Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsge-richts vom 31.08.1998 werden jeweils mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 01.07.1998 wird zu-rückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Ver-fahren nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligte zu 1) ist deutsche Staatsangehörige. Sie hat am 19.06.1987 vor dem Standesbeamten des Standesamtes I mit dem türkischen Staatsangehörigen W die Ehe geschlossen. Bei der Eheschließung haben beide Ehegatten gegenüber dem Standesbeamten schriftlich erklärt, für die Namensführung der Ehegatten in der Ehe solle türkisches Recht gelten. In Spalte 10 des anschließend angelegten Familienbuches W/I1 hat der Standesbeamte sodann gem. § 233 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) den Vermerk eingetragen: "Die Namensführung der Ehegatten richtet sich nach türkischem Recht. Sie führen den Ehenamen W." Aus der Ehe sind die in den Jahren 1988 und 1991 geborenen Kinder G und T hervorgegangen, die den Ehenamen W als Familiennamen tragen.
4Die Ehe der Beteiligten zu 1) ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn vom 25.07.1997 (14 F 447/96) geschieden worden. Der Standesbeamte des Standesamtes I hat am 07.08.1997 in Spalte 8 des Familienbuchs die rechtskräftige Ehescheidung sowie gleichzeitig gem. § 240 c Abs. 2 a DA in Spalte 10 des Familienbuchs vermerkt: "Aufgrund der Ehescheidung führt die Frau mit Wirkung vom 25. Juli 1997 wieder den Geburtsnamen "I1"."
5Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 01.07.1998 bei dem Amtsgericht beantragt,
6den Standesbeamten des Standesamtes I anzuweisen, die Eintragung in Spalte 10 des Familienbuchs "für ungültig zu erklären" (sowie ferner zu vermerken), die Antragstellerin führe aufgrund der Ehescheidung weiterhin den Familiennamen "W".
7Zur Begründung hat sie im wesentlichen geltend gemacht, sie sei nach Scheidung der Ehe zur Fortführung des Ehenamens berechtigt (§ 1355 Abs. 5 S. 1 BGB). Die bei der Eheschließung vereinbarte Erklärung zur Namensführung beziehe sich ausschließlich auf die Namensführung der Ehegatten während bestehender Ehe, sei deshalb rechtlich unerheblich für ihre die Namensführung der Ehegatten nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe. Im übrigen habe sie, die Beteiligte zu 1), ein erhebliches Interesse daran, den Ehenamen "W" auch nach Scheidung der Ehe fortführen zu können. Zwar sei das elterliche Sorgerecht für die beiden Kinder dem Vater übertragen worden. Im Rahmen ihres Umgangsrechts habe sie, die Beteiligte zu 1), jedoch regelmäßigen und intensiven Kontakt zu den Kindern. Sie wolle deshalb den Ehenamen fortführen, um gegenüber den Kindern auch nach außen als deren Mutter in Erscheinung treten zu können. Ihr geschiedener Ehemann unterstütze ihr Anliegen.
8Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten, indem er die Rechtsauffassung vertreten hat, infolge der Rechtswahl der Ehegatten bei der Eheschließung (Art. 10 Abs. 2 EGBGB) bestimme sich auch die Namensführung auf Grund rechtskräftiger Scheidung der Ehe nach türkischem Recht. Anzuwenden sei deshalb Art. 141 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuchs, der unter Berücksichtigung der Neufassung vom 14.11.1990 lautet (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Türkei):
9"Die geschiedene Frau behält den durch die Ehe erworbenen Stand. Sie erhält jedoch den Namen wieder, den sie als Jungverheiratete geführt hat. Beantragt sie, den Namen des Ehemannes zu behalten, und wird festgestellt, daß sie ein Interesse hat, den Namen des von ihr geschiedenen Ehemannes weiterhin zu führen, und daß dem Ehemann dadurch kein Schaden entsteht, so genehmigt dies der Richter."
10Der Beteiligten zu 1) sei deshalb die Fortführung des Ehenamens "W" versagt.
11Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 31.08.1998 den Standesbeamten des Standesamtes I angewiesen, den Vermerk vom 07.08.1998 in Spalte 10 des Familienbuches zu löschen.
12Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 02.10.1998 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Rechtsstandpunkt weiterverfolgt hat, der Vermerk in Spalte 10 des Familienbuchs sei sachlich zu Recht erfolgt.
13Das Landgericht hat durch Beschluß vom 07.06.1999 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
14Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit einem bei dem Landgericht am 28.06.1999 eingegangenen Schreiben vom 23.06.1999 eingelegt hat.
