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Auf die Berufung der Widerklägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 10. Februar 1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.
Der Widerbeklagte wird verurteilt, an die Widerklägerin 42.436,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. August 1997 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Widerklägerin zu 1/4 und dem Widerbeklagten zu 3/4 auferlegt.
Die Kosten der Berufung werden der Widerklägerin zu 1/5 und dem Widerbeklagten zu 4/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Widerbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 55.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Widerklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Widerklägerin kann die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank- oder Sparkasse erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Parteien, seit 1986 geschiedene Eheleute, waren zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks C-Straße in I. In dem Teilungsversteigerungsverfahren 31 K 70/94 Amtsgericht Hagen wurde der Widerbeklagte durch Zuschlag vom 4.7.1995 Alleineigentümer des Grundstücks. Als bestehenbleibende Rechte wurde im geringsten Gebot in Abt. III des Grundbuchs von I Bl. #### unter anderem unter der laufenden Nummer 2 eine Grundschuld für die M-Bausparkasse in Höhe von 59.000,00 DM und unter der laufenden Nummer 3 eine solche in Höhe von 15.000,00 DM berücksichtigt. Diese Grundschulden waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr valutiert, vielmehr hatte die M der Widerklägerin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Löschungsbewilligungen übersandt. Mit Schreiben vom 14.3.1995 teilte sie im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens (Bl. 51 Beiakte 31 K 70/94 Amtsgericht Hagen) anwaltlich mit, daß ihr die beiden Grundschuldbriefe nebst Löschungsbewilligungen vorlägen, sie werde auch den Antrag stellen, die beiden Rechte löschen zu lassen; bisher habe es jedoch mit dem Widerbeklagten Schwierigkeiten gegeben. Dieser sei zu einer Mitwirkung ganz offensichtlich nicht bereit. Der Rechtspfleger übersandte mit Verfügung vom 16.03.1995 eine Durchschrift dieses Schreibens an den Widerbeklagten mit der Bitte um Mitteilung, ob die genannten Rechte gelöscht werden könnten. Andernfalls seien diese Rechte nach den Verteigerungsbedingungen vom Bieter/Ersteher als Fremdbelastung zu übernehmen. Entsprechend weniger werde damit das Bargebot ausfallen. Am 10.04.1995 lehnte der Widerbeklagte telefonisch gegenüber dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Widerklägerin den Antrag auf Löschung ab.
3Da sich die Parteien über die Verteilung des Versteigerungserlöses nicht einigen konnten, wurde dieser Betrag hinterlegt. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hagen 8 O 397/96 stritten die Parteien unter anderem über die Aufteilung des hinterlegten Betrages. Diesen Prozeß beendeten sie am 19.2.1997 mit folgendem Vergleich:
4"1.
5Die Parteien sind sich darüber einig, daß von dem beim Amtsgericht Hagen zu 23 HL 60/95 hinterlegten Betrag von 149.918,45 DM 90.527,56 DM zuzüglich der hierauf entfallenen Zinsen an die Klägerin und 59.390,89 DM zuzüglich hierauf angefallene Zinsen an den Beklagten ausgezahlt werden.
6Beide Parteien weisen die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hagen entsprechend an, diese Beträge zu zahlen.
72.
8Die Klägerin gibt an den Beklagten die Löschungsbewilligungen der M-Bausparkasse zu den Bausparverträgen Nr. #####/#### und #####/#### bezogen auf die in Abt. III lfd. Nr. 2 - 3 des Grundbuches von I Blatt ##### eingetragenen Grundpfandrechte heraus. Diese weist hiermit ihren Prozeßbevollmächtigten an, diese an den Beklagten herauszugeben.
93.
10...
114.
12Der Klägerin bleibt die Geltendmachung der in diesem Verfahren aufgeführten Ansprüche vorbehalten, soweit diese nicht durch den vorstehenden Vergleich und den Vergleich in dem Verfahren 33 U 13/95 des OLG Hamm erledigt worden ist."
