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Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 88/98

Datum:
26.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 UF 88/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0526.12UF88.98.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdenscheid, 5 F 432/97
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger und die Anschlußberufung der Beklagten wird das am 26. Februar 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdenscheid abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters wie folgt monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen:

für die Zeit vom 9. Oktober 1997 bis 9. Juni 1998 monatlich je 283,50 DM,

für die Zeit vom 10. Juni 1998 bis 3. Januar 1999 monatlich je 314,00 DM und

für die Zeit vom 4. Januar 1999 bis 3. Juli 1999 monatlich je 96,00 DM.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung und Anschlußberufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten den Klägern zu je 1/6 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen jeweils die Beklagte zu 2/3 und die Kläger zu 1/3 selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten den Klägern zu je 1/4 und der Beklagten zu 1/2 auf-erlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen jeweils die Beklagte und die Kläger zu 1/2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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