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Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 19. November 1997 wird auf seine Kosten zurückge-wiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
2(Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
3Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gemäß
4§ 1570 BGB in Höhe des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages von monatlich 1.920,00 DM ab Mai 1997, so daß die Klage begründet und die Widerklage unbegründet ist.
5Die Regelung bezüglich des Unterhalts in dem zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Vertrag vom 28.07.1987 ist dahin zu verstehen, daß die Klägerin zwar grundsätzlich in voller Höhe auf die Zahlung nachehelichen Unterhaltes verzichtet. Dieser Verzicht ist jedoch teilweise auflösend bedingt, unter anderem solange sie gemeinsame Kinder der Parteien erzieht. Der Anspruch ist dann bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des jüngsten Kindes auf höchstens 1.500,- DM begrenzt. Das bedeutet, daß die Klägerin den ihr zustehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch geltend machen kann, jedoch auf einen höheren Betrag, als den geregelten, wiederum verzichtet. Die Vereinbarung ist daher nicht dahin zu verstehen, daß der Höchstbedarf der Klägerin festgeschrieben werden sollte.
6Die Höhe des Unterhaltsanteils, auf den die Klägerin im Rahmen dieser Regelung verzichtet, ist durch die "Wertsicherungsklausel" variabel. Denn der Höchstbetrag des möglichen Unterhaltsanspruches verändert sich in Anwendung dieser Klausel.
7Diese Klausel ist nicht gemäß § 3 WährG bis zur Erteilung einer Genehmigung schwebend unwirksam. Sinn der Regelung ist es, diejenigen inflationistischen Gefahren abzuwenden, und währungspolitische Tendenzen unter einer Kontrolle zu halten, die sich aus einem Überhandnehmen solcher Wertsicherungsklauseln ergeben, die gegen den Grundsatz des Eigenwertes der Deutschen Mark beziehungsweise das Nennwertprinzip verstoßen( Vergl. Dürkes, Wertsicherungsklauseln, 10. Aufl. B Rdn. 5). Vereinbarungen, die die Höhe einer Geldschuld von dem Preis oder der Menge anderer Güter oder Leistungen abhängig machen, mit dem Ziel, die Geldschuld vom Nennwertprinzip zu lösen und wertbeständig zu gestalten, verstoßen gegen das Prinzip.
8Es kann hier dahinstehen, ob die Vorschrift schon deshalb nicht eingreift, da
9keine Geldschuld der Höhe nach, sondern die Höhe eines maximalen Verzichts geregelt wird. Da der Anspruch der Klägerin grundsätzlich aus dem Gesetz folgt, ist ohne weiteres denkbar, daß durch bedarfsdeckende Einkünfte ein Unterhaltsbetrag geschuldet sein kann, der unterhalb des höchstens zu zahlenden Betrages liegt. Diese dann berechnete Geldschuld nimmt an der Steigerung durch die Klausel nicht teil, so daß keine Bindung einer Geldschuld an die in dem Vertrag aufgeführten Kriterien gegeben ist.
10Denn es handelt sich bei der Regelung jedenfalls um eine genehmigungsfreie Spannungsklausel, die gegen das oben genannte Prinzip nicht verstößt. Eine solche ist gegeben, wenn die gewählte Bezugsgröße mit der Gegenleistung, für die die Geldschuld zu entrichten ist, gleichartig oder zumindest vergleichbar ist (BGH LM Nr. 37 zu § 3 WährG; BGH NJW-RR 86, 877, 879). Eine entsprechende Vergleichbarkeit ist bei der Koppelung von Unterhaltsansprüchen an den Lebenshaltungskostenindex gegeben, da der Unterhalt nach den jeweiligen Bedürfnissen des Berechtigten zu leisten ist, welche von dem künftigen Preis und Wert bestimmter Güter und Leistungen abhängig ist (Vergl. OLG Frankfurt, DNotZ 69, 98, 99; Dürkes, Wertsicherungsklauseln, 10. Aufl. D Rdn. 52; Wendl, Staudigl § 6 Rdn. 612). Auf die Frage, ob es sich bei Unterhaltszahlungen um Geldwertschulden handelt, die generell nicht genehmigungspflichtig sind, oder, wie die herrschende Ansicht meint, um eine Geldsummenschuld, kommt es daher nicht an.
