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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 116/99

Datum:
15.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 116/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1215.13U116.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 4 O 562/98
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 19. März 1999 ver-kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagten bleiben verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 33.190,20 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.000,00 DM seit dem 24.07.1998 sowie aus weiteren 23.190,20 DM seit dem 04.02.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuld-ner verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen im-materiellen Schäden aus dem Unfall vom 27.03.1998 in A zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 20 % und die Beklagten 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzu-wenden, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossen-schaftsbank leisten.

Das Urteil beschwert die Beklagten in Höhe von 38.190,20 DM und den Kläger um 10.000,00 DM.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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