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Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Dezember 1998 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 46.275,72 DM.
Tatbestand
2Der am 26.01.1941 geborene Kläger von Beruf Postzusteller, jetzt im vorzeitigen Ruhestand nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund eines Glätteunfalls unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Räumungs- und Streupflichten auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens und Schmerzensgeldzahlung in Anspruch und begehrt die Feststellung von deren Ersatzpflicht für seine künftigen materiellen und immateriellen Unfallschäden.
3Der Kläger kam am 09.02.1996 gegen 10.00 Uhr nach der Postzustellung am Hintereingang des Hauses des Beklagten zu 2) an der B Str. in B B beim Verlassen der abschüssigen, leicht schneebedeckten Zufahrt zwischen den aneinandergrenzenden Grundstücken der Beklagten zu Fall und zog sich dadurch eine Fraktur des linken Sprunggelenkes zu. Die genaue Unfallstelle ist streitig. Zum Grenzverlauf im Zufahrtsbereich zwischen dem von der Straße ausgesehen links der Grenze liegenden Grundstück des Beklagten zu 2) - Nr. 18 - und dem rechts davon befindlichen Grundstück der Beklagten zu 1) - Nr. 16 - sowie zur Unfallörtlichkeit wird auf die Flurkarte in der Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 6 d.A.) und auf die Lichtbilder in der Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.06.1998 (Bl. 51/52 d.A.) verwiesen.
4Der Beklagte zu 2) hatte den Zufahrtsbereich und die Bürgersteige vor den Häusern der Beklagten, für die nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt B B die Winterwartung auf die Grundstücksanlieger übertragen ist, gegen 6.00 Uhr morgens mit einer Schneefräse geräumt. Zur Zeit des Unfalls herrschten Minustemperaturen und es schneite. Hinsichtlich der Einzelheiten der damaligen Witterungsverhältnisse wird auf das amtliche Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 02.09.1996 (Bl. 44/45 d.A.) Bezug genommen.
5Der Kläger hat behauptet, er sei im Übergangsbereich von der Zufahrt zum Bürgersteig auf einer mit einer dünnen Schneeauflage überzogenen buckeligen Eisfläche ausgerutscht, wobei er nicht mehr genau lokalisieren könne, auf bzw. vor welchem Grundstück er zu Fall gekommen sei.
6Seiner Auffassung nach habe die Eisfläche abgestreut werden müssen. Da beide Beklagten ihrer Streupflicht in dem fraglichen Unfallbereich nicht nachgekommen seien und sich die genaue Unfallstelle im Grenzbereich der benachbarten Grundstücke nicht mehr genau ermitteln lasse, sei gemäß § 830 Abs. 1 S. 2 BGB jeder der Beklagten für den eingetretenen Schaden verantwortlich.
7Der Kläger hat behauptet, seine unstreitig mit Wirkung ab dem 01.11.1997 erfolgte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand sei ausschließlich auf die bei dem Sturz erlittene Sprunggelenksfraktur zurückzuführen.
8Seinen monatlichen Nettominderverdienst hat der Kläger unter Gegenüberstellung seiner fiktiven Nettoeinkünfte und seiner tatsächlichen Versorgungsbezüge im Zeitraum vom 01.11. bis 31.12.1997 auf 638,28 DM beziffert.
9Neben dem für die Zeit vom 01.11.1997 bis 31.05.1998 mit 4.467,96 DM bezifferten Verdienstausfallschaden begehrt der Kläger mit der Klage ab dem 01.06.1998 eine laufende Rente von monatlich 638,28 DM bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres im Januar des Jahres 2004 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 DM.
10Der Kläger hat beantragt,
111.
12die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 4.467,96 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
132.
14die Beklagten zu verurteilen, an ihn bis zu seiner Vollendung des 63. Lebensjahres als Gesamtschuldner ab dem 01.06.1998 einen monatlichen Betrag von 638,29 DM, jeweils fällig zum 03. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen, der den jeweiligen Steigerungen der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen ist,
153.