11Da die Berechnung des Erhöhungsbetrages durch das Amtsgericht mit der Berufung nicht angefochten ist, kann die Klägerin einen monatlichen Betrag von insgesamt 1.920,--DM verlangen. Denn der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Klägerin liegt höher als der errechnete vertraglich vereinbarte Höchstbetrag.
12Der Bedarf der Klägerin berechnet sich wie folgt:
13Für den Beklagten ist entsprechend den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, die mit der Berufung nicht angegriffen worden sind, von einem monatlichen Gesamteinkommen von netto 12.250,00 DM
14auszugehen. In Abzug zu bringen ist lediglich der
15von dem Beklagten zu zahlende Barunterhalt für die
16gemeinschaftlichen Kinder. Unstreitig wird ein monat-
17licher Gesamtbetrag von 1.340,00 DM geleistet. Bei
18diesem Betrag ist das hälftige an die Klägerin ausge-
19zahlte Kindergeld in Abzug gebracht, so daß der ent-
20sprechende Anteil von 110,00 DM je Kind im Rahmen
21der Bedarfsermittlung hinzuzusetzen ist.
22Es ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von 1.560,00 DM,
23so daß 10.690,00 DM
24verbleiben.
25Der Bedarf der Klägerin hieran beträgt 3/7, also 4.581,43 DM,
26oder gerundet 4.581,00 DM.
27Dieser Bedarf wird durch Einkünfte der Klägerin teilweise gedeckt.
28So verfügt sie über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.
29Die Höhe dieses Einkommens ist aus dem Durchschnitt der in den Jahren 1996 und 1997 erzielten Gewinnes zu ermitteln. Zwar hat die Klägerin diese Tätigkeit im Jahre 1995 aufgenommen. Aufgrund der nicht über ein volles Jahr erzielten Einnahmen und der Anlaufprobleme entspricht der Gewinn in diesem Jahr nicht den durchschnittlichen Einnahmen.
30In 1996 betrug der Überschuß ausweislich der vorgelegten Einnahme-Überschuß-Rechnung 7.831,43 DM.
31Hinzuzurechnen sind die angege-
32benen Abschreibungen, soweit ihnen
33nicht ein tatsächlicher Wertverlust
34gegenübersteht. Der Senat schätzt den
35Entsprechenden Anteil gemäß § 287 ZPO
36Die Telefon- und Fahrtkosten erscheinen
38in Hinblick auf die unstreitig ge-
39bliebene Schilderung des Betriebsab-
40laufes angemessen.
41Es ergibt sich ein Betrag von 8.072,43 DM,
42oder monatlich (geteilt durch 12) 672,70 DM
43Im Jahre 1997 betrug der Überschuß
44entsprechend der vorgelegten Ein-
45nahmen-Überschuß-Rechnung 7.383,09 DM
46Hinzuzusetzen sind die Abschreibungen
47und ein Anteil an den Telefonkosten
49in Höhe von 1.116,21 DM.
50Zwar hat die Klägerin bereits einen
51Anteil von 50% für private Tele-
52fonate von der Gesamtrechnung in
53Abzug gebracht, im Vergleich mit dem
54Vorjahr erscheinen dem Senat bei in
55etwa gleichen Umsätzen jedoch 5oo,oo DM,
56die von dem Betrag von 1.616,21 DM
57in Abzug zu bringen sind, angemessen.
58Es ergeben sich 8.740,30 DM,
59oder monatlich 728,36 DM.
60Das durchschnittliche Einkommen beläuft
61sich damit auf 672,70 DM plus 728,36 DM
62gleich 1.401,06 DM, geteilt durch zwei
63gleich 700,53 DM, oder gerundet 700.00 DM.
