtfahrgebotes wiederum eine Rückausnahme (vgl. BGH VersR 1983, 153, 154; Jagusch/Hentschel § 3 StVO Rdnr. 14), wenn der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht dergestalt der Sichtweite angepaßt hat, daß ein Zusammenstoß mit einem auf der Fahrbahn ruhenden Gegenstand ausgeschlossen war. Angesichts der vom Zeugen P. selbst bekundeten Geschwindigkeit des Pkw von 80 km/h, die mit den Feststellungen des Sachverständigen in Einklang steht, ergibt sich bei einer Distanz von 50 m angesichts einer je Sekunde zurückgelegten Fahrstrecke von 22,2 mein Zeitraum von 2,2 Sekunden, der auch bei einer Reaktionszeit von 1 bis 1,2 Sekunden noch Zeit zum Handeln für den Zeugen P. ließ. Zwar wäre dem Zeugen P. angesichts seiner höheren als 55 km/h betragenen Geschwindigkeit nach den Ausführungen des Sachverständigen in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme nicht mehr möglich gewesen, sein Fahrzeug vor einem unbeweglichen Hindernis am Fahrbahnrand auf der Gegenfahrbahn anzuhalten. Angesichts dessen, daß der Zeuge P. die Position eines stehenden oder langsam gehenden Fußgängers zumindest 1 Sekunde später erreicht hätte, ist davon auszugehen, daß der Zeuge P. - der im Augenblick der Kollision mit dem Kläger seinen Überholvorgang bereits so weit durchgeführt hatte, daß sich das von ihm geführte Fahrzeug bereits vor dem überholten Kfz befand - entweder bei Passieren eines Fußgängers die Gegenfahrbahn bereits soweit verlassen hätte, daß es zu einer Berührung mit dem Fußgänger ohnehin gar nicht gekommen wäre, oder daß er die ihm auch unter Berücksichtigung seiner Reaktionszeit verbleibende Zeit genutzt hätte, durch ein gezieltes Ausweichen nach rechts eine Kollision mit einem Fußgänger zu vermeiden. Damit entfällt der Vorwurf, der Zeuge P. sei nicht auf Sicht gefahren. Unsicherheiten, die bei einer notwendig hypothetisch bleibenden Betrachtung - tatsächlich ist dem Zeugen P. kein Fußgänger, sondern ein unbeleuchtetes Krad mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h entgegengekommen - nicht gänzlich auszuschließen sind, müßten ohnehin zu Lasten des Klägers gehen, da es hier nicht an dem Nachweis der Voraussetzungen für eine Ausnahme von einer etwa grundsätzlich gegebenen Haftung geht, sondern darum, ob durch das Verhalten des Zeugen P. überhaupt der Schutzbereich der Norm berührt ist (OLG Karlsruhe VersR 1987, 692, 694 f.).
363.
37Dem Zeugen P. kann nach § 1 Abs. 2 StVO nach dem Ergebnis der verkehrstechnischen Begutachtung auch nicht angelastet werden, daß er dem herannahenden Kläger nicht ausgewichen ist. Wie bereits dargelegt, bestand für den Zeugen P. bei einer Erkennbarkeit des vorn unbeleuchteten Krades des Klägers auf eine Entfernung von 50 m angesichts der Differenzgeschwindigkeit der Fahrzeuge von 140 km/h bei einer Zeitdauer von der Erkennbarkeit zur Kollision von 1,2 Sekunden keine Möglichkeit zu einer Ausweichreaktion, da allein auf die dem Kläger zuzubilligende Reaktionszeit eine Dauer von 1 Sekunde entfällt.
384 .
39Dem Zeugen P. kann auch nicht angelastet werden, das Fernlicht während des Überholvorgangs auch nicht kurzzeitig aufgeblendet zu haben. Nach § 5 Abs. 5 StVO darf das Fernlicht durch „Blinken" (§ 5 Abs. 5 S. 2 StVO) lediglich zur Ankündigung des Überholens eingesetzt werden. Während des Überholmanövers selbst war die Benutzung des Fernlichts dem Zeugen P. nach § 17 Abs. 2 S. 3 StVO untersag,t, weil ihm das von der Zeugin Z. geführte Fahrzeug unmittelbar vorausfuhr bzw. neben sich befand. Auch der technische Sachverständige ist sowohl in seinem schriftlichen Gutachten wie auch bei seiner mündlichen Erläuterung in der Senatsverhandlung davon ausgegangen, daß ein Aufblenden während des Überholvorganges hier zu einer Blendwirkung für die Zeugin Z. geführt hätte. Deshalb hätte der Zeuge P. frühestens dann aufblenden dürfen, als er bereits die gleiche Höhe wie das überholende Fahrzeug erreicht hatte. Dies war jedoch - wie die schriftliche Ausarbeitung des Sachverständigengutachtens sowie die ihm beigefügten Skizzen zeigen - der Augenblick unmittelbar vor der Kollision.
