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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 143/97

Datum:
04.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 143/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:0204.3U143.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 2/96
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen - das am 2. Juni 1997 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juli 1995 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger als Rechtsnachfolger der Frau ... alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der stationären Behandlung im Mai 1995 in der ... erwachsen sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).

Von den übrigen Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 7/8 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten sowie 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), die Beklagte zu 2) 1/8 der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten und 1/4 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten, die Beklagte zu 2) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten voll.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 DM abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen kann.

 
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