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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 21. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können Sicherheit durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbringen.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Höchstbetragsbürgschaft über 4.750.000,00 DM in Anspruch, die letztere für die ihr persönlich unbekannten Hauptschuldner Albert und Gisela T in L am 06.11.1995 übernommen und am 04.11.1996 bis zum 12.12.1996 prolongiert hat.
3Der Bürgschaft lag die Finanzierung eines Immobiliengeschäfts des Ehemannes Albert T durch die Klägerin zugrunde. Jener hatte durch Grundstückskaufvertrag des Notars Rainer F in E (UR-Nr. x) die Hausbesitzung X-Straße 47 - 49 in E erworben, in welcher die Deutsche Bundespost - jetzt: Telekom - eine Fernsprech-Wählvermittlungsstelle (Fernmeldeamt) betrieb. Hierüber bestand der Miet- und Bauvertrag vom 24.01.1967 zwischen der Telekom und der Voreigentümerin des jetzigen Verkäufers der Immobilie Martin Ernst T1 in E1. Der Miet- und Bauvertrag, der bis zum 31.12.1998 befristet war, wäre mit einer zweijährigen Kündigungsfrist auf unbestimmte Zeit weitergelaufen, wenn er nicht spätestens zwei Jahre vor Ablauf der festen Mietzeit gekündigt worden wäre. Diese Kündigung ist indessen am 01.12.1996 seitens der Telekom fristgrecht ausgesprochen worden.
4Da der Käufer und Hauptschuldner Albert T den im Grundstückskaufvertrag vom 03.02.1995 vereinbarten Kaufpreis von 4.550.000,00 DM bis zum 01.05.1995 nicht aufzubringen vermochte, wurde er im Änderungsvertrag des Notars Rainer F vom 10.07.1995 (UR-Nr. x) auf 4.575.000,00 DM erhöht und bis zum 01.05.1996 fällig gestellt. Allerdings sollte eine Anzahlung in Höhe von 700.000,00 DM bis zum 18.07.1995 geleistet werden. Nachdem Albert T auch diese Bedingung nicht hatte erfüllen können, wurde - nach zwischenzeitlicher weiterer Änderung vom 19.07.1995 - am 25.09.1995 der vierte Vertrag vor dem Notar F (UR-Nr. x) zwischen dem Verkäufer Martin Ernst T1 und Albert T geschlossen, der nunmehr die Zahlung des Restkaufpreises bis zum 16.10.1995 vorsah; zugleich waren die Kaufvertragsparteien darüber einig, daß der Käufer bereits eine Anzahlung von 520.000,00 DM geleistet hatte.
5In dem fünften - das Geschäftsgrundstück X-Straße 47 - 49 in E betreffenden - Vertrag des Notars Rainer F in E vom 02.11.1995 (UR-Nr. x) stellten die Kaufvertragsparteien fest, daß der Käufer seit dem 17.10.1995 mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug war, und vereinbarten dieserhalb die Aufhebung des Grundstückskaufvertrages vom 03.02.1995. Diese Aufhebung stellten sie indessen unter die aufschiebende Bedingung (§ 8), daß der Kaufpreis nebst angefallener Verzugszinsen nicht bis zum 06.11.1995, 12.00 Uhr, auf dem Notaranderkonto gutgeschrieben worden sei. Falls die Gutschrift bis zu dem bezeichneten Termin erfolge, sollte der Aufhebungsvertrag vom 02.11.1995 keine Rechtswirkung entfalten.
6In dem Bestreben, die avisierte Finanzierung des Grundstücksgeschäfts durch die Klägerin zustandezubringen, die die Bürgschaft einer Person mit einwandfreier Bonität verlangte, wandte sich der bei ihr angestellte Bankkaufmann L1 am 04./05.11.1995 an die Beklagte. Die Familie L1 war mit der verwitweten Beklagten seit Jahrzehnten befreundet, L1 selbst war bis Ende 1996 Mitglied im Beirat der GmbH der Beklagten - eines Betriebes für technische Federn und Drahtformteile. Nachdem am Morgen des 06.11.1995 im Büro des Mitleiters Manfred S der Filiale C der D, den die Beklagte zusammen mit dem Zeugen L1 aufgesucht hatte, ein persönliches Gespräch stattgefunden hatte, unterzeichnete die Beklagte am selben Tage das als "Bürgschaft für Einzelforderungen" überschriebene Formular einer selbstschuldnerischen Bürgschaft bis zum Betrage von 4.750.000,00 DM - zeitlich begrenzt bis zum 30.10.1996 - zur Sicherung der "Kreditverbindlichkeiten auf den Konten Nr. x und x" der Hauptschuldner Albert und Gisela T bei der Klägerin.