13Die Parteien streiten nach Rücknahme der Klage zu einem anderen Streitpunkt in erster Instanz jetzt noch darüber, ob der Widerbeklagte verpflichtet ist, der Widerklägerin hälftigen Ersatz wegen der nicht valutierten Grundpfandrechte in Höhe von 37.000,00 DM, Verzugszinsen auf den hinterlegten und ausgekehrten Betrag von 90.527,26 DM zu zahlen, und ferner um die Feststellung, daß der Widerbeklagte verpflichtet ist, umfassend Auskunft über den Wert einer zur Kredittilgung abgeschlossenen Lebensversicherung zu erteilen und der Widerklägerin den Wert der Lebensversicherung anteilig auf alle Monate der Gesamtlaufzeit vom 1.5.1982 bis zur Teilungsversteigerung am 31.8.1995 hälftig zu zahlen.
14Im einzelnen ist erstinstanzlich folgendes beantragt worden:
15Der Kläger hat seine Klage, mit der er beantragt hat,
16die Beklagte zu verurteilen, an ihn die von der Wohnungsbauförderungsanstalt in E unter dem 27. September 1995 mit dem Aktenzeichen ##### abgegebene Abtretungserklärung vom 27. September 1995 über 5.211,24 DM herauszugeben, und die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Grundbuchamt beim Amtsgericht Hagen folgende Erklärung abzugeben: Als Abtretungsgläubigerin bewillige ich die Löschung des letztrangigen Teilbetrages in Höhe von 5.211,24 DM der zugunsten der Wohnungsbauförderungsanstalt in E in Abt. III Nr. 4 des Grundbuches von I, Blatt 12741 eingetragenen Hypothek über 40.248,00 DM,
17am 8. September 1997 zurückgenommen.
18Mit ihrer bezüglich des Antrags zu 1. am 22.8.1997 zugestellten Widerklage hat die Beklagte beantragt,
191.
20den Kläger zu verurteilen, an sie 45.432,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. August 1995 und weitere 9.038,09 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
212.
22festzustellen, daß der Kläger verpflichtet ist, bis spätestens 1. Mai 2003 umfassend Auskunft über den tatsächlichen Wert der Lebensversicherung Nr. ##### bei der G e.V., E2, zu erteilen und eine Versicherungsbescheinigung vorzulegen, aus welcher sich der konkrete Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung ersehen läßt, und festzustellen, daß der Kläger den Wert der vorstehend genannten Lebensversicherung anteilig auf alle Monate der Gesamtlaufzeit umzulegen und den auf den Zeitraum vom 1. Mai 1982 bis zum 31. August 1995 entfallenden Betrag hälftig an die Beklagte auszuzahlen hat.
23Der Kläger hat beantragt,
24die Widerklage abzuweisen.
25Das Landgericht hat die Widerklage in dem angefochtenen Urteil abgewiesen.
26Es hat gemeint, der Anspruch auf Zahlung etwaiger Verzugszinsen sei nicht unter Ziff. 4. des Vergleichs vorbehalten worden. Der Ausgleichsanspruch wegen der nicht mehr valutierten Grundpfandrechte lasse sich weder auf § 50 ZVG noch auf § 812 BGB stützen. Unabhängig vom Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung sei das Feststellungsbegehren unbegründet; in Höhe der bei der Lebensversicherung eingezahlten Versicherungsprämien sei die Hypothek nicht getilgt. Die Koppelung eines Kreditvertrages an eine Lebensversicherung führe zu keinem Tilgungsautomatismus, dies ergebe sich auch aus der Überlegung, daß ein anderer Ersteher als der Widerbeklagte selbstverständlich mit dem Zuschlag nicht sogleich Inhaber der auf diesen lautenden Lebensversicherung geworden wäre.
27Gegen dieses am 10.3.1998 zugestellte Urteil hat die Widerklägerin am 14.4.1998 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 15.6.1998 - an diesem Tag begründet.
28Zu den Verzugszinsen trägt sie vor, daß sie den Widerbeklagten bereits am 30.8.1995 aufgefordert habe, den auf sie entfallenden Anteil aus der Zwangsversteigerung an sie zu zahlen. Dies sei in den Schreiben vom 7.11.1995 und 26.2.1996 wiederholt worden. Der Zinsschaden aus Verzug sei nicht Gegenstand einer Auseinandersetzung über den Versteigerungserlös. Ein solcher Schaden könne lediglich Folge der Auseinandersetzung an dem Erlös sein. Zur Höhe beruft sie sich auf eine Zinsbescheinigung ihres Bankhauses Q vom 23.09.1996.
