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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Januar 1993 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 27.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.04.1992 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 29.359,77 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1990 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Unfallereignisses vom 28.12.1988 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagten.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 1/6 die Klägerin und zu 5/6 die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sicherheit kann auch durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse erbracht werden.
Beschwer der Klägerin: unter 60.000,00 DM.
Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM.
Tatbestand:
2Die Klägerin befuhr am 28.12.1988 in ... mit einem Pkw VW Golf die .... Aus der Gegenrichtung kam ihr der Beklagte zu 1) mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw entgegen und wollte auf einer Ampelkreuzung nach links in die Straße ... einbiegen. Im Kreuzungsbereich stieß er mit der geradeaus fahrenden Klägerin zusammen. Diese erlitt Prellungen und durch eine starke Hyperanteflexion der Halswirbelsäule (HWS) auch eine Bänderdehnung und Weichgewebsverletzungen. Dem Grunde nach ist die volle Haftung der Beklagten außer Streit. Die Beklagte zu 2) zahlte vorprozessual 9.500,00 DM. Sie bestimmte davon 2.500,00 DM zur Verrechnung auf das Schmerzensgeld und 7.000,00 DM auf den materiellen Schaden der Klägerin.
3Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei unfallbedingt arbeitsunfähig geworden und leide immer noch an den Unfallfolgen. In der Zeit von Januar 1989 bis Dezember 1991 habe sie an ihrer ersten Arbeitsstelle (Arzthelferin bei ...) unter Berücksichtigung von Lohnfortzahlung, Krankengeld und Rentenzahlungen einen
Verdienstausfall von | 19.582,43 DM |
erlitten. An ihrer zweiten Arbeitsstelle (Aushilfsbüroarbeiten bei der Firma ...) seien ihr im gleichen Zeitraum unfallbedingt | 15.840,00 DM |
entgangen. An Fahrtkosten, Zuzahlungen zu Krankenhausbehandlungen und dergleichen habe sie unfallbedingt | 3.335,85 DM |
aufwenden müssen. Von dem Gesamtbetrag von | 38.758,28 DM |
hat sie die gesamten von der Beklagten zu 2) gezahlten | 9.500,00 DM |
in Abzug gebracht und so einen restlichen materiellen Schaden von | 29.258,28 DM |
ermittelt. |
Mit der Klage hat sie ein angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von 30.000,00 DM gefordert, ferner 29.258,28 DM nebst Zinsen als Ersatz des restlichen materiellen Schadens; außerdem hat sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer materieller und immaterieller Unfallschäden begehrt.
6Das Landgericht hat nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens des ... die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe bei dem Unfall lediglich eine HWS-Distorsion ohne substantielle Schädigung der Halswirbelsäule erlitten, die Folgen seien innerhalb weniger Monate ausgeheilt; die Schmerzensgeldansprüche seien durch den Teilbetrag von 2.500,00 DM, den die Beklagte zu 2) zur Verrechnung hierauf bestimmt habe, gedeckt; durch die weiter gezahlten 7.000,00 DM seien auch ihre materiellen Schäden abgedeckt; weitere Schäden habe sie aufgrund des Unfalls nicht erlitten; es seien auch keine weiteren Schäden zu erwarten.
7Mit der form- und fristgerechten Berufung wendet sich die Klägerin unter näherer Darlegung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und macht geltend, daß sie an Dauerschäden leide, die entweder organisch oder aber psychisch bedingt auf den Unfall zurückzuführen seien.
8Sie hat zunächst ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 28.04.1998 hat sie sodann ihre Mindestvorstellung für das Schmerzensgeld mit 50.000,00 DM beziffert und ferner eine Verzinsung des Schmerzensgeldes begehrt. Außerdem hat sie die Verrechnung der gezahlten 9.500,00 DM der von der Beklagten zu 2) getroffenen Leistungsbestimmung angepaßt und beantragt demgemäß nunmehr, das angefochtene Urteil abzuändern und
1. | die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; |
2. | festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfallereignis vom 28.12.1988 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist; |
3. | die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 31.758,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1990 zu zahlen. |
Die Beklagten beantragen,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Sie verteidigen das angefochtene Urteil und bestreiten die Schadenshöhe. Wegen der Erhöhung des Schmerzensgeldbegehrens um 20.000,00 DM erheben sie die Verjährungseinrede.
13Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurochirurgischen Gutachtens des ... und eines psychiatrischen Gutachtens des ... Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Gutachten Bezug genommen, ferner wegen der mündlichen Erläuterungen durch den Sachverständigen ... auf den darüber gefertigten Berichterstattervermerk.
14Entscheidungsgründe:
15Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet.
16Dem Grunde nach ist die auf §§7, 17 StVG, §§823, 842, 843, 847 BGB, §3 Nr. 1 PflVG beruhende Einstandspflicht der Beklagten für die unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin nicht im Streit.
17Die weitere Beweisaufnahme durch den Senat hat zu dem Ergebnis geführt, daß die Klägerin im gesamten der Verdienstausfallberechnung zugrunde liegenden Zeitraum von Anfang 1989 bis Ende 1991 unfallbedingt ihre Erwerbstätigkeiten nicht ausüben konnte und auch zur Zeit noch an den Unfallfolgen leidet. Deswegen reichen die von der Beklagten zu 2) gezahlten Beträge zur Abdeckung der materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin nicht aus.
181.
19Die feststellbaren und unstreitigen organischen Unfallfolgen - ein Hyperanteflexionstrauma mit Bänderdehnungen und Weichgewebsverletzungen, daneben auch Prellungen - geben allerdings keinen Anlaß für die Annahme eines unmittelbar organisch verursachten Dauerschadens. Bereits in dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten hat der Orthopäde ... auf seinem Fachgebiet liegende organische Unfallfolgen von längerer Dauer verneint; zu dem gleichen Ergebnis ist der vom Senat herangezogene Sachverständige ... für den neurochirurgischen Bereich gelangt. Auch der weitere im Berufungsverfahren eingeschaltete Sachverständige ... geht davon aus, daß entsprechend dem Ergebnis dieser Gutachten keine dauerhaften Unfallfolgen auf den genannten Fachgebieten entstanden sind.
20Aufgrund seines psychiatrischen Gutachtens steht aber zur Überzeugung des Senats fest, daß bei der Klägerin eine ausgeprägte psychische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses und der unmittelbar danach bestehenden Beschwerden vorliegt. Diese Fehlverarbeitung hat zu einem bis heute andauernden Beschwerdebild geführt, das nach Art eines circulus vitiosus von Kopfschmerzen, Muskelverspannungen und Fehlhaltungen im Sinne eines sich gegenseitig aufrechterhaltenden Bedingungsgefüges gekennzeichnet ist.
21Der Sachverständige ... hat die Ergebnisses seines Gutachtens einleuchtend begründet. Er hat auch die weiteren Behandlungsunterlagen ausgewertet, die nach Abschluß seines schriftlichen Gutachtens zu den Akten gelangt sind, und hat die gegen dieses Gutachten von den Beklagten erhobenen Einwände bei seiner mündlichen Erläuterung vor dem Senat überzeugend widerlegt. Der Senat hat demgemäß das Gutachtenergebnis seiner Beurteilung zugrundegelegt.
22Die Beklagten haben auch diese psychisch vermittelteten Schadensfolgen des Unfalls auszugleichen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß der Schädiger grundsätzlich auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens einzustehen hat, wenn eine hinreichende Gewißheit besteht, daß diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (vgl. BGH r+s 98, 20; BGHZ 132, 341 = r+s 96, 303; jeweils m.w.N.).
23Zwar gilt die haftungsrechtliche Zurechnung solcher Schäden nicht unbegrenzt. Sie greift nicht ein, wenn bei einem Unfall mit ganz geringfügigen Verletzungsfolgen die psychische Reaktion des Geschädigten in einem groben Mißverhältnis zum Anlaß steht und deswegen nicht mehr verständlich ist. Der vorliegende Unfall ist aber angesichts der starken Hyperanteflexion der HWS kein Bagatellfall im Sinne dieser Grundsätze.
24Eine Haftungszurechnung kann auch dann ausgeschlossen sein, wenn beim Verletzten eine Renten- oder Begehrensneurose vorliegt, wenn er also den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlaß nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen. Für eine derartige Rentenneurose hat aber der Sachverständige ... keinen Anhalt gefunden.
