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Der angefochtene Beschluß des Landgerichts Detmold wird abgeändert.
Die Ausdehnung des selbständigen Beweisverfahrens auf die Antragsgegnerin zu 3) wird zugelassen. Die erforderlichen Anordnungen werden dem Landgericht übertragen.
G r ü n d e
2Die Beschwerde ist begründet.
3Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag der Antragstellerin auf Ausdehnung des selbständigen Beweisverfahrens auf die Antragsgegnerin zu 3) und auf die Firma X GmbH zurückgewiesen. Der Antrag auf Ausdehnung des selbständigen Beweisverfahrens auf die Firma X GmbH wird mit der Beschwerde nicht weiterverfolgt.
4Der Antrag auf Ausdehnung des selbständigen Beweisverfahrens auf die Antragsgegnerin zu 3) ist zulässig, § 485 Abs. 2 ZPO.
5Ein Rechtsstreit ist nicht anhängig. Das rechtliche Interesse der Antragstellerin an einer Ausdehnung des selbständigen Beweisverfahrens auf die Antragsgegnerin zu 3) ergibt sich daraus, daß diese die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich des Bauvorhabens Sportpark L für die Antragstellerin durchgeführt hat. Als Ursache der Feuchtigkeitsschäden könnten Mängel dieser Fliesenarbeiten in Betracht kommen. Zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 487 Nr. 4 ZPO hat die Antragstellerin den Werkvertrag vom 10.03.1993 vorgelegt.
6Der Senat hält den Ausdehnungsantrag der Antragstellerin vom 17.06.1998 nicht für verspätet.
7Gemäß § 487 Ziffer 1 ZPO muß der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens den/die Antragsgegner bezeichnen. Dabei muß der Antragsteller alle in Betracht kommenden Gegner benennen (Baumbach-Hartmann, 57. Auflage, ZPO, § 487 Rdnr. 3; Zöller-Herget, 20. Auflage, ZPO, § 487 Rdnr. 3; Werner/Pastor, 9. Auflage, Der Bauprozeß, Rdnr. 43). Dies schließt aber eine spätere Ausdehnung des Verfahrens auf Dritte nicht aus.
8Nach Sinn und Zweck der Neuregelung des selbständigen Beweisverfahrens, insbesondere aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit, bejaht der Senat die Statthaftigkeit der Ausdehnung eines anhängigen selbständigen Beweisverfahrens auf weitere Antragsgegner bis zur Beendigung des Beweisverfahrens (ebenso OLG Düsseldorf, NJW-RR 95, 1216 = Baurecht 95, 878, Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 485 Rdnr. 1). Während das Beweissicherungsverfahren nach früherem Recht lediglich der Sicherung oder Erleichterung der Beweisführung in einem späteren Hauptsacheprozeß diente, zielt die Neuregelung darauf ab, Streitigkeiten über Tatsachen einem möglichen Prozeß vorzuverlagern, um auf der Grundlage des im selbständigen Beweisverfahrens erstatteten Gutachtens eine gütliche Einigung des Streits zu ermöglichen. Falls eine Einigung nicht möglich und sich ein Rechtsstreit nicht vermeiden läßt, soll durch die Verwertung des Beweisergebnisses eine nochmalige Beweisaufnahme im Hauptsacheprozeß weitgehend ausgeschlossen werden. Insbesondere sollen nicht mehrfache Beweisaufnahmen wegen des gleichen Gegenstandes mit möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen durchgeführt werden (BGH NJW 1997, 859; Werner/Pastor aaO Rdnr. 48). Würde die Antragstellerin, um eine Ausdehnung der Wirkungen des selbständigen Beweisverfahrens auf die Antragsgegnerin zu 3) zu erreichen, auf die Einleitung eines neuen selbständigen Beweisverfahrens verwiesen, würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte vorverlagerte Beilegung des Rechtsstreits und die Vermeidung weiterer Beweisaufnahmen erheblich erschwert. Die Antragstellerin hat hilfsweise in dem Schreiben vom 26.11.1998 die Einleitung eines neuen selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 3) beantragt. Gerade durch die Durchführung eines weiteren selbständigen Beweisverfahrens besteht aber die Gefahr von widersprüchlichen Beweisergebnissen und widerspricht dem Ziel des Gesetzgebers zur Förderung der Prozeßökonomie durch Vermeidung überflüssiger Verfahren.
9Das rechtliche Interesse der Antragstellerin entfällt nicht deshalb, weil der Sachverständige zwei Ortstermine durchgeführt und inzwischen das Gutachten erstellt hat. Auch der vom Landgericht herausgestellte Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin zu 3) steht der Ausdehnung des Verfahrens nicht entgegen. Die Antragsgegnerin zu 3) kann noch hinreichend an dem Verfahren beteiligt werden. Sie kann jedenfalls in die weitere Beweisaufnahme im Rahmen einer Anhörung des Sachverständigen, die zu einer weitergehenden Beantwortung der Beweisfragen führen kann, noch einbezogen werden (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Ingenstau/Korbion, 13. Auflage, VOB, B § 18 Excurs Rdnr. 90).
10Eine Einbeziehung der Antragsgegnerin zu 3) ist bis zur Beendigung des Verfahrens möglich. Erst danach ist eine Einbeziehung eines weiteren Gegners nicht mehr statthaft (Baumbach-Hartmann aaO, § 491 Rdnr. 4; Thomas-Putzo, a.a.O.; Werner/Pastor aaO Rdnr. 52).
11Das selbständige Beweisverfahren ist noch nicht beendet. In der Regel tritt die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Zugang der Feststellungen der Beweiserhebung ein (Werner/Pastor aaO Rdnr. 111; Baumbach-Hartmann aaO § 492 Rdnr. 5). Die Parteien des Verfahrens haben nach Mitteilung des schriftlichen Sachverständigengutachtens das Recht, den Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung Fragen zu stellen (Werner/Pastor aaO Rdnr. 112; Baumbach-Hartmann aaO, § 492 Rdnr. 5). Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 26.11.1998 noch Ergänzungsfragen an den Sachverständigen gerichtet. Die Antragsgegnerin zu 3) kann Einwendungen gegen das Gutachten noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der noch zu veranlassenden Übersendung des Gutachtens erheben.
12Ob und in welchem Umfang im übrigen das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens gegenüber der Antragsgegnerin zu 3) gemäß § 493 ZPO verwertet werden kann, ist in einem späteren Hauptsacheverfahren zu klären (OLG Düsseldorf aaO; Baumbach-Hartmann aaO § 493 Rdnr. 5).
13Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
14Die zur Ausführung erforderlichen Anordnungen bleiben dem Landgericht überlassen. Insoweit macht der Senat von § 575 ZPO Gebrauch.