29Der Anspruch auf Zahlung von 37.000,00 DM wegen der nicht mehr valutierten Grundschulden ergebe sich aus §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt worden sei (BGHNJW 1989, S. 1349).
30Der Vorsitzende habe in dem Rechtsstreit 8 O 397/96 anläßlich des Vergleichsabschlusses erklärt, die Herausgabe der Löschungsbewilligungen habe keinerlei Auswirkungen auf den etwaigen Ausgleich, der sich aus nicht mehr valutierten Grundschulden ergebe. Diese Ansprüche könnten weiterhin geltend gemacht werden (Beweis: Zeugnis des Vorsitzenden Richter am Landgericht G, des Rechtsanwalts O und des C).
31In Hinblick auf die Feststellungsklage müsse ihr Feststellungsinteresse bejaht werden, weil der Widerbeklagte jedwede weitere Inanspruchnahme wegen der früher bestehenden Bruchteilsgemeinschaft ablehne. Sie habe sich an den Versicherungsprämien für die Lebensversicherung beteiligt; dies ergebe sich daraus, daß sie sich in dem Rechtsstreit 33 U 13/95 OLG Hamm am 02.06.1995 in der Weise verglichen habe, daß der Widerbeklagte ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung das Haus allein nutzen durfte und im Gegenzug sämtliche Lasten allein zu tragen hatte.
32Die Widerklägerin beantragt,
331.
34den Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 9.038,09 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
352.
36den Widerbeklagten zur verurteilen, an sie 37.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. August 1995 zu zahlen,
373.
38festzustellen, daß der Widerbeklagte verpflichtet ist, bis spätestens 1. Mai 2003 umfassend Auskunft über den tatsächlichen Wert der Lebensversicherung Nr. ##### (Versicherungssumme einschließlich Gewinnbeteiligung) bei der G e.V., E2 zu erteilen und eine Bescheinigung der Versicherung vorzulegen, aus welcher sich der konkrete Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung ersehen läßt,
394.
40festzustellen, daß der Widerbeklagte verpflichtet ist, den Wert der vorstehend genannten Lebensversicherung anteilig auf alle Monate der Gesamtlaufzeit umzulegen und den auf den Zeitraum vom 1. Mai 1982 bis zum 31. August 1995 entfallenden Betrag hälftig an sie zu zahlen,
415.
42in den der Revision unterliegenden Sachen zu ihren Gunsten
43a)
44als Gläubiger es bei der Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung gem. §§ 711 S. 2, 710 ZPO zu belassen,
45b)
46als Schuldner die Schutzanordnung aus § 712 ZPO zu treffen,
47c)
48ihr nachzulassen, die gem. §§ 711 ZPO oder 712 ZPO zu bestimmende Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
49Der Widerbeklagte beantragt,
50die Berufung zurückzuweisen.
51Er behauptet, er habe bereits im Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses am 31.08.1995 dem Prozeßbevollmächtigten der Widerklägerin angeboten, sofort 80.000,00 DM zu ihren Gunsten freizugeben. Darauf sei die Widerklägerin nicht eingegangen und habe statt dessen nicht nachvollziehbar und weit übersetzt 149.918,45 DM von dem Versteigerungserlös verlangt. Er trägt weiter vor, die Berechnung des Zinsschadens sei rechnerisch falsch. Da der Vergleich in dem Rechtsstreit 8 O 397/96 LG Hagen auf der Basis der Klageerwiderung abgeschlossen worden sei, habe sich die Widerklägerin Ansprüche wegen vermeintlicher Verzugszinsen ausdrücklich vorbehalten müssen.
52Durch den Vergleich vom 19.02.1997 seien durch die von der Widerklägerin übernommene Verpflichtung, die Löschungsbewilligungen herauszugeben, alle Ansprüche im Zusammenhang mit den beiden Grundpfandrechten erledigt worden. Wenn sie die Löschungsbewilligungen nicht habe herausgeben wollen, hätten die beiden Grundschulden in jeweils zwei gleichrangige Teilgrundschulden zerlegt werden müssen. Dieser Weg sei nicht beschritten worden. Er selbst sei im Verhältnis zur M nicht Nichtberechtigter gewesen, vielmehr habe die Widerklägerin selbst den gemeinschaftlichen Rückgewähranspruch gegenüber der M realisiert.