64Hiervon sind in Hinblick auf die Erhaltung
65eines Arbeitsanreizes 6/7 also 600,00 DM
66anzurechnen.
67Die Klägerin erzielt weiteres Einkommen aus einer abhängigen
68Tätigkeit in Höhe von unstreitig 7.740,00 DM jährlich also
69(geteilt durch 12) 645,00 DM monatlich. Hiervon 6/7 sind
70552,86 DM, oder gerundet 553,00 DM.
71Unter Beachtung des Zufluß-Abfluß-Prinzips sind von dem
72anrechenbaren Einkommen die im Jahre 1997 mit 168,00 DM
73gezahlten Steuern in Abzug zu bringen, was einen monatlichen
74Anteil von 14,00 DM
75ausmacht.
76Es verbleibt damit ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 3.442,00 DM,
77also deutlich mehr, als der festgesetzte Höchstbetrag.
78Einkünfte aus dem Wohnhaus der Klägerin sind nicht bedarfs-
79deckend zu berücksichtigen, da kein Überschuß erzielt wird.
80Die Einnahmen betragen aus den Wohnungen der Mieter
81Sch , entsprechend dem vorgelegten
82Mietvertrag 530,00 DM
83P , entsprechend dem vorgelegten
84Mietvertrag 1.000,00 DM
85B , entsprechend der unstreitigen
86Angaben der Klägerin im Termin vom
8710.09.1998 763,75 DM
88zusammen 2.293,74 DM.
89Ein Mietwert für die von dem Zeugen M
90genutzte Dachgeschoßwohnung ist nicht in
91Ansatz zu bringen. Nach den nicht be-
92strittenen Angaben der Klägerin hat der
93Zeuge M die Wohnung mit eigenen
94finanziellen Mitteln zu einem nutzbaren
95Wohnraum ausgebaut, so daß der Wertzuwachs
96auf Seiten der Klägerin durch vereinbarungs-
97gemäß zunächst mietzahlungsfreies Wohnen
98ausgeglichen wird.
99Den Mietwert der von der Klägerin
100selbstgenutzten Wohnung schätzt der
101Senat gemäß § 287 ZPO unter Berück-
102sichtigung der Größe von Wohnung und
103Grundstück, sowie des Umstandes, daß
104es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt,
105Die Gesamteinnahmen aus dem Haus be-
107laufen sich damit auf 4.293,75 DM.
108Hiervon in Abzug zu bringen sind die
109nachgewiesenen Kreditkosten mit 4.285,05 DM,
110so daß ein Rest in Höhe von 8,70 DM
111verbleibt.
112Dieser ist jedoch hinsichtlich der weiteren nicht oder nur teilweise
113auf die Mieter umlegbaren Kosten nicht in Ansatz zu bringen.
114In Anbetracht der Differenz in Höhe von 1.522,00 DM zwischen dem offenen Bedarf von 3.442,00 DM und dem ausgeurteilten Betrag von 1.920,00 DM ist auch für das Jahr 1998 nicht von einer Unterschreitung des letztgenannten Betrages durch anrechenbares Einkommen der Klägerin auszugehen, zumal eventuellen Mehreinnahmen aus der selbständigen Tätigkeit eine Mehrbelastung aus zu zahlenden Steuern gegenübersteht.
115Ob sich in Anwendung der vertraglichen Regelung eine Änderung ergibt, wenn das jüngste gemeinschaftliche Kind der Parteien das zehnte Lebensjahr vollendet, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden. Eine Regelung der Verhältnisse für die Zeit nach diesem Ereignis muß den Partien vorbehalten bleiben.
116Ein eventueller Anspruch der Klägerin aus § 1615 l BGB gegen den Zeugen M wirkt sich nicht bedarfsdeckend aus. Das gemeinschaftliche Kind ist am 06.06.94 geboren. Die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung der oben genannten Vorschrift sah eine Leistungspflicht für nur ein Jahr vor. Diese Frist war zu der hier streitigen Zeit bereits abgelaufen.
