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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 78/98

Datum:
18.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 78/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0618.11U78.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 3 O 243/97
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.02.1998 verkündete Urteil der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold abgeändert.

Der beklagte Kreis wird verurteilt, an die Klägerin 63.661,96 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 05.01.1998 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der beklagte Kreis trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem beklagten Kreis wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts in der Europäischen Union erbracht werden.

Das Urteil beschwert den beklagten Kreis mit mehr als 60.000,00 DM.

 
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