53Auch in Hinblick auf die Feststellungsklage verteidigt der Widerbeklagte das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, daß insoweit die Hypotheken noch in voller Höhe valutiert seien, weil auf die Hypothekendarlehen nur Zinsen, aber keine Tilgungsleistungen erbracht worden seien. Soweit sich die Widerklägerin auf den Vergleich vom 02.06.1995 in dem Rechtsstreit 9 O 324/94 Landgericht Hagen = 33 U 13/95 OLG Hamm berufe, sei darauf zu verweisen, daß eine Beteiligung an den Lebensversicherungsbeiträgen damals von ihm gerade nicht verlangt worden sei. Die Lebensversicherungsbeiträge seien stets von ihm aus eigenen Mitteln bezahlt worden. Ansprüche der Widerklägerin auf die Lebensversicherung hätten allenfalls im Rahmen eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs berücksichtigt werden können. Ein solcher sei jedoch längst verjährt.
54Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
55Der Senat hat den Widerbeklagten und den Terminvertreter der Widerklägerin angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen. Ferner waren die zur Information beigezogenen Akten Bl. 12741 Grundbuch von I, 31 K 70/94 Amtsgericht Hagen, 9 O 324/94 LG Hagen = 33 U 13/95 OLG Hamm sowie 8 O 397/96 LG Hagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
56Entscheidungsgründe
57Die Berufung der Widerklägerin ist zulässig und hinsichtlich des Zahlungsanspruchs überwiegend, nämlich in Höhe von 42.436,26 DM begründet, im übrigen ist sie hinsichtlich der Leistungsklage sowie der Feststellungsklage unbegründet.
58I.
59Der Widerklägerin steht ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 5.436,26 DM gegenüber dem Widerbeklagten aus § 286 BGB zu, weil dieser erst am 19.02.1997 vergleichsweise in dem Rechtsstreit 8 O 397/96 Landgericht Hagen die Freigabe des auf sie entfallenden Teils des hinterlegten Betrages erklärt hat.
60Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist durch diesen Vergleich nicht ausgeschlossen. Der Verzugsschaden war nicht Gegenstand des dortigen Rechtsstreits. Soweit dort im Klageantrag und in Ziff. 1 des Vergleichs von Zinsen die Rede ist, handelt es sich um die von der Hinterlegungsstelle gewährten Zinsen, die gem. § 8 Nr. 2 HinterlO 1,2 % p.a. betragen haben.
61Die Anspruchsvoraussetzungen des § 286 BGB lagen seit dem 6. Januar 1996 vor. Die Widerklägerin hatte einen Anspruch auf Freigabe jedenfalls in der später anerkannten Höhe von 90.527,56 DM. Dieser Anspruch war durch das unstreitige Angebot des Widerbeklagten am 31.08.1995, sofort 80.000,00 DM freizugeben, abgesehen von dem Problem, ob Teilleistungen zurückgewiesen werden dürfen nicht erfüllt, da der Widerbeklagte weder den Rechtspfleger im Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses entsprechend zur Auszahlung angewiesen, noch in der Folgezeit gegenüber der Hinterlegungsstelle ein entsprechendes Einverständnis erklärt hatte.
62Angemahnt hat die Widerklägerin die Freigabe allerdings erst mit dem im Senatstermin angesprochenen Anwaltschreiben vom 14.12.1995 mit Fristsetzung zum 05.01.1996 (Bl. 36 BA 8 O 397/96 Landgericht Hagen). Das von der Widerklägerin angeführte Schreiben vom 07.11.1995 stellt keine Mahnung dar, sondern in ihm wird der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch erstmalig erhoben.
63Bei der Höhe des Schadens ist zu berücksichtigen, daß der Widerklägerin in Höhe der gewährten Hinterlegungszinsen von 1,2 % durch die verspätete Freigabe des Widerbeklagten kein Zinsschaden entstanden ist.
64Für den Zeitraum vom 06.01.1996 bis 19.02.1997 können deshalb nur 2,8 % Zinsen von 90.527,56 DM verlangt werden, also für 1 Jahr und 45 Tage 2.534,77 DM + 45/360 x 2.534,77 DM, d. h. insgesamt 2.851,52 DM.
