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Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen der Tenor des am 12.09.1997 verkündeten Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155.772,39 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.06.1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, jedweden weiteren entstandenen und zukünftig noch ent-stehenden Schaden der Frau L, X-Straße, ####1 I, der auf das Unfallgeschehen vom 15.02.1996 gegen 20.29 Uhr im Bahnhof von I zurückzuführen ist, an den Kläger zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch der Frau L nach § 116 Abs.1 SGB X auf den Kläger über-gegangen ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auf-erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 200.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Beklagten liegt über, die des Klägers unter 60.000,--DM.
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der Zeugin L die Beklagte aus abgeleitetem Recht gemäß § 116 Abs.1 SGB X auf Ersatz der Leistungen in Anspruch, die er anläßlich eines Wegeunfalls der Zeugin L gezahlt hat.
3Die Zeugin war und ist Bürogehilfin bei der Stadt N.
4Am Nachmittag des 15.02.1996 (Altweiberfastnacht) nahm sie an einer Festveranstaltung im Stadtweinhaus in N teil, bei der sie nach ihren Angaben zwei bis drei Gläser Sekt und ein Glas Krefelder zu sich nahm, bevor sie sich gegen 19.45 Uhr zum Bahnhof N begab und mit gültigem Fahrschein mit dem Interregio #1 nach I fuhr, der dort um 20.29 Uhr auf dem Bahnsteig #2 einlief.
5Ab 20.00 Uhr hatte leichter Schneefall eingesetzt, so daß der Bahnsteig an seinem nicht überdachten Teil schneebedeckt war.
6Als der Zug um 20.31 Uhr abfuhr, wurde die Zeugin L (hiervon) derart überrollt, daß der rechte Fuß und der linke Vorfuß vom Körper abgetrennt wurden. Mangels Replantationsindikation konnte nur noch eine operative Versorgung der Amputationsstümpfe in der C-Klinik in I, in welche die Zeugin sofort eingeliefert worden war, durchgeführt werden.
7Wie es zu den Verletzungen der Zeugin L kommen konnte, ist zwischen den Parteien streitig.
8Der Kläger hat die aus der Klageschrift zu Ziffer 1. - 48. (Bl.5-8 GA) aufgeführten Kosten in Höhe von insgesamt 155.772,39 DM geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte zum Ersatz weiterer übergegangener Ansprüche verpflichtet ist.
9Er hat vorgetragen, die Zeugin L sei in I an einer nicht überdachten und schlecht beleuchteten Stelle des Bahnsteigs ausgestiegen, der wegen der kalten Witterung und des Schneefalls so rutschig gewesen sei, daß die Zeugin gestürzt und zwischen den Wagen und die Bahnsteigkante geraten sei, was vor der Abfahrt des Zuges niemand bemerkt habe, obwohl die Zeugin laut geschrien habe. Die Beklagte hafte gemäß § 1 Haftpflichtgesetz (HPflG), ferner wegen positiver Vertragsverletzung des Beförderungsvertrages sowie gemäß § 823 BGB.
10Der Kläger hat beantragt,
111.
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn 155.772,39 DM nebst 4% Zinsen seit dem 06.06.1997 zu zahlen;
132.
14festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren zukünftigen Schaden der Frau L, X-Straße, ####1 I, der auf das Unfallgeschehen vom 15.02.1996 gegen 20.29 Uhr im Bahnhof von I zurückzuführen ist, an den Kläger zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch der Frau L nach § 116 Abs.1 SGB X auf den Kläger übergegangen ist.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie hat die Verletzung von Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten in Abrede gestellt und bestritten, daß es sich um einen Wegeunfall gehandelt habe.
18Zu den Schadenspositionen 4, 19, 27 sowie 22 und 48 der Klage hat sie auch zur Schadenshöhe Einwände erhoben.
19Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben.
20Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.
21Dagegen wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
22Mit der Berufung beantragt sie,
23unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
24Der Kläger beantragt,
251.
26die gegnerische Berufung zurückzuweisen,
272.
