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Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. April 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin mit nicht mehr als 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
2(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem.§ 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
3Die Berufung ist unbegründet.
4Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
5Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus der - einzig in Betracht kommenden Anspruchsnorm § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
6Es steht nicht fest, daß die Beklagte am Abend des 00.02.1996 ihre Verkehrssicherungspflicht für den Weg von der T.-Schule zur J.-straße in Y. verletzt hätte.
71.
8Die Beklagte war nicht verpflichtet, diesen Fußgängerweg insgesamt eisfrei ·zu machen. Vielmehr genügte es, einen Streifen in der Mitte des Weges von ca. 1,20 m Breite im wesentlichen eisfrei zu halten, so daß dort zwei Menschen nebeneinander. hergehen konnten.
9a)
10Die Verkehrssicherungspflicht besteht nur im Rahmen des Notwendigen und Zumutbaren. Es gilt, daß der Fußgänger keine ständige und völlige Gefahrlosigkeit erwarten kann und selbst die erforderliche Vorsicht anwenden muß, um ein Ausgleiten - auch bei Glätte - zu verhindern. Hiernach genügt es, wenn auf einem Fußweg ein Streifen von etwa 1,20 m Breite eisfrei gehalten wird (vgl. nur Palandt-Thomas, BGB, 58. Aufl., § 823 Rdn. 130 m.w.N.).
11Wegen des Schulfestes, an welchem erwartungsgemäß etwa 800 bis 1000 Besucher teilnahmen, gilt nach Auffassung des Senates nichts anderes. Auch wenn bei Ende der Veranstaltung zahlreiche Besucher das Schulgebäude mehr oder weniger gleichzeitig verließen, war es diesen Besuchern zuzumuten, auf ihre Sicherheit zu achten und ggf. zu warten, bis sie etwa in der Mitte des Weges das Schulgelände verlassen konnten. Es hatte Tage zuvor in Y. geschneit. Es herrschten nach wie vor Frosttemperaturen. Den Besuchern mußte klar sein, daß es am Rande des Weges, wo Schnee hingeschoben worden war, glatt sein konnte.
12Inwieweit bei „Massenveranstaltungen", bei denen Besucher an einen Wegrand gedrängt werden, etwas anderes zu gelten hat, kann• dahingestellt bleiben. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Zeugin P. hat sogar bekundet, daß sie und ihre Mutter mit nur wenigen anderen Besuchern das Schulgelände verließen.
13b)
14Die Verkehrssicherungspflicht gebietet es auch nicht, einen Weg in einer bestimmten Breite vollständig von Eis zu befreien. Eine Pflicht, an Frosttagen allgemein eisfreie Bürgersteige auch auf kleinere glatte Stellen zu untersuchen, welche durch Gefrieren abrinnenden Tauwassers verursacht werden können, besteht nicht; auch dies ergibt sich aus dem Grundsatz, daß die Streupflicht nur im Rahmen des praktisch Notwendigen und Zumutbaren besteht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.12.1990 - 9 O 271/89 -, zitiert bei Bergmann/Schumacher, Kommunalhaftung, 2. Aufl., Rdn. 316; OLG Karlsruhe, VersR 1976, 346). Dies gilt insbesondere dann, wenn die glatten Stellen für den Wegbenutzer sichtbar sind.
152.
16Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß der Winterdienst der Beklagten nach diesen Maßstäben unzureichend gewesen wäre.
17a)
18Keiner der in erster und zweiter Instanz vernommenen Zeugen hat bekundet, daß der Weg in der Mitte größere glatte Stellen gehabt hätte.
19Die Zeugin P. hat vielmehr in erster und zweiter Instanz bekundet, daß der Weg in der Mitte - bis auf "Eisknübbelchen" - frei gewesen sei. Der Zeuge S. hat nur einzelne glatte Stellen bekundet, nicht aber ausgesagt, daß es sich um größere Eisstellen gehandelt hätte. Die nur in erster Instanz vernommenen Zeugen haben gar nicht bekundet, daß der Weg in der Mitte glatt gewesen wäre. Die Zeugin Z. hat ausgesagt, am Rand seien kleinere Eisflächen gewesen. Der Zeuge X. hat bekundet, er sei an der Seite des Weges ausgerutscht, er sei dort unter Schnee auf.Glätte geraten. Die Zeugen A. und G. sowie die Zeugin E. haben ausdrücklich bekundet, in der Mitte des Weges sei keine Glätte gewesen.
20b)
21Die Zeugen P. und S. haben allerdings bekundet, daß „Eisknübbelchen", so die Zeugin P., bzw. einzelne Eisstellen, so der Zeuge S., auf dem Weg gewesen seien. Jedenfalls der Zeuge S. hat auch bekundet, solche Stellen seien vereinzelt auch auf der Mitte des Weges gewesen. Der Zeuge S. hat aber zugleich bekundet, daß die Stellen bei Aufmerksamkeit für den Fußgänger sichtbar waren.
22
Diese Aufmerksamkeit - welche der Zeuge S. möglicherweise nur deshalb walten ließ, weil er zuvor selbst auf dem Parkplatz ausgerutscht war - war von den Benutzern des Weges allgemein zu erwarten. Diesen war nämlich bekannt, daß Tage zuvor Schnee gefallen und mit Glätte zu rechnen war.
Bei dieser Sachlage war es nicht pflichtwidrig, wenn die Beklagte einzelne kleinere Eisflächen nicht entfernte. Daß es sich um größere Eisflächen gehandelt hätte, steht nach den so eben genannten Aussagen der Zeugen P. und S. nicht fest.
24Inwieweit die Aussagen der Zeugen P. und S. zutreffend sind - die Aussagen der Zeugen A. und G. sowie der Zeugin E. stehen, wie dargestellt, entgegen - kann offenbleiben.
25c)
26Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme geht zu Lasten der Klägerin. Diese hat die Beweislast für die Umstände, aus denen sich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben.
27Der Senat hat keinen Anlaß, die nur in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu hören.
283 .
29Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.