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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 187/98

Datum:
08.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 187/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:1208.4U187.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 44 O 103/98
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Juli 1998 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs-geldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ord-nungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu voll-strecken an ihrem Vorstand, zu unterlassen, im geschäft-lichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Rundschreiben betref-fend Krankenpflegeartikel an die Versicherten zu übersen-den, die - wie das Rundschreiben vom 12.01.1998 Anlage K 1 zur Klageschrift - die folgenden Aussagen zugunsten des Angebotes eines Unternehmens enthalten:

"Im Interesse der Versichertengemeinschaft müssen wir stets darum bemüht sein, Lieferanten zu finden, die unter Beachtung der erforderlichen Qualität diese Produkte kostengünstig anbieten können. Nach Prüfung verschiedener Angebote bieten wir Ihnen an, die Versorgung von der

Firma ........

sicherzustellen, die Sie mit den notwendigen, ärztlich verordneten Krankenpflegeartikeln ausstatten wird. Sie würden die benötigten Artikel dann nach Bedarf frei Haus zugestellt bekommen.

Wenn wir die Firma ..... mit der Lieferung an Sie beauf-tragen sollten, benötigen wir aus datenschutzrechtlichen Gründen Ihr Einverständnis zur Weitergabe Ihrer Persona-lien (Name, Anschrift und Telefonnummer). Wir bitten Sie deshalb, die beigefügte Einverständniserklärung unter-schrieben an uns zurückzusenden. Die genannte Firma wird sich sodann mit Ihnen in Verbindung setzen, um Einzelhei-ten abzusprechen und den Bedarf abzufragen. Selbstver-ständlich können Sie die Krankenpflegeartikel auch bei einer Apotheke oder einem Sanitätshaus Ihres Vertrauens beziehen. In diesem Fall bitten wir Sie zu veranlassen, daß uns von diesem Lieferanten ein Angebot zugesandt wird, damit wir die Preise prüfen können."

Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auf-erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Beklagte mit 20.000,00 DM (zugleich Streitwert für das Berufungsverfahren).

 
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