28den Feststellungstenor des landgerichtlichen Urteils mit der berichtigenden bzw. konktretisierenden Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, jedweden weiteren entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden der Frau L, X-Straße, ####1 I, der auf das Unfallgeschehen vom 15.02.1996 gegen 20.29 Uhr im Bahnhof von I zurückzuführen ist, an ihn zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch der Frau L nach § 116 Abs.1 SGB X auf ihn übergegangen ist,
29Die Beklagte beantragt,
30die Anschlußberufung zurückzuweisen.
31Beide Parteien wiederholen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Hierzu wird auf die Berufungsbegründung vom 12.02.1998 und den Schriftsatz des Klägers vom 20.07.1998 Bezug genommen.
32Der Senat hat durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen T sowie durch Vernehmung der Zeugen L, U, T2, G und M Beweis erhoben. Die Angaben des Sachverständigen und Aussagen der Zeugen sind im Berichterstattervermerk vom 22.09.1998 niedergelegt.
33Entscheidungsgründe:
34Die Klage ist in dem zugesprochenem Umfang gemäß § 116 Abs.1 SGB X i.V.m. den §§ 1 Abs.1, 6 HPflG begründet.
35Nach § 116 Abs.1 SGB X gehen gesetzliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger (SVT) über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung des Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.
36Gesetzliche Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche der Zeugin L gegen die Beklagte ist § 1 Abs.1 HPflG.
37Daß die Zeugin L bei dem Betrieb einer Schienenbahn verletzt wurde, daß ihr nämlich ein Teil des linken Fußes und der rechte Fuß beim Überrollen der Bahn abgetrennt wurden, als der Interregio-Zug anfuhr, ist zwischen den Parteien unstreitig.
38Ein Haftungsausschluß nach § 1 Abs.2 HPflG liegt nicht vor.
39Ein Ausschluß der Ersatzpflicht gemäß § 1 Abs.2 S.2 HPflG wegen eines unabwendbaren Ereignisses scheidet schon deshalb aus, weil diese Vorschrift nur für Schienenbahnen vorgesehen ist, die innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße betrieben werden. Der Unfall ereignete sich jedoch nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern im Bahnhof.
40Der Unfall beruht nicht auf höherer Gewalt, so daß die Ersatzpflicht der Beklagten auch nicht nach § 1 Abs.2 S.1 HPflG ausgeschlossen ist.
41Höhere Gewalt wird definiert als: "ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist." (Filthaut Rdn. 158 Komm. zu § 1 HPflG m.w.N.).
42Handlungen der geschädigten Person können Eingriffe von außen darstellen. Die von der Beklagten behauptete bewußte Selbstschädigung der Zeugin Kaiser könnte einem gewaltsamen elementaren Ereignis gleichzustellen und damit als Eingriff von außen anzusehen sein, ist von der Beklagten aber nicht bewiesen worden.
43Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat ergeben, daß sich der Verkehrsunfall in der von dem Kläger geschilderten Weise zugetragen hat. Die Zeugin L hat glaubhaft bekundet, daß sie sofort beim Aussteigen, also beim Wechsel vom Zug auf den Bahnsteig ausgerutscht, hingefallen und zwischen Bahnsteig und Zug geraten sei. Daß die Zeugin nicht mehr genau angeben konnte, ob sie auf dem Trittbrett oder auf dem Bahnsteig ausgerutscht ist, spricht angesichts der Unfallfolgen und der inzwischen vergangenen Zeit nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage.
44Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugin L in Selbstschädigungsabsicht gehandelt hat, haben sich nicht ergeben. Eine derartige Absicht hat die Zeugin in Abrede gestellt; sie habe auch keine Depressionen gehabt. Gegen Selbstschädigungsabsicht sprechen auch die Umstände des Unfallhergangs sowie die Ausführungen des Sachverständigen.
45Der Sachverständige T hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß die Verkehrsunfallschilderung des Klägers und der Zeugin L aus technischer Sicht durchaus nachvollziehbar und plausibel ist, wobei die beiden Möglichkeiten in Frage kommen, daß nämlich die Zeugin auf dem Trittbrett oder auf der Bahnsteigkante ausgerutscht ist. Der Zwischenraum zwischen der Bahnsteigkante und dem Trittbrett läßt nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar keinen ausreichenden Raum, durch welchen die Zeugin auf die Gleise geraten konnte; ausreichend viel Platz war jedoch unmittelbar neben dem Trittbrett vorhanden, und zwar der Zwischenraum zwischen Bahnsteigkante und dem Interregio-Wagen. Beim Aussteigen mit der Absicht rechts weiterzugehen und Festhalten am rechten Haltegriff konnte die Zeugin beim Ausrutschen aufgrund des Drehmoments nach rechts ohne weiteres in die Lücke geraten.
