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Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 255/97

Datum:
16.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 UF 255/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:1016.5UF255.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 59 F 74/94
 
Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 29. September 1997 verkündete Verbundurteil des Amts-gerichts - Familiengericht - Hagen abgeändert, soweit es den Zugewinnausgleich regelt (Ziffer 3 des Tenors).

Der Antragsteller bleibt verurteilt, an die Antrags-gegnerin Zugewinnausgleich in Höhe von 35.123,66 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

Im übrigen bleibt bzw. wird die Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Antragstellers sowie die Berufung der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

Von den in erster Instanz entstandenen Kosten der Folge-sache Zugewinnausgleich tragen der Antragsteller 63 % und die Antragsgegnerin 37 %. Im übrigen bleibt es hinsicht-lich der Kosten erster Instanz bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Antrag-steller 66 % und die Antragsgegnerin 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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