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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 92/98

Datum:
01.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 92/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:1001.6U92.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 538/96
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 04. Fe-bruar 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 50.682,92 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden aufgrund des Unfalls vom 19.06.1996 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder son-stige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank lei-sten.

Beschwer der Beklagten: 70.682,92 DM.

Beschwer des Klägers: 10.000,00 DM.

 
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