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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 80/99

Datum:
01.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 80/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0601.1VOLLZ.WS80.99.00
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Festset-zung des Gegenstandswertes aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß die Untersagung der Teilnahme an einer Adventsfeier am 29. November 1998 und an einem Bibelkreis am 30. November 1998 durch den Antragsgegner rechtswidrig gewesen ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers.

 
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