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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 125/98

Datum:
21.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 125/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:0921.6U125.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 149/97
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 11. Dezember 1997 verkündete Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund bezüglich der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Zahlungsklage abge-ändert:

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der zweitinstanzlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Be-trages abwenden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Sicherheit kann auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse geleistet werden.

Beschwer der Klägerin: über 60.000,00 DM.

 
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