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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 128/94

Datum:
26.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 128/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:0126.6U128.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 22 O 77/93
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen das am 04. Juli 1994 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1) weitere 32.853,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.05.1993 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger allen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 10.11.1992 auf der ... in Bielefeld zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger übergegangen sind.

Im übrigen bleibt die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen: die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten

zu 5 % der Kläger zu 1), zu weiteren 5 % die Klägerin zu 2) und zu 90 % die Beklagten;

die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1)

zu 7 % er selbst und zu 93 % die Beklagten;

die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) sie selbst.

Die Klägerin zu 2) hat 30,00 DM zu den zweitinstanzlichen Gerichtskosten beizutragen; im übrigen tragen die Kosten der zweiten Instanz zu 20 % der Kläger zu 1) und zu 80 % die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Sicherheit kann auch durch Beibringung einer unbedingten, unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse geleistet werden.

Beschwer des Klägers zu 1): unter 60.000,00 DM

Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM.

 
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