15Die Beteiligte zu 1) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
16II.
17Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 S. 1 PStG, 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt unabhängig von einer eigenen Beschwer bereits aus § 49 Abs. 2 PStG.
18In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
19In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) ausgegangen. Jedoch hält die Sachentscheidung des Landgerichts im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
20Die Kammer hat nicht im einzelnen geprüft, welcher Verfahrensgegenstand ihr zur Entscheidung angefallen ist. Die Auslegung des Antrages der Beteiligten zu 1) vom 01.07.1998 durch den Senat ergibt, daß es sich um einen Berichtigungsantrag im Sinne des § 47 Abs. 1 S. 1 PStG handelt, den sie als im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 PStG von der Eintragung materiell Betroffene zu stellen berechtigt war. Ausschlaggebend für diese Auslegung ist, daß ihr Begehren darauf gerichtet ist, den am 07.08.1997 in Spalte 10 des Familienbuchs vorgenommenen Vermerk zu beseitigen. Wie diese Berichtigung eintragungstechnisch durchzuführen ist, also entweder durch die vom Amtsgericht angeordnete Löschung des Vermerks oder (nach der Formulierung des gestellten Sachantrags) durch eine ergänzende Eintragung des sachlichen Gegenteils des angegriffenen Vermerks, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben. Jedenfalls ergibt sowohl die Antragstellung also auch Begründung in ihrem Zusammenhang mit Deutlichkeit, daß die Beteiligte zu 1) den vorgenommenen Vermerk als von Anfang an unrichtig beseitigt wissen will. Dies folgt insbesondere aus dem von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt, die bei der Eheschließung von den Ehegatten vereinbarte Rechtswahl für die Namensführung in der Ehe sei für die Namensführung der Ehegatten nach der Ehescheidung ohne Bedeutung. Soweit die Beteiligte zu 1) in der Begründung ihres Antrages ergänzend angegeben hat, der Standesbeamte habe einen von ihr gestellten, ihrem Anliegen "entsprechenden" Antrag zurückgewiesen, läßt sich daraus nicht ableiten, daß es sich um ein Verfahren nach § 45 Abs. 1 PStG handelt. Denn eine Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags konnte nach § 47 Abs. 1 PStG nur aufgrund einer zu beantragenden Anordnung des Gerichts erfolgen. Der Standesbeamte war selbst zu einer dem Anliegen der Beteiligten zu 1) Rechnung tragenden Berichtigung nicht befugt, weil einer der Fälle der §§ 46 a, 46 b PStG erkennbar nicht vorliegt. Die Beteiligte zu 1) hat darüber hinaus in keiner Weise geltend gemacht, der Standesbeamte habe sich geweigert, einen Vermerk über eine nach der Eintragung vom 07.08.1997 eingetretene Änderung ihrer Namensführung in das Familienbuch einzutragen (siehe dazu in der Sache die nachstehenden Ausführungen).
21Eine Berichtigung im Sinne des § 47 Abs. 1 PStG ist die nachträgliche Änderung eines abgeschlossenen Eintrag in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit (vgl. Kuntze, StAZ 1978, 229, 230). Ein Berichtigungsantrag kann deshalb in der Sache nur Erfolg haben, wenn im Sinne des § 60 Abs. 2 PStG der Nachweis geführt wird, daß der Eintrag in dem Personenstandsbuch bereits zum Zeitpunkt seiner Vornahme der wirklichen Sach- und Rechtslage nicht entspricht. Von einer Berichtigung im Sinne des § 47 Abs. 1 PStG streng zu unterscheiden sind deshalb Fälle, in denen sich durch ein späteres Ereignis eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergibt. Einer solchen Änderung ist vielmehr durch eine ergänzende Eintragung in einem Personenstandsbuch Rechnung zu tragen, für die das Gesetz bezogen auf die einzelnen Personenstandsbücher verschiedene Formen der Eintragung vorsieht. Eine Änderung des Namens des Ehegatten ist im Familienbuch durch einen (weiteren) Vermerk in Spalte 10 einzutragen (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 PStG in Verbindung mit §§ 240, 240 c DA).
