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Oberlandesgericht Hamm, 33 U 13/98

Datum:
19.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
33. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 U 13/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:0819.33U13.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 382/97
 
Tenor:

Auf die Berufung der Widerklägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 10. Februar 1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.

Der Widerbeklagte wird verurteilt, an die Widerklägerin 42.436,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. August 1997 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Widerklägerin zu 1/4 und dem Widerbeklagten zu 3/4 auferlegt.

Die Kosten der Berufung werden der Widerklägerin zu 1/5 und dem Widerbeklagten zu 4/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Widerbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 55.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Widerklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Widerklägerin kann die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank- oder Sparkasse erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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