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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 200/96

Datum:
04.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 200/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:0604.6U200.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 297/96
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Oktober 1996 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Sicherheit kann auch durch unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse geleistet werden.

Beschwer des Klägers: über 60.000,00 DM.

 
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