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Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. April 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Klarstellend wird das Urteil wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Ansprüchen seines Sohnes aus dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 12.09.1996 - 6 O 471/95 - im Rahmen und in der Grenze des geschlossenen Versicherungsvertrages freizustellen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abzu-wenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Sicherheitsleistung durch Bank-bürgschaft zu erbringen.
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kfz-Haftpflichtver-sicherung auf Gewährung von Deckungsschutz aus Anlaß eines Verkehrsunfalls vom 18.07.1982 in G in Anspruch, bei dem sein damals 8-jähriger Sohn T als Beifahrer des vom Kläger geführten versicherten Fahrzeugs erheblich verletzt worden ist.
3In einem im August 1995 vom Geschädigten P gegen den Kläger angestrengten Haftpflichtprozeß (6 O 471/95 LG Bielefeld), der durch drei Instanzen geführt worden ist (Revisionsurteil vom 02.02.1999), ist der Kläger rechtskräftig verurteilt worden, an seinen Sohn T ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 DM zu zahlen. Außerdem ist festgestellt worden, daß der Kläger verpflichtet ist, dem Geschädigten sämtlichen zukünftigen Schaden aus dem in Rede stehenden Verkehrsunfall zu erstatten.
4Auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.09.1995 erklärte Streitverkündung war die Beklagte, die nicht selbst Partei des Haftpflichtprozesses war, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.
5Mit Schreiben vom 21.09.1995 lehnte die Beklagte den vom Kläger mit Anwaltsschreiben vom 31.08.1995 erbetenen Versicherungsschutz unter Hinweis auf die Verjährung der Versicherungsansprüche ab.
6Der Kläger hat beantragt,
7festzustellen, daß die Beklagte ihn von allen Haftpflichtansprüchen des Studenten P, A A Straße, G, aus dem Unfall vom 18.07.1982 auf der Nationalstraße T/L in G mit dem bei der Beklagten seinerzeit haftpflichtversicherten Pkw Opel, amtl. Kennzeichen GT-, freizustellen hat.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hat sich erneut mit näherer Begründung auf Verjährung des Versicherungsanspruchs berufen und überdies bestritten, daß die Verletzungen des Geschädigten aus einem Unfall herrührten, den der Kläger zu vertreten habe.
11Durch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird (Bl. 121 ff. d.A.), hat das Landgericht die vom Kläger begehrte Feststellung getroffen.
12Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Feststellungsklage für unzulässig hält. Sie bestreitet nach wie vor, daß der Kläger seinem Sohn T aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 18.07.1982 schadensersatzpflichtig ist und die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen auf diesem Unfallereignis beruhen. Außerdem meint sie, der Kläger habe im Haftpflichtprozeß gegen das Anerkenntnisverbot (§§ 7 Abs. 2 Satz 1 AKB) verstoßen, indem er eine Unfalldarstellung gegeben habe, die seine Haftung in vollem Umfange begründet habe. Schließlich wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen zur Verjährungseinrede.
13Sie beantragt,
14unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
15Der Kläger beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Er verteidigt das angefochtene Urteil.
18Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
19Die Beiakten 6 O 471/95 LG Bielefeld lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
221.
23Die auf Freistellung des Klägers von Schadensersatzansprüchen seines Sohnes T aus dem Haftpflichturteil des Landgerichts Bielefeld gerichtete Feststellungsklage ist zulässig.
24Im Deckungsrechtsstreit einer Haftpflichtversicherung ist die Feststellungsklage die regelmäßig richtige Klageart (BGH VersR 1981, 173; 1984, 252, 253). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn es - wie hier - dem Versicherungsnehmer während des Rechtsstreits aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtskraft des Haftpflichturteils möglich wird, zur Leistungsklage - gerichtet auf Befreiung von der Haftpflichtverbindlichkeit - überzugehen; er kann vielmehr seinen Feststellungsantrag, der zulässig geblieben ist, weiterverfolgen (BGH VersR 1986, 163, 166; Senat VVGE § 98 VVG Nr. 1).
25Im Hinblick auf die Rechtskraft der Haftpflichtentscheidung ist es auch nicht zu beanstanden, daß der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu seiner Freistellung von den titulierten Haftpflichtansprüchen des Geschädigten begehrt und sich nicht auf die Feststellung der Verpflichtung des Versicherers zur Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes beschränkt.
262.
27Die Beklagte ist dem Kläger aus dem Kfz-Haftpflichtversiche-rungsvertrag zur Freistellung in dem im Tenor klargestellten Umfang verpflichtet (§ 10 Nr. 1 AKB).
