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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 69/98

Datum:
11.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 69/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0311.22U69.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 280/97
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das am 11. März 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72.577,15 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1996 zu zahlen. 

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 60 % die Klägerin und zu 40 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Partei kann die Vollstreckung der anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Die Beschwer jeder Partei übersteigt 60.000,00 DM.

 
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