25Auch sonst besteht kein Anlaß für eine einschränkende Behandlung der grundsätzlich gegebenen Haftungszurechnung. Wenn auch persönlichkeitseigene Faktoren und krankheitsaufrechterhaltende Umstände in der Umgebung der Klägerin und in ihrer Lebensgestaltung hinzugetreten sein mögen, so stellten sie doch keine wesentliche Ursache für den heutigen Leidenszustand dar, wie der Sachverständige ... überzeugend ausgeführt hat. Anhaltspunkte dafür, daß es wegen der psychischen Ausgangssituation der Klägerin auch ohne den Unfall wahrscheinlich früher oder später zu vergleichbar beeinträchtigenden Auswirkungen gekommen wäre, haben sich nicht gefunden.
26Die Haftungszurechnung scheitert schließlich auch nicht daran, daß - den Ausführungen des Sachverständigen ... zufolge - die psychische Fehlverarbeitung als zum ganz maßgeblichen Anteil als iatrogen fixiert angesehen werden muß. Grundsätzlich wird ein Zurechnungszusammenhang nicht durch Fehlverhalten Dritter unterbrochen, sondern nur ausnahmsweise bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten (vgl. BGH NJW 89, 768 m.w.N.). Es ist aber keineswegs ganz ungewöhnlich, wenn persistierende Schmerzens nach einer unfallbedingten HWS-Verletzung zunächst in ihrem psychischen Zusammenhang von den behandelnden Ärzten nicht richtig erkannt werden mit der Folge, daß das Beschwerdebild als rein organisches Leiden gedeutet und behandelt wird, und daß deswegen - wie hier - die eigentlich notwendige frühe kombinierte schmerztherapeutische und psychotherapeutische Intervention, die zu einer zeitgerechten Rückbildung des Beschwerdekomplexes geführt hätte, unterbleibt.
272.
28Bei der Schmerzensgeldbemessung sind zum einen die Primärverletzungen berücksichtigt worden, die die Klägerin bei dem Unfall erlitten hat, nämlich das Hyperanteflexionstrauma der HWS und die Prellungen, vor allem aber der vom Sachverständigen ... beschriebene Dauerschaden. Er macht unter Berücksichtigung aller Umstände ein Schmerzensgeld von 30.000,00 DM erforderlich. Dieses ist aber - auch bei einem Vergleich mit ähnlichen Fällen - auch ausreichend. Wegen des weitergehenden Schmerzensgeldbegehrens, war demgemäß die Klage abzuweisen.
29Die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede betrifft lediglich die im Jahr 1998 vorgenommene Erhöhung des Schmerzensgeldbegehrens um 20.000,00 DM, nachdem es zunächst mit der Klage nur in einer Größenordnung von 30.000,00 DM verfolgt worden war. Sie ist damit gegenstandslos,
da der Senat das Schmerzensgeld mit | 30.000,00 | DM |
bemessen hat. Darauf sind entsprechend der getroffenen Leistungsbestimmung aus der Zahlung der Beklagten zu 2) | 2.500,00 | DM |
anzurechnen, so daß noch | 27.500,00 | DM |
offen sind. Gem. §284, 286 BGB ist dieser Betrag antragsgemäß zu verzinsen.
323.
33Zum materiellen Schaden gilt folgendes:
343.1
35Hinsichtlich des in den Jahren 1989-1991 eingetretenen Verdienstausfalls folgt der Senat im Ansatz der Aufstellung in der Klageschrift.