28a)
29Soweit die Berufung die Feststellungen des Haftpflichturteils bestreitet, wonach die Querschnittslähmung des Geschädigten dadurch verursacht worden ist, daß der Kläger aufgrund unangemessener Geschwindigkeit - rechtswidrig und schuldhaft handelnd - die Gewalt über das von ihm gesteuerte versicherte Fahrzeug verlor und gegen einen Mast prallte, steht dem die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils entgegen.
30Daß der Geschädigte auf der Haftpflichtebene nicht den Weg der Direktklage (§ 3 Nr. 1 PflVersG) gegen die Beklagte gewählt hat, ändert daran nichts. Dazu war er nicht gezwungen. Wie im Bereich des allgemeinen Haftpflichtversicherungsrechts, dessen Grundsätze auch für die Kfz-Haftpflichtversicherung gelten, kann ein durch ein versichertes Kfz Geschädigter im Haftpflichtprozeß allein gegen den Schädiger vorgehen, wobei dann im Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer die Bindungswirkung des Haftpflichturteils gilt (vgl. Prölss/Mar-tin, VVG, 26. Aufl., § 3 Nr. 1, 2 PflVersG Rdn. 16 und § 3 Nr. 8 PflVersG Rdn. 7).
31Ob und ggfls. mit welcher dogmatischen Begründung wegen der von der Berufung herausgestellten Beschränkung der Streithelferbefugnisse im Haftpflichtprozeß (vgl. § 67 ZPO) Ausnahmen von der Bindungswirkung zuzulassen sind, bedarf keiner näheren Erörterung. Dies würde in jedem Fall voraussetzen, daß der Versicherer eine zu seinem Nachteil erfolgte Kollusion zwischen den Parteien des Haftpflichtprozesses oder zumindest eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers be-weist. Das bloße Bestreiten eines Haftpflichtanspruchs (bzw. der haftungsausfüllenden Kausalität) reicht nicht aus.
32b)
33Die Beklagte ist auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei geworden.
34Die Auffassung der Berufung, der Kläger habe mit dem Einräumen des Klagevortrags zum Unfallgeschehen im Haftpflichtprozeß gegen das Anerkenntnisverbot (§§ 7 Abs. 2 Satz 1 AKB) ver-stoßen, ist offensichtlich unzutreffend. Abgesehen davon, daß aufgrund des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 21.09.1995 zum Zeitpunkt der Klageerwiderung (= 27.09.1995) ohnehin keine Obliegenheitsgebundenheit des Klägers mehr gegeben war, ist die Erfüllung der prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) schon objektiv niemals als Verstoß gegen das Anerkenntnisverbot zu werten. Bloße Schilderungen des Schadenereignisses sind Erklärungen über Tatsachen und kein Anerkenntnis. Deshalb verhält ein Versicherungsnehmer sich nicht obliegenheitswidrig, wenn er im Haftpflichtprozeß den vom Geschädigten vorgetragenen Sachverhalt unstreitig stellt oder gar - etwa bei seiner Parteianhörung - einräumt.
35Auf eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung durch falsche Unfalldarstellung des Klägers, für die sie ebenfalls beweisfällig wäre, hat die Beklagte sich nicht berufen.
36c)
37Der Deckungsanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt.
38Die Verjährung eines Deckungsanspruchs der Kfz-Haftpflicht-versicherung ist von der Verjährung des Direktanspruchs des Geschädigten (§ 3 Nr. 3 PflVersG) unabhängig (BGH r + s 1987, 88). Sie tritt binnen zwei Jahren ab dem Schluß des Jahres ein, in dem gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche wegen eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses erhoben werden (§ 12 Abs. 1 VVG). Maßgebend für die Fälligkeit des Deckungsanspruchs und damit den Beginn der Verjährungsfrist ist die Erhebung von Ansprüchen, d.h. jede ernsthafte und unmißverständliche Erklärung des Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer, aus der sich ergibt, daß der Dritte Ansprüche zu haben glaubt und diese verfolgen will (Prölss/Martin a.a.O., § 149 VVG Rdn. 5 m.w.N.).
39Zu Recht hat das Landgericht erkannt, daß der Geschädigte P erstmals im Jahre 1995 Schadensersatzansprüche aus Anlaß des Verkehrsunfalls gegenüber dem Kläger geltend gemacht hat. Die danach mit Ablauf des Jahres 1995 beginnende Verjährung ist durch die Erhebung der Deckungsklage (= 25.06.1997) rechtzeitig gemäß § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden.