405.
41Schließlich kann dem Zeugen P. es nicht als schuldhafte Verkehrswidrigkeit vorgeworfen werden, zu· weit links überholt zu haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten betrug der von dem Zeugen eingehaltene Sicherheitsabstand zur Straßenmitte etwa 1 m. Wie der Sachverständige vor dem Senat mündlich erläutert hat, kann danach von einem zu weiten Hinüberfahren nach links unter den hier gegebenen Bedingungen keine Rede sein.
42II.
43Der Senat kann ebenso wie das Landgericht offenlassen, ob das Unfallereignis für den Zeugen P. ein unabwendbares Ereignis nach § 7 Abs. 2 StVG war. Mit dem Landgericht ist der Senat der Überzeugung, daß den Kläger wegen des feststehenden Verstoßes gegen die Beleuchtungspflicht nach § 17 Abs. 1 S. 1 StVO ein ganz erhebliches Verschulden trifft, das auch in subjektiver Hinsicht schwerwiegt. Zwar kann der Senat nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt das Frontlicht am Krad des Klägers ausgefallen ist. Wie dargelegt, ist jedoch erwiesen, daß das Frontlicht am Krad des Klägers nicht brannte, als er sich dem Fahrzeug des Zeugen N. näherte und dieses passierte. Wie der Sachverständige dargelegt hat, war das Ausfallen der Frontbeleuchtung für den Kläger ohne weiteres er kennbar. Angesichts des Fehlens jeglicher Fremdbeleuchtung wie Straßenlaternen, Werbeanlagen oder Hausbeleuchtungen im Unfallbereich, kann kein Zweifel bestehen, daß der Kläger sein Krad sofort anhalten und von der Fahrbahn hätte schaffen müssen. Es lag auf der Hand und hätte dem Kläger bereits aufgrund einfachster, ganz besonders naheliegender Überlegungen ohne weiteres einleuchten müssen, daß er unmittelbar nach dem Frontlichtausfall sein Fahrzeug hätte rechts an den unmittelbaren Fahrbahnrand lenken müssen, um anzuhalten. Statt dessen hat er seine Fahrt trotz fehlenden jeglichen Fremdlichts mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h fortgesetzt. Jedenfalls das Absehen von einer Geschwindigkeitsherabsetzung auf ein Schrittempo mit der Möglichkeit sofortigen Anhaltens ist auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbar. Demgegenüber ist der Fahrlässigkeitsvorwurf nicht deshalb geringer, wie der Kläger gemeint hat, weil nicht feststellbar ist, daß das Frontlicht bereits bei Fahrtbeginn nicht gebrannt hat. Angesichts der besonderen Unfallträchtigkeit und der damit verbundenen Gefahren für die eigene Sicherheit und der anderer Verkehrsteilnehmer wiegt das Verschulden des Klägers auch subjektiv schwer, seine Fahrt mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h über den Augenblick des Ausfallens des Frontlichts fortgesetzt zu haben. Dies gilt hier um so mehr, weil der Kläger eine gewisse Zeit vor der Kollision das Fahrzeug des Zeugen N. passiert hat und er die Abblendlichter der Fahrzeuge der Zeugen Z. und P. auf sich zukommen sah.
44Auch unter Berücksichtigung der großen Gefährlichkeit des sich auf der Gegenfahrbahn vollziehenden Überholvorgangs, für dessen Gelingen der Zeuge P. grundsätzlich die Verantwortung trug, und der höheren Masse seines Fahrzeugs überwiegt hier das grobe Verschulden des Klägers in einer Weise, daß es gerechtfertigt ist, eine etwaig zu Lasten des Beklagten anzusetzende Betriebsgefahr des vom Zeugen P. geführten Pkw bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung zurücktreten zu lassen. Deshalb hat der Kläger seinen Schaden selbst zu tragen, so daß er weder ein Schmerzensgeld verlangen kann noch die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für materielle und immaterielle Schäden.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.