117Den ausgeurteilten Betrag hat der Beklagte seit Mai 1997 zu zahlen, da er durch das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 05.03.97 in Verzug geraten ist.
118Eine Herabsetzung oder ein Wegfall des geschuldeten Betrages gemäß § 1579 Nr. 7 BGB kommt nicht in Betracht.
119Abgesehen von der von dem Zeugen M für die Klägerin zum Ankauf des Hause geleistete Bürgschaft sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Unterhaltsgemeinschaft ersichtlich.
120Es ergeben sich zwar aus den Angaben der Klägerin und der Aussage des Zeugen M Anhaltspunkte dafür, daß aus der Sicht Außenstehender eine feste soziale Verbindung bestehen könnte. So hält sich der Zeuge sowohl zu Besuch des gemeinschaftlichen Kindes, um seine Hundezucht zu betreuen, als auch zum weiteren Ausbau oder dem Bewohnen der Dachgeschoßwohnung in dem Haus der Klägerin auf. Darüber hinaus kommt es auch vor, daß mit den Kindern gemeinsame Unternehmungen durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu beachten, daß sich der Zeuge berufsbedingt häufig in anderen Bundesländern aufhält und zeitweise auch eine andere Wohnung nutzt.
121Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß der Sinn der Regelung des § 1579 BGB darin liegt, die Überschreitung der Grenze des Zumutbaren bei der Auferlegung von Unterhaltslasten zu vermeiden, die die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung des Verpflichteten unerträglich belasten. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht überschritten. Denn die Ausgestaltung der Beziehung zu dem Zeugen M ist nicht von einer Art, daß dem Beklagten in Hinblick auf die übrigen Umstände schlechterdings eine Unterhaltszahlung nicht zugemutet werden kann. Es waren nicht nur die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern es sind auch die Einkommens- und Vermögenslage des Beklagten überdurchschnittlich. Es ist nicht ersichtlich, daß er durch die Leistung des ausgeurteilten Unterhaltes auch in Anbetracht der Unterhaltspflicht für die gemeinschaftlichen Kinder, in seiner Entfaltungsmöglichkeit wesentlich eingeschränkt ist. Darüber hinaus liegt durch die vertragliche Regelung bereits eine Einschränkung der Leistungspflicht des Beklagten vor. Der nach den ehelichen Verhältnissen zu deckende Unterhaltsbedarf liegt, wie oben gezeigt, deutlich höher. Schließlich ist zu beachten, daß die Klägerin die erst acht und zehn Jahre alten gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder der Parteien betreut und zusätzlich, um diesen einen Lebensstandard zu ermöglichen, der sich an die ehelichen Lebensverhältnisse annähert, Erwerbstätigkeiten nachgeht. Jedenfalls bei Berücksichtigung dieser besonderen Umstände des Falles ist von einer Verwirkung oder Herabsetzung nicht auszugehen.
122Die von dem Beklagten zu diesem Komplex benannten Zeugen waren durch den Senat nicht zu vernehmen. In Anbetracht der Angaben der Klägerin und der Aussage des Zeugen M zu den Verhältnissen werden zusätzlich konkrete Behauptungen über die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung zwischen ihr und dem Zeugen M nicht in das Wissen der weiteren benannten Zeugen gestellt.
123Die Klage auf Zahlung des Sockelbetrages sowie Leistung des Erhöhungsbetrages ist damit begründet, die Widerklage auf Feststellung, daß aus der notariellen Vereinbarung und dem gerichtlichen Vergleich vom 13. April 1994 keine Leistungspflichten des Beklagten folgen, unbegründet.
124Der auf Auskunftserteilung gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse für die hilfsweise verlangte Auskunft. Nach Entscheidung über die Klage und den widerklagend geltendgemachten Feststellungsantrag steht der Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach fest. Die verlangte Auskunft kann gegenwärtig keine Auswirkung haben.
125Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.