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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 109/98

Datum:
22.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 109/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0422.22U109.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 14 O 156/98
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juni 1998 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß die Beklagte aus den Erklärungen vom 20.05.1902 und 23.02.1920 dem Kläger gegenüber verpflichtet ist.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 30.000,00 DM.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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