16die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch mindestens 10.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
174.
18festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner den künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Dienstunfall vom 09.02.1996 noch entsteht, soweit er nicht auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen ist.
19Die Beklagten haben beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagten haben behauptet, der Kläger sei auf dem Rückweg von ihren Grundstücken nach Verlassen des Bürgersteigs erst im Straßenbereich gestürzt. Der Beklagte zu 2) habe die Zufahrt und die Bürgersteige morgens nicht nur geräumt, sondern auch mit Salz abgestreut; der Bereich sei nicht vereist gewesen.
22Wenn Glätte im Zufahrtsbereich geherrscht habe, so habe sich der Kläger angesichts der winterlichen Witterungsverhältnisse mit leichtem Schneefall darauf einstellen können und müssen, so daß ihn nach Auffassung der Beklagten jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden treffe.
23Schließlich haben die Beklagten bestritten, daß die Sprunggelenksverletzung zur dauerhaften Dienstunfähigkeit des Klägers geführt habe und unter Bezugnahme auf den betriebsärztlichen Bericht vom 06.05.1997, bezüglich dessen Inhalts auf die Anlage K5 zur Klageschrift (Bl. 16 d.A.) verwiesen wird, behauptet, die dort angegebenen weiteren Erkrankungen des Klägers seien für den Eintritt seiner Dienstunfähigkeit ursächlich gewesen.
24Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und im wesentlichen zur Begründung ausgeführt, die Beklagten hätten ihrer Streu- und Räumungspflicht dadurch Genüge getan, daß der Beklagte zu 2) die Zufahrt zwischen den Häusern sowie die Bürgersteige vor den Häusern am Morgen des Unfalltages geräumt und dort Streumittel aufgebracht habe. Aufgrund des nur leichten Schneefalls seien weitere Maßnahmen nicht erforderlich gewesen. Überdies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen H, daß die Auffahrt nicht so glatt gewesen sei, daß ein Sturz bei der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Schließlich wäre angesichts des leichten, aber anhaltenden Schneefalls ein weiteres Streuen auf die vorhandene Schneedecke ohnehin nicht wirkungsvoll gewesen.
25Hiergegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
26Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Aussage des Zeugen H, er sei im Bereich der Auffahrt auf einer unter der dünnen Schneedecke nicht erkennbaren größeren Eisschicht zu Fall gekommen. Anders als vom Landgericht zugrundegelegt werde nach wie vor bestritten, daß die betreffenden Verkehrsflächen abgestreut gewesen seien.
27Der Kläger beantragt,
28in Abänderung des angefochtenen Urteils
291.
30die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner DM 4.467,96 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, bis zu seiner Vollendung des 63. Lebensjahres (26.1.2004) ab dem 1.6.1998 einen monatlichen Betrag von mindestens DM 638,29, jeweils fällig zum 3. Werktag eines jeden Monats, ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens DM 10.000,00, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
312.
32festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner ihm allen weiteren künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 09.02.1996 vorbehaltlich eines Forderungsüberganges auf Dritte zu erstatten.
33Die Beklagten beantragen,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Die Beklagten bestreiten, daß der Kläger im Bereich der Zufahrt zu Fall gekommen ist und behaupten, auf dem unbefestigten Bürgersteig vor ihren Häusern werde die Streupflicht durch die Firma L erledigt, so daß sie - ihrer Auffassung nach - für den Bürgersteig nicht verkehrssicherungspflichtig seien. Bezogen auf den Zufahrtsbereich habe die Beklagte zu 1) die ihr obliegende Streupflicht wirksam auf den Beklagten zu 2) übertragen. Schließlich habe der Beklagte zu 2) die ihm obliegende Streupflicht nicht verletzt. Vielmehr stehe aufgrund der erstinstanzlichen Aussagen der Zeugen E und L fest, daß nach dem morgendlichen Einsatz der Schneefräse noch Schnee geschoben worden sei und der Boden gefegt und mehrfach mit Salz bestreut worden sei.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in erster und zweiter Instanz verwiesen.
