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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 67/99

Datum:
31.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 67/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0531.23W67.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 65/98
 
Tenor:

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat der Kläger an die Zweitbeklagte 1.245,87 DM zu erstatten.

Im übrigen werden die Beschwerde und das Kostenfestsetzungsgesuch der Zweitbeklagten zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Zweitbeklagte nach einem Gegenstandswert bis 600,00 DM.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens entfallen auf den Kläger 94 % und auf die Zweitbeklagte 6 % nach einem Gegenstandswert bis 1.800,00 DM.

 
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