In ihrem Hauptberuf als Zahnarzthelferin bei ... hat die Klägerin in dem der Klage zugrunde liegenden Zeitraum vom 01.01.1989 bis zum 31.12.1991 ein Verdienstausfall von | 19.582,43 | DM |
erlitten (unter Berücksichtigung der in der Anlage 1 zur Klageschrift - Bl. 9, 10 d.A. - aufgeführten Lohnfortzahlungs-, Krankengeld- und Rentenbeträge). | ||
In ihrer Nebentätigkeit (Büroarbeiten bei der Firma ...) sind ihr im selben Zeitraum | 15.840,00 | DM |
entgangen. Dieser gesamte in der Klageschrift erfaßte Verdienstausfallschaden von | 35.422,43 | DM |
wird reduziert durch die Rentennachzahlung gemäß Bescheid vom 11.09.1990 (Bl. 81, 491 d.A.). Dort ist für die Zeit vom 01.03.1990 bis zum 31.10.1990 eine Nachzahlung von | 9.033,04 | DM |
nicht berücksichtigt ist. Sie ist allerdings nicht in vollem Umfang von dem dort berechneten Verdienstausfallschaden abzusetzen. Der Zusammenhang der mit Schriftsatz vom 24.11.1997 überreichten Rentenbescheide der BfA läßt vielmehr erkennen, daß hiervon - offenbar infolge von Anspruchsübergang oder -überleitung - zunächst | 7.133,70 | DM |
an Krankenkasse und Arbeitsamt abgeführt worden sind. Von den verbleibenden | 1.899,34 | DM |
sind sodann | 179,28 | DM |
der Reha-Abteilung der ... gutgebracht worden. Die verbleibenden | 1.720,66 | DM |
sind gemäß Bescheid vom 28.02.1991 der Klägerin überwiesen worden. Sie sind von dem oben berechneten Verdienstausfall i.H.v. | 35.922,43 | DM |
abzusetzen. Als Verdienstausfallschaden verbleiben | 33.702,37 | DM. |
3.2
38In der mit 3.335,85 DM abschließenden Aufstellung auf Seite 6 der Klageschrift sind die unfallbedingten Fahrtkosten, Zuzahlungen für die Krankenhausbehandlungen und während des Klinikaufenthalts angefallenen Telefonkosten erfaßt.
39Der Ansatz von 0,40 DM pro Kilometer entspricht der Regelung in §9 III ZSEG, an der sich der Senat bei der Schätzung gem. §287 ZPO schon mehrfach orientiert hat (vgl. NJW-RR 95, 599), und ist nicht zu beanstanden.
40Nicht zu berücksichtigen ist aber in der Schadensabrechnung die Eigenbeteiligung zur Krankenhauspflege, die die Klägerin mit 2 × 70,00 DM = 140,00 DM geltend macht, ... weil diesen Kosten ersparte häusliche Verpflegungskosten gegenüberstehen. Aus den ersten 12 Einzelpositionen der Aufstellung verbleiben
demgemäß | 1.657,40 | DM, |
die die Beklagten zu ersetzen haben.
Die daneben geltend gemachten Fahrtkosten des Ehemanns, der die Klägerin in der Klinik besucht hat, und die während des Klinikaufenthalts angefallenen Telefonkosten sind nicht in vollem Umfang als materieller Schaden ersatzfähig, sondern nur insoweit, wie sie den gem. §249 BGB zu ersetzenden Heilungskosten zuzuordnen sind (vgl. BGH NJW 85, 2757; 89, 766; 91, 2341). Im Hinblick auf die Familienverhältnisse der Klägerin und die Art ihrer Erkrankung schätzt der Senat in Anwendung des §287 ZPO die ersatzfähigen Besuchsfahrt- und Telefonkosten auf | 1.000,00 | DM, |
so daß von den auf Seite 6 der Klageschrift aufgelisteten Zuzahlungen, Fahrt- und Telefonkosten insgesamt | 2.657,40 | DM |
zu ersetzen sind. |
3.3
Zusammen mit dem oben errechneten Verdienstausfallschaden von | 33.702,67 | DM |
ergibt sich ein materieller Schaden von insgesamt | 36.359,77 | DM. |
Darauf sind aus der Zahlung der Beklagten zu 2) entsprechend der von ihr getroffenen Leistungsbestimmung | 7.000,00 | DM |
anzurechnen. Die verbleibenden | 29.359,77 | DM |
haben die Beklagten zu ersetzen.
47Dieser Betrag ist gem. §§284, 286 BGB mit 4 % seit dem 02.01.1991 (Zugang des PKH-Antrags) zu verzinsen; ein früherer Verzugseintritt ist nicht ersichtlich.
484.
49Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Zur Klarstellung und Abgrenzung wird darauf hingewiesen, daß der Schmerzensgeldbemessung auch die zu erwartenden künftigen Beschwerden zugrundegelegt worden sind, und daß der Senat auch insoweit von dem von ... beschriebenen Beschwerdebild ausgegangen ist, so daß nur bei einer wesentlichen Verschlechterung gegenüber dem dort zugrunde gelegten Zustand auf der Basis des Feststellungsausspruchs Raum wäre für ein weiteres Schmerzensgeld.
505.
51Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§92, 100, 708 Nr. 10, 711, 108, 546 ZPO.