46Auch für ein von der Beklagten zu beweisendes Mitverschulden haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben.
47Es ist nicht ersichtlich, daß die Zeugin L Sorgfaltspflichten verletzt hat, die zu ihrem Sturz beigetragen haben. Insbesondere liegt kein Mitverschulden durch alkoholbedingte Beeinflussung der Zeugin L vor. Nach ihren Angaben im Senatstermin hat sie nur zwei Gläser Sekt und ein Glas Krefelder getrunken, und das über einen Zeitraum von 5 1/2 Stunden, bis es zu dem Unfall kam. Trinkmenge und -zeit reichen für eine nennenswerte alkoholische Beeinflussung nicht aus. Auch in der Unfallklinik in I hat sich ausweislich des ärztlichen Berichts vom 14.03.1996 (Bl. 163ff. GA) kein Hinweis für Alkoholgenuß ergeben.
48Als Rechtsfolge ergibt sich aus § 1 HPflG, daß die Beklagte alle unfallbedingten Schäden der Zeugin zu ersetzen hat.
49Der Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzungen - wie hier - richtet sich nach § 6 HPflG.
50Danach sind die Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu ersetzen, den die Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd ihre Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung ihrer Bedürfnisse eingetreten ist.
51Diese Ersatzansprüche sind insoweit auf den Kläger als Sozialversicherungsträger übergegangen, wie dieser aufgrund des Schadensereignisses kongruente Sozialleistungen zu erbringen hat.
52Die Zeugin L hat die Verletzungen bei einem Arbeitsunfall erlitten, für welchen der Kläger als Sozialversicherungsträger Leistungen erbringen muß.
53Nach § 539 RVO sind die aufgrund eines Arbeits-/Dienst oder Lehrverhältnisses Beschäftigten in der Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle versichert.
54Die Zeugin L befand sich in einem solchen Dienstverhältnis bei der Stadt Münster als Bürogehilfin und zählte somit zum Kreis der versicherten Personen.
55Versichert sind Arbeitsunfälle gemäß § 548 RVO.
56Als solcher gilt gemäß § 550 RVO auch ein Unfall auf einem mit der in § 539 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängender Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (Wegeunfall).
57Über den örtlichen und zeitlichen Zusammenhang hinaus ist erforderlich, daß zwischen der schädigenden Handlung (Zurücklegen des Weges) und der versicherten Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht.
58Ob Wege in den Fällen, in denen der Versicherte den Ort der Tätigkeit aufsucht, um an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilzunehmen, unter dem Versicherungsschutz nach § 550 Abs.1 RVO stehen, ist davon abhängig, ob die beabsichtigte bzw. durchgeführte Tätigkeit selbst als versicherte Tätigkeit gemäß § 548 RVO anzusehen ist.
59Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wie Betriebsfeiern stehen unter Versicherungsschutz, wenn die Veranstaltung vom Betriebsleiter selbst veranstaltet oder von ihm zumindest gebilligt oder gefördert wird, seine Autorität sie trägt, er selbst anwesend ist oder sich durch einen Beauftragten vertreten läßt, alle Betriebsangehörigen daran teilnehmen sollen und die Veranstaltung der Pflege der Betriebsverbundenheit dient. Eine Pflicht zur Teilnahme ist nicht erforderlich. (Bley/Gitter pp. Komm. zu § 550 Anm.4, § 548 Anm.4 und 26 RVO m.w.N.).
60Die Kriterien für einen solchen Arbeitsunfall sind im vorliegenden Fall erfüllt.
61Der Zeuge V hat insoweit in Übereinstimmung mit den Bekundungen der Zeugin L bestätigt, daß die Gemeinschaftsveranstaltung am 15.02.1996 (Weiberfastnacht) im Stadtweinhaus vom Personalrat durchgeführt wurde und zwar mit Zustimmung der Verwaltungsleitung und des Oberstadtdirektors; allen Bediensteten sei die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet worden.