65Soweit die Widerklägerin für die Zeit vom 29.03.1996 bis 19.02.1997 einen weiteren Schaden von 3,17 % geltend macht, weil sie, wie durch die Bankbescheinigung belegt, 7,17 % Sollzinsen zahlen muß, kann sie auch diesen ersetzt verlangen. Allerdings ist ihr bei der Berechnung des weitergehenden Schadens ein Fehler unterlaufen. Bei der banküblichen Rechnung mit 360 Zinstagen im Jahr ergeben sich bei einem Jahreszins von 2.869,72 DM (3,17 % von 90.527,56 DM) für 328 Tage 2.614,64 DM.
66II.
67Der Anspruch der Widerklägerin auf Zahlung von 37.000,00 DM wegen der Löschung der von beiden Parteien für die Landesbausparkasse bestellten, im Zeitpunkt des Zuschlags forderungslosen Grundschulden ergibt sich aus ungerechtfertigter Bereicherung.
68Zwar hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 1. Alternative i. V. m. § 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz wegen des nicht mehr realisierbaren Anspruchs der Miteigentümergemeinschaft an den Grundschulden auf Abtretung gegenüber der M und des weiteren Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten auf Teilung der forderungslosen Grundschulden verneint. Durch die Übergabe der Löschungsbewilligungen an die Widerklägerin vor Durchführung der Teilungsversteigerung war die Rückgewährpflicht der Bausparkasse aus der Sicherungsabrede noch nicht erfüllt, weil zur Erfüllung neben der Leistungshandlung, d. h. der Überreichung der Löschungsbewilligungen auch der Leistungserfolg, der erst mit der Eintragung im Grundbuch eintrat, erforderlich gewesen wäre. Nach dem Eigentumswechsel an dem Grundstück war der Anspruch der ursprünglichen Miteigentümer, d. h. der Parteien, aus der Sicherungsabrede nur noch durch Übertragung der Grundschulden an beide Sicherungsgeber zu erfüllen (vgl. BGHNJW 1989, S. 1349 ff), so daß die Parteien aufgrund der geänderten Rechtsverhältnisse an dem Grundstück eigentlich von der M die Übertragung der Grundschulden auf sich, d. h. auf beide Sicherungsgeber hätten verlangen müssen. Es mag dahinstehen, ob vor diesem rechtlichen Hintergrund die Herausgabe der Löschungsbewilligungen an den Widerbeklagten als eine rechtsgrundlose Leistung der Widerklägerin zu werten ist. Denn die Herausgabe der Löschungsbewilligungen führte noch nicht zu einer vorteilhaften Rechtsstellung des Widerbeklagten, sondern erst sein Antrag beim Grundbuchamt und die anschließende Löschung. D. h., wäre die Herausgabe der Urkunden eine Leistung, fehlte es an einem Zurechnungszusammenhang zwischen der Aufgabe der Rechtsposition durch die Widerklägerin und dem wirtschaftlichen Vorteil des Widerbeklagten, oder anders ausgedrückt, es ließe sich keine Einheitlichkeit des Bereicherungsvorgangs feststellen.
69Jedoch ergibt sich der Anspruch der Widerklägerin aus §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB, wie in der von ihr zitierten höchstrichterlichen Entscheidung dargelegt worden ist. Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem damals entschiedenen in zweifacher Hinsicht, nämlich einmal dadurch, daß die Löschungsbewilligungen hier bereits bei Erteilung des Zuschlages an einen der Miteigentümer, nämlich die Widerklägerin, ausgehändigt worden waren und dies nicht erst nachträglich geschah, und zum anderen darin, daß diese durch die Herausgabe der Löschungsbewilligungen an den Widerbeklagten, den jetzigen Alleineigentümer des Grundstücks, faktisch "mitgeholfen" hat, die Löschungen zu bewirken, und sie durch diesen Vorgang nicht überrascht worden ist. Dies führt jedoch nicht zur Verneinung der Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB. Denn der Widerbeklagte hat von der sicherungsgebenden Bausparkasse gleichwohl eine Leistung, nämlich die Befreiung seines Grundstücks von der Belastung durch die Grundschulden erlangt, obwohl er zu einem solchen Empfang nicht berechtigt, also nicht der wahre Gläubiger war.
