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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 215/98

Datum:
17.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 215/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0617.18U215.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 352/95
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Oktober 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 04.12.1997 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt, jedoch mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 04.12.1997 verursachten Kosten, die die Beklagte trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 49.098,65 DM.

 
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