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Oberlandesgericht Hamm, 32 U 6/98

Datum:
30.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 U 6/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:0930.32U6.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 211/97
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen der Tenor des am 12.09.1997 verkündeten Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155.772,39 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.06.1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, jedweden weiteren entstandenen und zukünftig noch ent-stehenden Schaden der Frau L, X-Straße, ####1 I, der auf das Unfallgeschehen vom 15.02.1996 gegen 20.29 Uhr im Bahnhof von I zurückzuführen ist, an den Kläger zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch der Frau L nach § 116 Abs.1 SGB X auf den Kläger über-gegangen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auf-erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 200.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Beklagten liegt über, die des Klägers unter 60.000,--DM.

 
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