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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 97/93

Datum:
28.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 97/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:0528.6U97.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 18 O 521/91
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Januar 1993 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 27.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.04.1992 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 29.359,77 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1990 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Unfallereignisses vom 28.12.1988 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagten.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 1/6 die Klägerin und zu 5/6 die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit kann auch durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse erbracht werden.

Beschwer der Klägerin: unter 60.000,00 DM.

Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM.

 
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