7Unter den Formulartext der Bürgschaft war nachfolgende "Zusatzvereinbarung" eingesetzt:
8"Der Bürge kann aus dieser Bürgschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn die Eheleute T ihren Verpflichtungen aus Zins- und Tilgungsleistungen (hier insbesondere auch der Rückführung der Gesamtverbindlichkeiten von TDM 500 bis zum 30.10.1996) nicht nachkommen bzw. nicht nachgekommen sind".
9Diese Zusatzvereinbarung bestätigte die Klägerin der Beklagten nochmals ausdrücklich unter Wiederholung ihres Wortlauts mit Schreiben vom 09.11.1995 (Bl. 298 GA).
10Die Klägerin veranlaßte am Morgen des 06.11.1995 telegraphisch die Überweisung des Restkaufpreises zu Gunsten des Verkäufers Martin T1 auf das Anderkonto des Notars Rainer F. Ihre förmliche Kreditzusage hat die Klägerin den Eheleuten T mit Schreiben vom 08.11.1995 erteilt. Diese im Schriftsatz der Klägerin vom 04.11.1998 (S. 5 = Bl. 309 GA) mitgeteilte Tatsache ist im Senatstermin am 09.11.1998 unstreitig gestellt worden.
11Unter dem 07.11.1995 (UR-Nr. x des Notars Axel F1 in W) unterbreitete der Hauptschuldner Albert T der Beklagten ein unwiderruflich bis zum Ablauf des 03.01.1997 befristetes Kaufvertragsangebot über das Geschäftsgrundstück X-Straße 44 - 49 in E zum Preise von 4.750.000,00 DM. Das Angebot, welches die Beklagte späterhin nicht angenommen hat, hatte u.a. zur Voraussetzung, daß sie von der Klägerin für Darlehensverbindlichkeiten des Hauptschuldners Albert T zur Zahlung aufgefordert würde.
12Diese Aufforderung ist ein Jahr später unter dem 28.10.1996 seitens der Klägerin an die Beklagte ergangen. Diese machte indessen von der ihr angebotenen Möglichkeit zur Prolongation Gebrauch und unterschrieb am 04.11.1996 eine weitere - diesmal bis zum 12.12.1996 befristete - Formularbürgschaft bis zum Betrage von 4.750.000,00 DM. Die besicherten Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldner Albert und Gisela T waren in dieser Bürgschaft wie folgt bezeichnet: "Kontokorrentkonto Nr. x (Kontostand per 22.10.1996: DM 466.529,94 Soll zuzüglich Zinsen und Kosten seit dem 30.09.1996), Darlehen Nr. x über DM 4.750.000,00 (Finanzierung Objekt "X-Straße, E2")".
13Aus der Prolongationsbürgschaft vom 04.11.1996 hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 06.12.1996 - dessen Erhalt die Beklagte indessen bestreitet - in Anspruch genommen.
14Sie hat beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.750.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.07.1997 zu zahlen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat den Zahlungsanspruch aus der Bürgschaft mit einem Gegenanspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo abzuwehren versucht. Dazu hat sie behauptet, daß der Zeuge L1 das Risiko der Bürgschaft heruntergespielt habe. Dieser habe ihr versichert, die Bürgschaft habe lediglich formalen Charakter; die ganze Angelegenheit werde für sie spätestens in drei bis vier Wochen "vom Tisch sein".
19Dem Angestellten L1 der Klägerin sei bekannt gewesen, daß zwischen ihr und den Eheleuten Albert und Gisela T keinerlei persönliche Beziehungen bestanden hätten, so daß sie das Bürgschaftsrisiko nur anhand der ihr von L1 erteilten Informationen habe einschätzen können. Ebenso habe bei der Klägerin Klarheit darüber bestehen müssen, daß sie - die Beklagte - wegen der vorgegebenen Eilbedürftigkeit zu einer Überprüfung der ihr erteilten Informationen überhaupt nicht in der Lage gewesen sei.
