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Oberlandesgericht Hamm, 32 U 65/98

Datum:
23.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 U 65/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:1123.32U65.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 5 O 363/96
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Januar 1998 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts

Bielefeld wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Urteil des Landgerichts bezeichneten Wohnanhängers in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.305,90 DM

und 4 % Zinsen ab dem 24. November 1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die künftigen Unterstellkosten bis zur Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erstat-ten.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsrechtszu-ges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.

 
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