37Der Senat hat den Kläger persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen H, L und E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den im allseitigen Einverständnis gefertigten Berichterstattervermerk als Anlage zum Protokoll vom 04.08.1999 Bezug genommen.
38Entscheidungsgründe
39Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
40Für den Zufahrtsbereich, in dem der Kläger zu Fall gekommen ist, war allein die Beklagte zu 1) verkehrssicherungspflichtig. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis, daß die Beklagte zu 1) ihre diesbezüglichen Räumungs- und Streupflichten verletzt hat, nicht geführt.
41Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger im gepflasterten Zufahrtsbereich auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) gestürzt ist.
42Der Zeuge H, der das Unfallgeschehen aufmerksam verfolgt hat, hat nach Vorhalt des Fotos des von der Straße aufgenommenen Zufahrtsbereichs (mittleres Lichtbild Bl. 51 d.A.) klar und unmißverständlich bekundet, daß der Kläger auf der rechten Seite der gepflasterten Zufahrt neben der Wand des Hauses Nr. der Beklagten zu 1) und damit auf deren Grundstück zu Fall gekommen ist. An der Zuverlässigkeit der betreffenden Wahrnehmung des Zeugen besteht kein Zweifel, da er sich noch mit Bestimmtheit daran zu erinnern vermocht hat, daß sich der Kläger nach dem Sturz an der Wand des Hauses der Beklagten zu 1) oder an dem dieser vorgelagerten Zaun abgestützt hat, als er ihm aufhalf. Auch nach den Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erscheint folgerichtig, daß er neben dem Haus der Beklagten zu 1) zu Fall kam, nachdem er kurz vor dem Sturz - wie von der Zeugin L bestätigt - am Seiteneingang dieses Hauses der Zeugin die Post ausgehändigt hatte.
43Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Beklagte zu 2) für den Zufahrtsbereich auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) nicht unter dem Gesichtspunkt der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Eine wirksame Übertragung der betreffenden Sicherungspflichten der Beklagten zu 1) auf den Beklagten zu 2) ist beklagtenseits nicht schlüssig dargelegt.
44Die wirksame Delegation der Sicherungspflichten eines Grundstückseigentümers setzt angesichts der eventuell weitreichenden Konsequenzen für den Geschädigten eine klare Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt; erst dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers als des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich auf die tatsächliche Ausführung der übernommenen Sicherungsmaßnahmen erstreckt (vgl. BGH, NJW 1996, 2646). Die Absprache, nach der die Streupflicht auf jemand anderen übertragen werden soll, bedarf substantiierter Darlegung (vgl. OLG Köln, VersR 1996, 246).
45Die Beklagten haben hingegen nur die erstinstanzliche Bekundung des Zeugen E aufgegriffen, wonach der Zeuge mit dem Beklagten zu 2) abgesprochen hat, daß dieser die Fläche zwischen den beiden Häusern räumt und streut, ohne den Inhalt der insofern getroffenen Vereinbarungen zu konkretisieren. Überdies spricht auch die Tatsache, daß die Räumungs- und Streupflichten am Unfalltage nicht nur durch den Beklagten zu 2) sondern auch durch die im Hause der Beklagten zu 1) wohnenden Eheleute L wahrgenommen worden sind, gegen eine klar abgesprochene Abgrenzung der Verantwortungsbereiche als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht.
46Damit war hinsichtlich des Zufahrtsbereichs, in dem der Kläger gestürzt ist, ausschließlich die Beklagte zu 1) als Grundstückseigentümerin verkehrssicherungspflichtig. Der Kläger hat indessen den ihm obliegenden Beweis einer Verletzung der betreffenden Räumungs- und Streupflichten durch die Beklagte zu 1) nicht geführt.