20Das Landgericht hat zum Inhalt der vor Eingehung der Bürgschaft vom 06.11.1995 zwischen den Parteien geführten Gespräche Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Georg L1 und Manfred S. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.01.1998 (Bl. 159 bis 167 GA).
21Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen, weil die Beklagte nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß in Verbindung mit § 278 BGB von der Klägerin verlangen könne, so gestellt zu werden, als habe sie die Bürgschaftsurkunden nicht unterschrieben. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 170 bis 179 GA) verwiesen.
22Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch aus den Bürgschaftsurkunden vom 06.11.1995 und 04.11.1996 im Umfang von 3.596.435,14 DM weiter, wobei sie sich gemäß § 114 a ZVG einen Gutschriftsbetrag von 1.592.218,29 DM anrechnen läßt, nachdem ihr die streitggenständliche Immobilie X-Straße 47 bis 49 in E durch Beschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 20.01.1998 (46 K 131/97) als Meistbietender zugeschlagen worden ist.
23Die Klägerin vertieft und erweitert ihr erstinstanzliches Vorbringen insbesondere weist sie darauf hin, daß die kaufmännisch erfahrene und auch anderweitig gut beratene Beklagte die Bürgschaften nicht etwa aus reiner Freundschaft gegenüber dem Zeugen Krahforst, sondern nur deshalb übernommen habe, weil sie selbst ein gutes Geschäft ohne allzu großes Risiko gewittert habe. Hätte nämlich der Grundstückskaufvertrag mit dem Käufer Albert T ordnungsmäßig und ohne Insolvenz abgewickelt werden können, wäre das Risiko der Beklagten aus der Eingehung der Bürgschaft erledigt gewesen. Wenn aber der von ihr - der Klägerin - finanzierte Kaufpreis - wie später tatsächlich eingetreten - vom Käufer nicht aufgebracht werden konnte, so habe sich lediglich die mit dem von der Beklagten akzeptierten Geschäft verbundene Chance zum Erwerb der wertvollen Immobilie zu den im notariellen Kaufangebot vom 07.11.1995 festgelegten gleichen Bedingungen verwirklicht, wie sie dem Käufer T eingeräumt worden seien. Warum die Beklagte von dieser Option letztlich keinen Gebrauch gemacht habe, entziehe sich ihrer - der Klägerin - Kenntnis.
24Wegen des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz insgesamt wird auf ihre Berufungsbegründung vom 08.06.1998 (Bl. 209 bis 225 GA) sowie ihren weiteren Schriftsatz vom 04.11.1998 (Bl. 305 bis 317 GA) - nebst den jeweils dazu überreichten Anlagen - Bezug genommen.
25Die Klägerin beantragt,
26unter Abänderung des abgefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.596.435,14 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.07.1997 zu zahlen.
27Wegen des ihre Forderung aus dem Berufungsantrag übersteigenden Differenzbetrags zu ihrer ursprünglichen Klageforderung in Höhe von 4.750.000,00 DM hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
30Sie schließt sich der Teil-Erledigungserklärung der Klägerin nicht an. Im übrigen wiederholt und vertieft auch sie ihr Vorbringen aus erster Instanz.
31Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen in erster und zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst den dazu überreichten Anlagen verwiesen.
32Entscheidungsgründe:
33Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
34Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Bürgschaftssumme von 4.750.000,00 DM gemäß §§ 765, 777 BGB sowohl aus der bis zum 30.10.1996 befristeten Ausgangsbürgschaft vom 06.11.1995 als auch aus der bis zum 12.12.1996 befristeten Prolongationsbürgschaft vom 04.11.1996 versagt. Soweit die Klägerin wegen des den mit ihrer Berufung noch geltend gemachten Restsaldo von 3.596.435,14 DM übersteigenden Betrages - den sie sich nach erfolgter Zuschlagerteilung der Immobilie X-Straße 47 - 49 in E gemäß § 114 a ZVG anrechnen läßt - den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hat, war ihre Berufung ebenfalls zurückzuweisen, weil ihre den überschießenden Betrag erfassende Klage der Abweisung unterlegen war.