70Daß der Widerbeklagte im Hinblick auf die eingetretene Rechtsänderung Nichtberechtigter war, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
71Zwar hatte die M durch die Übersendung der Löschungsbewilligungen an die Widerklägerin vor der Teilungsversteigerung konkludent das Angebot zur Rechtsänderung, d. h. zum Verzicht auf die Grundpfandrechte gemacht. Obwohl die Übersendung aus nicht näher aufklärbaren Umständen nur an die Widerklägerin allein erfolgte, richtete sich das Angebot mangels entgegenstehender Anhaltspunkte an die beiden damaligen Miteigentümer. Dieses Angebot haben die Parteien jedoch nicht angenommen. Vor der Versteigerung ist es zu keiner gemeinsamen Willenserklärung gekommen. Insofern fehlt es an einem Einverständnis des Widerbeklagten zur Beseitigung der Grundschulden, der auf das anwaltliche Schreiben der Widerklägerin vom 14.03.1995 im Rahmen des Versteigerungsverfahrens telefonisch ablehnend reagiert hat. Nach der Erteilung des Zuschlags läßt sich hingegen keine entsprechende Erklärung der Widerklägerin mehr feststellen. Daß ihr in dem Schreiben vom 14.03.1995 geäußertes Einverständnis zur Rückgewähr durch Verzicht auf die Grundschulden nur für den Fall gelten sollte, daß sie noch Miteigentümerin des Grundstücks war, ergibt sich durch Auslegung. Da die Beseitigung der Grundschulden die Erfüllung der Rückgewährverpflichtung der Bausparkasse aus der Sicherungsabrede darstellen sollte, richtete sich ihr auch dem Widerbeklagten erkennbares Interesse darauf, eine solche Vorgehensweise nur solange zu akzeptieren, als der Verzicht auf die Grundschulden auch ihr zugute kam.
72In der in dem Vergleich vom 19. Februar 1997 (8 O 397/96 Landgericht Hagen) übernommenen Verpflichtung zur Herausgabe der Löschungsbewilligungen liegt keine Erneuerung ihres Einverständnisses, so daß es auf die weitere Frage nicht ankommt, ob das Angebot der Bausparkasse, auf die Grundschulden verzichten zu wollen, zu diesem Zeitpunkt noch fortbestand (§§ 151 S. 2, 147 Abs. 2 BGB). Daran könnte man wegen des Zeitablaufs von wenigstens zwei Jahren seit Übersendung der Löschungsbewilligungen sowie dem Umstand zweifeln, daß sie wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Eigentümerwechsels ihren Rückgewähranspruch nicht mehr durch Verzicht auf die Grundschulden, sondern nur noch durch deren Abtretung an beide Sicherungsgeber erfüllen konnte. Die Bereitschaft der Widerklägerin, die Löschungsbewilligungen herauszugeben, hat nämlich außer dem Versprechen, dem Widerbeklagten den Besitz an den Urkunden einzuräumen, bereits nach seinem eigenen Vorbringen keinen weiteren materiellen Erklärungswert. Wie er im Senatstermin ausgeführt hat, ist beim Vergleichsabschluß über die nicht mehr valutierten Grundschulden nicht gesprochen worden. Berücksichtigt man, daß die Widerklägerin bereits damals u. a. dafür einen Ausgleich in Höhe von 37.000,00 DM (neben der Auskehrung der hinterlegten Verteilungsmasse) verlangte (vgl. Nr. 6, S. 3 der dortigen Klageschrift vom 12.11.1996) obwohl ihr damals noch kein Zahlungsanspruch zustand, sondern, wie oben ausgeführt, nur ein solcher auf Zustimmung zur Rückabtretung der Grundschulden durch die M und auf anschließende Teilung der forderungslosen Grundschulden und ferner, daß unter Ziff. 4 des Vergleichs die Geltendmachung dieser Ansprüche vorbehalten bleiben sollte, läßt sich materiell kein Verzicht auf etwaige Rechte aus der Erklärung im Vergleich herleiten. Die rechtlich komplizierte Frage, ob und wie der Rückgewähranspruch gegenüber der Bausparkasse durch den zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel beeinflußt wurde, ist nach dem Vorbringen des Widerbeklagten nicht zur Sprache gekommen, so daß sich aus ihrer Bereitschaft, die Löschung nicht mehr zu boykottieren, kein Wille der Widerklägerin ableiten läßt, materielle Rechtspositionen aufzugeben. Nicht nur für Laien, sondern auch für Juristen ist eine Konstellation wie die vorliegende schwer durchschaubar und erst nach umfassender Analyse rechtlich richtig zu bewerten. Die Annahme, daß die Parteien wußten, daß die Durchsetzung der Rückgewähransprüche gegenüber der M aus der Sicherungsabrede von dem Fortbestand der Grundschulden abhing, ist demnach äußerst fernliegend. Eine solche Kenntnis kann deshalb nicht zur Interpretation der Erklärung der Widerklägerin herangezogen werden. Das bedeutet: Selbst wenn man in ihrem vorbehaltlosen Versprechen, die Löschungsbewilligungen herauszugeben, mehr als das Zugeständnis zum Besitzerwerb an den Urkunden sieht, nämlich die Einwilligung in die Löschung, läßt sich daraus für das Innenverhältnis zwischen den Parteien keine Aufgabe von Rechten aus der schuldrechtlichen Sicherungsabrede herleiten. Die Befreiung von den dinglichen Belastungen hat der Widerbeklagte demnach als Nichtberechtigter erlangt, weil sie ihm schuldrechtlich weder in dieser Form noch allein gebührten.
