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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 112/99

Datum:
17.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 112/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1217.11U112.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 8 O 7/99
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Februar 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollstrecken gegenüber einem der Ge-schäftsführer, zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen nachfolgende Klauseln gegenüber Nicht-kaufleuten im Möbelkauf zu verwenden:

a) Der Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Lehnt der Verkäufer nicht binnen drei Wochen nach Auf-tragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt. (§ 1 Sätze 1 und 3 der AGB.)

b) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er inner-halb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungs-ansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehr-fache Nachbesserungen sind zulässig. (§ 12 Ziff. 1 der AGB.)

Die Klausel zu b) darf auch nicht mit dem Zusatz (als Wor-te 5-9) "oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften" ver-wandt werden.

Inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen sind ebenso zu unterlassen.

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsfor-mel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 die Beklagte. Die Kosten des Beru-fungsverfahrens tragen zu 2/3 der Kläger und zu 1/3 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbe-dingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbür-gen zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.

Das Urteil beschwert die Parteien jeweils mit weniger als 60.000 DM.

Die Revision der Beklagten wird zugelassen, soweit sie das Gebot betrifft, die Verwendung von § 1 der AGB zu unter-lassen.

 
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