35Die Beklagte vermag der Bürgschaftsforderung der Klägerin zum einen - wie das Landgericht zu Recht erkannt hat - einen Anspruch auf Befreiung wegen Verschuldens bei Anbahnung der Bürgschaft in der Zeitspanne vom 04. bis 06.11.1995 entgegenzusetzen (II.). Darüber hinaus ist die Bürgschaft vom 06.11.1995 auch wegen fehlender Bestimmbarkeit der durch sie gesicherten Hauptforderung unwirksam (I.). Sowohl die Einredebehaftetheit der Ausgangsbürgschaft vom 06.11.1995 mit dem Befreiungsanspruch (II.) als auch ihre rechtliche Unwirksamkeit (I.) "infiziert" zugleich gemäß § 139 BGB die Prolongationsbürgschaft vom 04.11.1996. Denn letztere stellt sich rechtlich lediglich als Stundung der fälligen und betragsmäßig übereinstimmenden Schuld aus der Ausgangsbürgschaft vom 06.11.1995 dar (BGH NJW 1983/750 - 751 -).
36I.
37Beide Bürgschaften vom 06.11.1995 bzw. 04.11.1996 sind wegen nicht eindeutiger Bestimmbarkeit der Hauptschuld für unwirksam zu befinden. Denn die Bestimmbarkeit der Hauptforderung wird im Akzessorietätsprinzip der §§ 765, 767 BGB vorausgesetzt (BGH WM 1984/924; WM 1992/177 - 178 -). Die Unsicherheit in der Ermittelbarkeit der gesicherten Hauptforderung (en) läßt sich vorliegend auch nicht durch Auslegung beheben; insofern war auch der Weg der teleologischen Reduktion auf einen zu sichernden Mindestbestand "versperrt.
381.)
39In der Bürgschaftsurkunde vom 06.11.1995 sind als "zu sichernde Forderungen nach Schuldgrund und Höhe" in der Rubrik 1 "Kreditverbindlichkeiten auf den Konten Nr. x und x" bezeichnet. Was sich dahinter verbirgt, läßt sich genau erst der Rubrik Nr. 1 auf der Bürgschaftsurkunde vom 04.11.1996 entnehmen. Danach betrifft das Darlehen mit der Endnummer x die Finanzierung des streitgegenständlichen Geschäftshauses X-Straße in E und beläuft sich über einen Nominalbetrag von 4.750.000,00 DM.
40Da auch die Haftsumme beider Bürgschaften auf den Höchstbetrag von 4.750.000,00 DM begrenzt ist, bestand rein rechnerisch bereits kein Raum mehr für weitere zu sichernde Forderungen. Dessen ungeachtet ist - wie die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung vom 08.09.1998 zutreffend beanstandet (S. 19 = Bl. 281 GA) - dieser Grundstücksfinanzierung ein weiteres Risiko "aufgesattelt" worden - und zwar die Kreditverbindlichkeit der Hauptschuldner Albert und Gisela T auf dem Kontokorrentkonto mit der Endnummer x. Damit ist eine Mischbesicherung aus Kontokorrentverbindlichkeit und Einzeldarlehen begründet worden.
41Diese Mischbesicherung ist bereits mit dem Verwendungszweck des Formulars, der ausdrücklich als "Bürgschaft für Einzelforderungen" überschrieben ist, nicht vereinbar und ist von daher in beiden Bürgschaftsurkunden als überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG zu qualifizieren. Vor allem aber ist völlig unklar, in welchem Umfang das an sich durch den Höchstbetrag der Bürgschaft vollkommen abgedeckte Finanzierungsdarlehen Nr. x einerseits und die daneben mit aufgeführte Kontokorrentverbindlichkeit Nr. x andererseits besichert werden sollten.
42Letztere stand mit dem Grundstückskaufvertrag, dessen rechtliches Schicksal sich am 06.11.1995, 12.00 Uhr, definitiv entschied, in keinerlei Zusammenhang. Nach Angabe des Zeugen Georg L1 in seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 21.01.1998 (Bl. 159, 160 GA) sollte das Kontokorrentkonto der Finanzierung vorgesehener Objekte im Osten der Bundesrepublik dienen, über die konkrete Absprachen noch nicht getroffen waren. Mit dieser Aussage läßt sich die Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 04.11.1998 (S. 7 = Bl. 311 GA), "das Darlehenskonto habe über das Kontokorrentkonto gespeist werden sollen und eine Erhöhung des Saldos auf dem Kontokorrentkonto habe zu einer entsprechenden Verringerung des Saldos auf dem Darlehenskonto geführt", nicht vereinbaren.