62Zum Umfang der Leistung des Sozialversicherungsträgers bestimmt § 556 Abs.1 RVO:
63"Die Heilbehandlung und die Berufshilfe sollen mit allen geeigneten Mitteln
641.
65die durch den Arbeitsunfall verursachte Körperverletzung oder Gesundheitsstörung und Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigen oder bessern, ihre Verschlimmerung verhüten und die Auswirkungen der Unfallfolgen erleichtern,
662.
67den Verletzten nach seiner Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich eingliedern. Berufshilfe kann auch zum beruflichen Aufstieg gewährt werden; das Verfahren zur Auswahl der Leistungen schließt, soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder Arbeitsprobung ein."
68Einzelheiten darüber, was von der Heilbehandlung umfaßt wird, bestimmen die §§ 557 bis 559 RVO, was von der Berufshilfe umfaßt wird die §§ 567 bis 569 RVO.
69Ob der Kläger die von der Beklagten bestrittenen Zahlungen zu den geltend gemachten Positionen schon erbracht hat, ist unerheblich, da die Schadensersatzansprüche der Geschädigten dem Grunde nach bereits in dem Zeitpunkt auf den Sozialversicherungsträger übergehen, in dem sich der Schaden ereignet hat.
70Die mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen sind in I. Instanz - mit Ausnahme der Positionen 4, 19, 27, 22 und 48 - unstreitig geblieben und zwar sowohl bezüglich der Zahlungspflicht des Klägers als auch der Kongruenz mit § 6 HPflG.
71Nachdem das Landgericht diese unstreitigen Positionen zugesprochen hat, hat die Beklagte diese auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen. Die Beklagte hat nach Erörterung im Senatstermin geäußert, nur die in zweiter Instanz unter IV der Berufungsbegründung behandelten Schadenspositionen angreifen zu wollen. Dazu gilt folgendes:
721.
73Ersparte Eigenaufwendungen für die Dauer der stationären Krankenhausbehandlung sind nicht anzurechnen, da der Zeugin L infolge ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall entstanden ist. Wegen dieses Teils der Verpflegungskosten kann der Kläger Rückgriff auf den Ersatzanspruch wegen Verdienstausfalls nehmen; Kongruenz von Versicherungs- und Ersatzleistung ist gegeben (BGH NJW 84, 2628).
742.
75Die Fahrtkosten zur Fahrschule nach N sind von der Beklagten als vermehrte Bedürfnisse gemäß § 6 HPflG zu ersetzen. Die Zeugin L konnte nach dem Unfall ein Auto nur noch mit den Händen bedienen und benötigte deshalb einen neuen Führerschein. Die nächstgelegene, dafür geeignete Fahrschule mit einem entsprechenden Behindertenfahrzeug befand sich in N.
76Die Zeugin L hat dazu ausgesagt, daß sie persönlich und auch ihre Betreuerin Frau G2 bei mehreren Fahrschulen angerufen habe. Ein geeignetes Fahrzeug habe es in I nicht gegeben, nur in N.
77Kongruenz zwischen Versicherungs- und Ersatzleistung ist zu bejahen.
783.
79Die Aufwendungen für die behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes fallen als Berufshilfe zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes i.S.v. §§ 556 Abs.1 Nr.2 und § 567 Abs.1 Nr.1 RVO zu den vom Kläger aufzuwendenden Kosten. Es handelt sich hierbei um Ausgaben, die es der Zeugin L ermöglichen, ihrer beruflichen Tätigkeit weiter nachzugehen. Da durch die Aufwendungen ein Verdienstausfallschaden abgewendet oder jedenfalls gemindert wird, fallen diese Aufwendungen unter die vermehrten Bedürfnisse i.S.v. § 6 HPflG, für welche die Beklagte Ersatz zu leisten hat (Filthaut Rdn. 31 zu § 6 HPflG). Die Erforderlichkeit und Angemessenheit dieser Kosten hat die Beklagte im Senatstermin unstreitig gestellt. Sachliche Kongruenz zwischen der Leistung i.S.v. § 567 Abs.1 RVO (Berufshilfe) und vermehrten Bedürfnissen i.S.v. § 6 HPflG ist auch in diesem Punkt zu bejahen.
