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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 51/98

Datum:
17.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 51/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:0917.6U51.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 312/97
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Januar 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-richts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Spar-kasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Beschwer der Beklagten: 60.700,00 DM.

 
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