40Soweit die Berufung behauptet, der Geschädigte habe den Kläger auch schon in den Vorjahren ernsthaft und umfangreich auf Schadensersatzleistungen wegen des Verkehrsunfalls in Anspruch genommen, ist sie beweisfällig geblieben. Ihren diesbezüglichen Beweisantritt durch Vernehmung des Zeugen P hat sie im Senatstermin nicht aufrechterhalten. Nach Lage der Dinge spricht nichts dafür, daß der Geschädigte (wie auch der Kläger) vor 1995 gewußt haben, daß aus Rechtsgründen eine Schadensersatzpflicht des Klägers gegenüber seinem Sohn besteht. Un-widerlegt hat der Kläger vorgetragen, der Geschädigte habe erstmals im Frühjahr 1995 aufgrund einer Pressenotiz von der Rechtslage erfahren und daraufhin anwaltlichen Rat eingeholt, der sodann zur Einleitung des Haftpflichtprozesses (Klage-zustellung am 23.08.1995) geführt habe. Das ist ohne weiteres plausibel, weil andernfalls der auffallend späte Zeitpunkt der Haftpflichtklageerhebung gegen den haftpflichtversicherten Kläger unverständlich wäre.
41Selbstverständlich hat der Kläger sich in der Zeit nach dem Unfall um seinen schwerverletzten und pflegebedürftigen Sohn T gekümmert. Die Erfüllung des zweifelsfrei umfangreichen Pflegebedarfs geschah aber ganz offensichtlich aufgrund des Vater-Sohn-Verhältnisses und - rechtlich - der sich daraus ergebenden Unterhaltspflicht. Ob für den Kläger auch eine moralische Verantwortlichkeit für die Unfallverursachung eine Rolle gespielt hat, mag dahinstehen. Jedenfalls läßt sich nicht feststellen, daß der Kläger aufgrund einer vom Geschädigten eingeforderten Schadensersatzverpflichtung oder zumindest im Bewußtsein des Bestehens einer solchen Verpflichtung tätig geworden ist.
42Feststellen läßt sich auch nicht, daß - wie die Berufung behauptet - der Geschädigte die Krankenkasse des Klägers "unter Hinweis auf die vermeintliche haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers" in Anspruch genommen hat. Unwiderlegt trägt der Kläger vor, er selbst habe den Unfall bei seiner Krankenkasse (Sozialversicherung) gemeldet, die sodann für seinen Sohn als vom Versicherungsschutz umfaßten Familienangehörigen Leistungen erbracht habe. Abgesehen davon würde eine Inanspruchnahme der Krankenkasse durch den Geschädigten ohnehin nicht ohne weiteres als verjährungsrelevante Inanspruchnahme des Klägers anzusehen sein. Ob sich haftpflichtversicherungsrechtlich bereits in der Zeit vor 1995 aufgrund der dem Geschädigten zugute gekommenen Leistungen des Klägers (und/oder Dritten) der Rechtsschutzanspruch des Klägers gegen die Beklagte teilweise in einen Befreiungs- oder gar Zahlungsanspruch umgewandelt hat, bedarf keiner Klärung und Entscheidung. Solange dem Kläger nicht nachweislich bewußt war, (auch) Haftpflichtansprüche seines Sohnes zu erfüllen, ist das für die Verjährungsproblematik ohne Bedeutung.
43Letztlich vermag der Berufung auch nicht zum Erfolg zu ver-helfen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Senats-termin - entgegen früherem schriftsätzlichen Bestreiten - un-streitig gestellt hat, daß der Kläger dem Versicherungsagenten T den Unfall alsbald gemeldet hat, woraufhin der Agent - sogar schriftlich - mitgeteilt habe, dem Geschädigten stünden Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu, weil der Unfall vom Kläger selbst verschuldet worden sei. Selbst wenn einer solchen Schadensmeldung verjährungsbeginnende Wirkung beizumessen wäre, wäre die Verjährung nach § 12 Abs. 2 VVG bis zur schriftlichen Leistungsablehnung der Beklagten durch Schreiben vom 21.09.1995 gehemmt gewesen. Die schriftliche Äußerung des Agenten T stellt ersichtlich eine "schriftliche Entscheidung des Versicherers" im Sinne des § 12 Abs. 2 VVG nicht dar. Es ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, daß der Agent überhaupt im Namen der Beklagten gehandelt hat. Erst recht nicht ist eine diesbezügliche Vertretungsmacht (vgl. § 43 VVG) erkennbar.
44Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
45Die Beschwer der Beklagten beträgt 80.000,00 DM.