22Das Landgericht hat im Hinblick auf die von den Ehegatten bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten abgegebene Erklärung zu Recht angenommen, daß die Ehegatten im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EGBGB in der Fassung durch das Gesetz vom 25.07.1986 (BGBl. I S. 1142) eine Rechtswahl für die Namensführung vorgenommen haben. Diese Rechtswahl war wirksam, weil die sachlichen Voraussetzungen, von denen Art. 10 Abs. 2 EGBGB a.F. das Wahlrecht der Ehegatten abhängig macht, vorlagen. Durch ihre Erklärung haben die Ehegatten das türkische Recht als Wahlstatut für ihre Namensführung in der Ehe berufen (Sachnormenverweisung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 EGBGB). Dieses Wahlstatut tritt damit an die Stelle des jeweiligen Personalstatus der beiden Ehegatten, das nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB allgemein die Namensführung auch in der Ehe bestimmt.
23Zu Recht hat das Landgericht weiter angenommen, daß das (gewählte) Ehenamensstatut auch für die Namensführung der Ehegatten nach Scheidung der Ehe maßgeblich ist. Diese Bestimmung des Wirkungsbereichs des Ehenamensstatuts entspricht nahezu einhelliger Auffassung. Sie findet ihre Grundlage darin, daß die namensrechtlichen Folgen der Ehescheidung nicht dem Scheidungs- oder Ehewirkungsstatut, sondern nur dem Personalstatut zugeordnet werden können. Dem entspricht die Regelung im deutschen Sachrecht (§ 1355 Abs. 5 BGB), das die Namensführung der Ehegatten nach Beendigung der Ehe als Bestandteil des Ehenamensrechts regelt (vgl. MK/BGB-Birk, 3. Aufl., Art. 10 EGBGB, Rdnr. 84; Soergel/Schurig, BGB, 12 Aufl., Art. 10 EGBGB, Rdnr. 63; Palandt/Heldrich, BGB, 58. Aufl., Art. 10 EGBGB, Rdnr. 12; Hepting/Gaaz, PStR, Bd. 2 Rdnr. III 853; Henrich, IPRax 1986, 333, 336 sowie StAZ 1996, 129, 132; Richard, StAZ 1986, 242, 245).
24Daraus folgt, daß für die Namensführung der Beteiligten zu 1) auch nach der Ehescheidung das türkische Recht maßgeblich bleibt. Sie hat deshalb mit Eintritt der Rechtskraft der Scheidung nach Art. 141 Abs. 1 S. 2 des türkischen ZGB ihren Geburtsnamen zu tragen. Eine Entscheidung des Familiengerichts, durch die der Beteiligten zu 1) nach S. 3 der genannten Vorschrift die Genehmigung erteilt worden ist, den Ehenamen auch nach der Ehescheidung fortzuführen, ist nicht ergangen. Von der Namensführung, die mit der Rechtskraft der Ehescheidung kraft Gesetzes eingetreten ist, ist die von dem Landgericht ergänzend behandelte Frage zu unterscheiden, ob der Beteiligten zu 1) das Recht einzuräumen ist, ihre Namensführung nach der Scheidung wieder ihrem allgemeinen Personalstatut zu unterstellen. Denn die Ausübung eines solchen Rechts könnte nur zu einer (erneuten) Namensänderung führen, die entsprechend den obigen Ausführungen durch einen weiteren Vermerk in Spalte 10 des Familienbuchs zu verlautbaren wäre, die sachliche Richtigkeit der Eintragung der Namensführung aufgrund der Ehescheidung jedoch unberührt läßt.
25Der Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) war deshalb unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zurückzuweisen.
26Zu der Frage, ob die Beteiligte zu 1) sich von der Anwendbarkeit des türkischen Ehenamensrechts einseitig lösen kann, kann der Senat deshalb nur wegweisend und ohne Bindungswirkung bemerken:
27Die gesetzliche Vorschrift in Art. 10 Abs. 2 EGBGB sieht sowohl in ihrer damaligen wie in ihrer jetzigen Fassung keine Regelung vor, die den Ehegatten nach Scheidung der Ehe ein Recht einräumt, sich von einer vereinbarten Rechtswahl für die Ehenamensführung zu lösen. Gleichwohl wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dem geschiedenen Ehegatten müsse die Möglichkeit zustehen, in Bezug auf seine Namensführung für die Anwendung seines allgemeinen Personalstatuts (Heimatrechts) zu optieren (insbesondere Henrich, IPRax 1986, 333, 336 sowie StAZ 1996, 129, 132; ihm folgend MK/Birk, a.a.O., Art. 10 EGBGB, Rdnr. 86; Kropholler, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., § 43 II 2; ablehnend: Soergel/Schurig, a.a.O.; Palandt/Heldrich, a.a.O.; V. Stoll, Die Rechtswahl im Namens-, Ehe- und Erbrecht, 1991, S. 69 f.; Lüderitz, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Rdnr. 262; Beitzke StAZ 1995, 155). Dieser Auffassung hat sich das Landgericht angeschlossen. Auch der Senat neigt dazu, dieser Auffassung zu folgen.