804.
81a)
82Die Mitgliedschaft der Zeugin L in der Pflegekasse bestand für die Dauer der Zahlung des Verletztengeldes weiter, § 49 Abs.2 S.1 SGB XI, § 192 Abs.1 Nr.3 SGB V. Nach § 59 Abs.4 Nr.1 SGB XI hat der Sozialversicherungsträger die Beiträge zu tragen.
83b)
84Auch für die Krankenversicherung bestand für die Dauer der Zahlung des Verletztengeldes die Mitgliedschaft der Zeugin weiter, § 192 Abs.1 Nr.3 SGB V.
85Für diese Zeit trägt der Sozialversicherungsträger die Beiträge nach § 251 Abs.1 SGB V.
86Die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung hat die Beklagte als Verdienstausfallschaden gemäß § 6 HPflG zu ersetzen.
87Auch insoweit liegt Kongruenz zwischen Versicherungs- und Ersatzleistung vor.
88Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus den §§ 291, 288 BGB.
89Da über die Zahlungsklage hinaus weitere auf den Kläger übergegangene Ansprüche aufgrund der erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen der Zeugin L entstanden und zu erwarten sind, war dem Feststellungsantrag des Klägers zu entsprechen, in der gegenüber dem Urteil des Landgerichts geänderten Form, weil die Klage nur Schäden bis zum 14.03.1997 (s. Klageschrift, Bl. 8 = Bl. 8, 9 ff.) erfaßt.
90Er ist jedoch für den Fall einer Rentenzahlungspflicht, die in Zukunft noch eintreten könnte, gemäß den §§ 9, 8 Abs.1 HPflG auf eine Jahresrente von 30.000,- DM beschränkt.
91Eine Verschuldenshaftung der Beklagten aus § 823 BGB oder pVV des Beförderungsvertrages kann nicht festgestellt werden.
92Soweit die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch unzureichendes Schneeräumen des Bahnsteigs als Verletzungshandlung in Frage kommt, kann nicht als nachgewiesen angesehen werden, daß diese kausal für den Unfall gewesen ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen T und der Aussage der Zeugin L ist es durchaus denkbar, daß die Zeugin nicht auf dem Bahnsteig, sondern auf dem Trittbrett des Interregio-Wagens ausgerutscht ist.
93Die Verletzung von Aufsichtspflichten durch das Personal der Beklagten hat der Kläger ebenfalls nicht beweisen können.
94Der Zeuge T2 hat in seinem Schreiben (Bl. 161 GA) zwar noch angegeben, er habe Schreie einer jungen Frau gehört, sinngemäß habe sie in etwa "Nicht, Halt!" geschrien; unmittelbar danach seien Schmerzens- und Hilferufe erfolgt. Genaue Angaben hierzu konnte der Zeuge aber bei seiner Vernehmung vor dem Senat nicht machen. Bei seiner Aussage hat er angegeben, er habe Schreie der Zeugin L erst wahrgenommen, als der Interregio- Zug bereits nicht mehr in seinem Gesichtsfeld gewesen sei. Schon nach dieser Aussage kann nicht als erwiesen angesehen werden, daß das Personal der Beklagten seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist. Gegen Aufsichtspflichtverletzungen sprechen auch die Bekundungen des Lockführers und des örtlichen Aufsichtsbeamten, die hierzu ausgesagt haben, daß sie die Zeugin L, obwohl sie den Bahnsteig beobachtet haben, weder gesehen noch deren Schreie gehört haben.
95Schließlich ergibt sich auch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten daraus, daß der von der Zeugin L benutzte Interregio-Zug bauartbedingt die Möglichkeit bot, daß die Zeugin zwischen Bahnsteig und Wagen geraten konnte.
96Der Sachverständige T hat dazu angegeben, es gebe heutzutage zwar schon Abstände zwischen Bahnsteigen und Wagen im Zentimeter-Bereich. Angesichts der zahlreichen unterschiedlichen Bahnsteige und unterschiedlichen Züge kann ein derartiger Zustand jedoch nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden.
97Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 92 Abs.2, 708 Nr.10, 711 ZPO.