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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 536/98

Datum:
17.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 536/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:0917.4WS536.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 5 Ns 18 Js 874/97 (36/98)
 
Tenor:

Unter Verwerfung der sofortigen Beschwerde im übrigen wird die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils des Land-ge-richts Münster vom 2. Juli 1998 wie folgt abgeän-dert:

Die Kosten der Berufung und die dem Angeklagten im Beru-fungsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt, jedoch mit Ausnahme derjenigen ge-richtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer von vornherein beschränkten Rechtsmitteleinlegung vermeid-bar gewesen wären, letztere hat der Angeklagte zu tragen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 1/10 er-mäßigt und in dieser Höhe dem Beschwerdeführer auferlegt. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen des Angeklagten trägt dieser zu 1/10, im übrigen die Staatskasse.

 
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