73Diese Leistung der Landesbausparkasse ist, wenn man nicht bereits in dem Vergleich eine Einwilligung der Parteien in ihre befreiende Wirkung trotz des falschen Empfängers sehen will, dadurch wirksam geworden, daß der Widerbeklagte von den Löschungsbewilligungen gegenüber dem Grundbuchamt Gebrauch gemacht hat und die Widerklägerin durch die vorliegende Zahlungsklage ihr Einverständnis ausdrückt. Jedenfalls dadurch haben die Parteien als ehemalige Mitberechtigte die Leistung der M an den Widerbeklagten genehmigt.
74Obwohl die bereicherungsrechtliche Forderung ansich der Bruchteilsgemeinschaft zusteht, kann die Widerklägerin vorliegend entgegen § 432 Abs. 1 BGB Leistung an sich selbst und nicht an die Gemeinschaft fordern (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 432 Rdz. 2). Denn der Widerklägerin steht ein Anspruch auf Teilung der Forderung in Natur gem. § 752 BGB gegenüber dem Widerbeklagten zu. Da die Gemeinschaft nur aus den Parteien besteht und der Widerbeklagte zugleich ihr Schuldner ist, wäre es bloße Förmelei, zunächst die Forderung der Gemeinschaft durchzusetzen und anschließend die Teilung durch Übertragung des hälftigen, auf sie, die Widerklägerin, entfallenden Anteils zu verlangen.
75III.
76Zu Recht hat das Landgericht die Klage, mit dem die Widerklägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Auskunft über den Wert der Lebensversicherung, die er zur Finanzierung des Hausgrundstücks abgeschlossen hat, und zur Erstattung derjenigen Versicherungsleistungen, die auf die Zeit zwischen dem Beginn des Lebensversicherungsvertrages und dem 31.08.1995 entfallen, festgestellt wissen will, als unschlüssig betrachtet. Die Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag gehört zum allgemeinen Vermögen des Widerbeklagten und hat mit dem Hausgrundstück und der auseinandergesetzten Miteigentümergemeinschaft rechtlich nichts zu tun. Wenn die Widerklägerin daran hätte beteiligt werden wollen, hätte sie dies nur über den Zugewinnausgleich erreichen können. Der Wert des Grundstücks ist durch die Leistung der Versicherungsprämien nicht gesteigert worden. Wie der Widerbeklagte letztlich das Darlehen ablöst, zu dessen Sicherung die Lebensversicherung dient, hängt von seiner Entscheidung ab. Im übrigen trifft die Behauptung des Widerbeklagten zu, daß er in dem Vorprozeß 33 U 13/95 OLG Hamm er einen Ausgleich für die Prämienzahlungen an die Lebensversicherung von der Widerklägerin nicht verlangt hat, so daß diese insoweit über die Höhe der Nutzungsentschädigung, auf deren Zahlung sie vergleichsweise verzichtet hat, nicht irregeführt worden war.
77IV.
78Die Gesamtforderung von 42.436,26 DM ist gem. § 291 BGB ab dem 22. August 1997, d. h. seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu verzinsen.
79Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
80Die Zulassung der Revision beruht auf § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.