47Ein entsprechender Anscheinsbeweis streitet nicht zugunsten des Klägers. Allein die Tatsache, daß jemand gestürzt ist, begründet noch nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch den Streupflichtigen, denn nach der Lebenserfahrung sind Unfälle infolge Winterglätte auch auf gestreuten bzw. von Schnee geräumten Wegen nicht auszuschließen (vgl. Geigel, 22. Aufl., Kap. 14, Rn. 147 m.w.N.). Der Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten wird regelmäßig nur für den Kausalitätsnachweis herangezogen, daß eine bereits festgestellte Verletzung der Streupflicht für einen an der betreffenden Stelle infolge der Glätte eingetretenen Unfall ursächlich geworden ist (vgl. BGH, VersR 1984, 40; OLG Frankfurt/M., VersR 1980, 50).
48Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht festzustellen, daß die Beklagte zu 1) ihre Räumungs- und Streupflichten verletzt hat.
49Allein in der Tatsache, daß die Zufahrt im Zeitpunkt des Unfalls mit einer dünnen Neuschneedecke überzogen war, liegt mit Rücksicht darauf, daß zur Unfallzeit Schneefall herrschte und vom Sicherungspflichtigen Maßnahmen zur Glättebekämpfung nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden (vgl. Palandt, 58. Aufl., § 823 BGB, Rn. 130), keine Verletzung der Räumungs- und Streupflichten begründet. Angesichts des herrschenden Schneefalls und der herrschenden niedrigen Lufttemperaturen, die sich ausweislich des Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes vom 02.09.1996 zur Unfallzeit zwischen -5 und -6 Grad C bewegten, kann nicht zuverlässig festgestellt werden, daß Streumaßnahmen mit Salz nachhaltig die Bildung der Neuschneedecke hätten verhindern können. Überdies hat der Kläger nicht bewiesen, daß durch kurzfristig wirksames Streuen und Räumen der Zufahrt im Rahmen des Zumutbaren der Neuschneebildung effektiver als geschehen hätte begegnet werden können. Vielmehr hat die Zeugin Lauber bekundet, daß sie nach der unstreitig gegen 6.00 Uhr morgens erfolgten Schneeräumung mittels einer Schneefräse durch den Beklagten zu 2) die Zufahrt gemeinsam mit ihrem Ehemann jeweils nach eingetretenem Neuschneefall regelmäßig mit einem Schneeschieber geräumt und mit Salz bestreut hat. Die permanente Schneeräumung während anhaltenden Schneefalls kann vom Sicherungspflichtigen hingegen nicht verlangt werden.
50Schließlich ist der Kläger auch für seine Behauptung, er sei auf einer größeren unter der Schneedecke befindlichen Eisschicht in der Zufahrt ausgerutscht, beweisfällig geblieben. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß der Kläger auf bereits vor dem Neuschneefall vorhandenen Eisschichten, die seitens der Beklagten zu 1) schon angesichts der mit dem beträchtlichen Gefälle der Zufahrt verbundenen besonderen Gefährlichkeit der Glättebildung zu beseitigen waren, zu Fall gekommen ist.
51Der Zeuge H hat nicht bestätigt, daß der Kläger, der selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht anzugeben vermocht hat, auf welchem Untergrund er ins Rutschen geraten ist, auf einer Eisfläche gestürzt ist, sondern ausdrücklich klargestellt, auf die Bodenverhältnisse in der Zufahrt unterhalb der Schneedecke nicht geachtet zu haben. Auch im übrigen läßt das Ergebnis der Beweisaufnahme keine Rückschlüsse darauf zu, daß der Zufahrtsbereich unter der Neuschneedecke vereist gewesen ist. Im Gegenteil ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen H, daß er die Zufahrt trotz der Schneedecke ohne Probleme hinaufgehen und dem Kläger, ohne wegzurutschen, aufhelfen konnte. Schließlich hat auch der Kläger, der die gesamte Zufahrt hinaufgegangen ist, nach seinen Angaben vor dem Sturz keine besondere auf Eisflächen unter der Neuschneeschicht hindeutende Glättebildung bemerkt.
52Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
53546 Abs. 2 ZPO.