28Zweifelhaft erscheint dabei der von Henrich (StAZ 1996, 129, 132) hervorgehobene Gesichtspunkt, die materiell-rechtliche Regelung in § 1355 Abs. 5 BGB verlange für den deutschen Ehegatten nach einem kollisionrechtlichen Gegenstück. Denn die Anwendbarkeit dieser Vorschrift des deutschen Sachrechts ist entsprechend den obigen Ausführungen durch die gemeinsame Rechtswahl der Ehegatten gerade ausgeschlossen. Ein solches Optionsrecht des geschiedenen Ehegatten kann jedoch aus dem Sinnzusammenhang des Rechtsinstituts der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB abgeleitet werden. Die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ist ein gemeinschaftliches Rechtsgeschäft der Ehegatten. Dieses Rechtsinstitut soll den Ehegatten insbesondere die Möglichkeit geben, für ihre eheliche Lebensgemeinschaft ihre Namensführung dem Recht ihrer sozialen Umwelt anzupassen (Hepting/Gaaz, a.a.O., Bd. 2 Rdnr. III 836). Die Grundlage für die rechtsgeschäftliche Rechtswahl entfällt, wenn die Ehe geschieden wird und damit die ehelichen Bindungen erlöschen. Nach der Scheidung der Ehe besteht nicht nur kein tragfähiger Grund mehr, den Ehegatten hinsichtlich seiner Namensführung an dem durch Rechtswahl bestimmten ausländischen Recht festzuhalten (so zutreffend Henrich a.a.O.), von dem er sich nur noch bei einer erneuten Eheschließung lösen könnte. Vielmehr entspricht es dem Rechtsgedanken des Art. 10 Abs. 2 EGBGB, dem Ehegatten die Möglichkeit einzuräumen, seine Namensführung dem Recht seiner eigenen sozialen Umwelt nach Scheidung der Ehe und damit seinem allgemeinen Personalstatut (Heimatrecht) anzupassen. Der abschließende Charakter der durch Art. 10 Abs. 2 EGBGB geschaffenen Rechtswahlmöglichkeit für den Ehenamen steht einer solchen Option nicht entgegen. Denn es tritt keine unuzulässige Vermehrung der Rechtswahlgelegenheiten ein (so V. Stoll, a.a.O.).Vielmehr wird dem geschiedenen Ehegatten lediglich die Möglichkeit eröffnet, sich von einer Rechtswahl zu lösen, deren Bindungswirkung nach Scheidung der Ehe keinen tragfähigen Grund mehr hat und ihm deshalb nicht hinnehmbare Einschränkungen auferlegt. Die namensrechtlichen Interessen des an der Rechtswahl beteiligten anderen Ehegatten werden durch eine solche Option nicht berührt, weil er nicht erwarten kann, daß die Bindungen der rechtsgeschäftlichen Rechtswahl auch über die Scheidung der Ehe hinaus unverrückbar fortbestehen. Diese Gesichtspunkte sprechen dafür, in analoger Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EGBGB dem Ehegatten die Möglichkeit der Rechtswahl seines allgemeinen Personalstatuts für seine Namensführung nach Scheidung der Ehe zu eröffnen. Es kommt dann nicht darauf an, ob im Einzelfall dem Interesse des geschiedenen Ehegatten, eine bestimmte Namensführung herbeizuführen, auch im Rahmen der Anwendung des durch die Rechtswahl bei der Eheschließung berufenen ausländischen Rechts Rechnung getragen werden kann. Es besteht deshalb kein Anlaß, die Beteiligte zu 1) darauf zu verweisen, eine gerichtliche Genehmigung der Fortführung des Ehenamens nach Art. 141 Abs. 1 S. 3 des türkischen ZGB zu erwirken.
29Eine analoge Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EGBGB muß dann aber auch die Formvorschrift der Vorschrift einschließen, d.h. die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben und bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Eine solche Erklärung ist bislang nicht erfolgt. Die Beteiligte zu 1) hat lediglich im Verfahren schriftsätzlich vorgetragen, den Ehenamen "W" auf der Grundlage des deutschen Rechts fortführen zu wollen.
30Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens entspricht nicht der Billigkeit (§ 13 a Abs. 1 S. 1 FGG).
31Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 und 2 KostO.