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Oberlandesgericht Hamm, 23 U 16/99

Datum:
05.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 16/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0805.23U16.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 16 O 82/98
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Juni 1998 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch Prozeßbürgschaft eines als Steuerbürge

zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Die Beschwer der Klägerin liegt über 60.000 DM.

 
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