43Auch wenn der Kontostand des Kontokorrentkontos Nr. x per 22.10.1996 in der Bürgschaftsurkunde vom 04.11.1996 mit "DM 466.529,94 Soll zuzüglich Zinsen und Kosten seit dem 30.09.1996" beziffert worden ist, ist gerade wegen dieser Öffnung nach oben der Haftungsumfang allein des Kontokorrents völlig offen. Unter Hinzunahme des Einzeldarlehens Nr. x über 4.750.000,00 DM läßt sich nicht ausmachen, wie sich das gleich hohe Haftungsvolumen jeder Höchstbetragsbürgschaft jeweils endgültig auf beide Kreditverbindlichkeiten verteilen sollte.
442.)
45Endgültig verworren erscheinen die Haftungsverhältnisse unter Hinzunahme der "Zusatzvereinbarung" unter dem Text der Bürgschaft vom 06.11.1995, welche von der Klägerin in ihrem Annahmeschreiben vom 09.11.1995 an die Beklagte (Bl. 298 GA) nochmals ausdrücklich bestätigt worden ist. Danach sollte die Beklagte aus ihrer Bürgschaft nur in Anspruch genommen werden können, wenn die Hauptschuldner - "die Eheleute T ihren Verpflichtungen aus Zins- und Tilgungsleistungen (hier insbesondere auch der Rückführung der Gesamtverbindlichkeiten von TDM 500 bis zum 30.10.1996) nicht nachkommen bzw. nicht nachgekommen sind".
46Der Sinn dieser Klausel erscheint durchaus dunkel. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge Manfred S dieser Zusatzvereinbarung eine besondere Bedeutung beigelegt hat. Nach seiner Bekundung hat er nämlich in der Besprechung am Morgen des 06.11.1995 gegenüber dem Zeugen L1 geäußert, "daß dann ja praktisch die Bürgschaft nur den Betrag von 500.000,00 DM erfassen solle und werde. Das sei von seiner (= L1) Seite aus nicht bestritten worden. Ich (= S) meine sogar, er habe das ausdrücklich bestätigt". Die vorliegend erhobene Bürgschaftsklage, die sich über den gesamten Höchstbetrag von 4.750.000,00 DM verhält, zeigt indessen, daß das Verständnis des Zeugen S von der Zusatzvereinbarung in der Bürgschaft vom 06.11.1995 von der Klägerin ganz offensichtlich nicht geteilt wird.
47Vertretbar erscheint eine Auslegung der Zusatzvereinbarung indessen auch in dem Sinne, daß sie ein Rangverhältnis innerhalb der besicherten Verbindlichkeiten festlegt, wonach der Befriedigung der Kontokorrentverbindlichkeit Vorrang zukommen soll. Da diese Verbindlichkeit - wie erwähnt - allein wegen Zinsen und Kosten nach oben hin offengehalten worden ist, fragt es sich, wann bei dieser Interpretation die Erfüllung der eigentlichen Kaufpreisschuld des Erwerbers Albert T einsetzen sollte. Eine eindeutige Abgrenzung beider Verbindlichkeiten zueinander innerhalb des Höchstbetragsrahmens von 4.750.000,00 DM kann mithin nicht vorgenommen werden. Da umgekehrt außer Streit steht, daß die Beklagte sich in Gestalt der beiden Höchstbetragsbürgschaften vom 06.11.1995 und 04.11.1996 nicht "blindlings für beliebige Schulden der Eheleute T aus der Geschäftsverbindung mit der Klägerin" hatte verbürgen wollen (vergleiche hierzu Horn in ZIP 1997/525-529-), kann der Bürgschaftsübernahme durch die Beklagte in Gestalt der vorliegenden Mischbesicherung wegen fehlender Bestimmbarkeit der Hauptforderungen Rechtswirksamkeit nach §§ 765, 767 BGB nicht beigemessen werden.
48II.
49Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Höchstbetrages von 4.750.000,00 DM aus der Ausgangsbürgschaft vom 06.11.1995 sowie der Prolongationsbürgschaft vom 04.11.1996 verneint, weil der Beklagten ein inhaltlich gleicher, jedoch gegenläufiger Anspruch auf Befreiung von den eingegangen Bürgschaftsverpflichtungen zusteht. Dieser Gegenanspruch erwächst der Beklagten aus dem Institut der culpa in contrahendo und gründet sich darauf, daß sich die Klägerin in der Phase der Vertragsanbahnung zwischen dem 04. und 06.11.1995 gravierende Verstöße gegen ihre Aufklärungspflicht vorwerfen lassen muß. Diese bestehen darin, daß der für die Klägerin als Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB handelnde Bankangestellte Georg L1 nicht nur unterlassen hat, die Beklagte vor dem einzugehenden wirtschaftlichen Wagnis eindringlich zu warnen (Staudinger-Horn, 1997, § 765 BGB Randnummern 184 und 185), sondern darüber hinaus das immense existentielle Risiko noch verharmlost und verschleiert hat (Schmitz in "Bankrechts-Handbuch", 1997, § 91 Randnummer 43).
50Der Senat hat dabei seinen diesbezüglichen Feststellungen ausschließlich den nach dem wechselseitigen Parteivortrag unstreitigen Sachverhalt sowie die Bekundungen des Zeugen Georg L1 anläßlich seiner Vernehmung durch das Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 21.01.1998 (Bl. 158 - 163 GA) zugrundegelegt.
51Hier ist vorauszuschicken, daß die übliche und gängige Ausgangskonstellation bei Übernahme einer Bürgschaft - wie sie auch die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 08.06.1998 (S. 8 = Bl. 216 GA) als selbstverständlich voraussetzt -, daß sich nämlich der Bürge über die für seine Entschließung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch die Wahrscheinlichkeit, in Anspruch genommen zu werden, ausreichend informiert und hierzu auch in der Lage ist, vorliegend als nicht gegeben angesehen werden kann. Solche Umstände standen der Beklagten in der nur kurzen Zeitspanne zwischen dem 04. und 06.11.1995 vielmehr in keiner Weise zur Verfügung. Sie war für ihre Entschließung ausschließlich auf Informationen angewiesen, die ihr der Zeuge L1 lieferte.
52Berücksichtigt man dementsprechend, daß sämtliche Beweggründe für die Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde durch die Beklagte am 06.11.1995 allein von L1 geschaffen worden sind, so kristallisiert sich ein derartiges Netz an Desinformation und Verschleierung heraus, welches zu Lasten der Klägerin als Arbeitgeberin des Zeugen L1 die vollständige Freistellung der Beklagten von den eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen rechtfertigt.
531.)
54Es steht außer Streit, daß die Beklagte die Hauptschuldner - das Ehepaar Albert und Gisela T - bis zu ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht am 21.01.1998 (Bl. 158 GA) nicht gekannt hat. Auch für die Klägerin hat es sich nach Aussage ihres Finanzierungsberaters L1 um Neukunden gehandelt, zu denen vorher ein Geschäftskontakt nicht bestanden hatte (Bl. 161 GA). Ein Darlehensantrag dieser Neukunden belief sich über 4,75 Millionen DM und betraf den Erwerb des Gewerbeobjekts inE , X-Straße 47 - 49. Hierzu hat der Zeuge L1 wörtlich bekundet:
55"Um dem Sicherheitsbedürfnis der Bank Rechnung zu tragen, haben wir dann ein Konzept entwickelt und den Eheleuten T erläutert, daß wir uns um einen Bürgen bemühen wollten".
56In diesem Zusammenhang ist daher unbedingt hervorzuheben, daß die Klägerin als Kreditgeberin die Aufgabe übernommen hatte, den Hauptschuldnern für das ihr offensichtlich lukrativ erscheinende Immobiliengeschäft von ihrer Bonität her einwandfreie Sicherungsgeber anzudienen. Bei seiner Anhörung am 21.01.1998 hat der Zeuge L1 hierzu auf Befragen eingeräumt, "daß man dieses Verfahren als atypisch bezeichnen könne" (Bl. 162 GA).
57Gerade mit Hinblick auf diese Atypizität im Zusammenspiel mit der aus dem Rahmen fallenden Höhe der Bürgschaftssumme war vorliegend zur Überzeugung des Senats die normale Pflichten-Konstellation, wonach sich ein Bürge selbst über das geschäftstypische Risiko Klarheit verschaffen muß (Staudinger-Horn, a. a. O., § 765 BGB Randnummer 180), auszuschließen. Vielmehr traf die Klägerin als andienungsfreudige Partei auch die Verpflichtung zur vorbehaltlosen und uneingeschränkten Unterrichtung der als Sicherungsgeberin anzudienenden Person über das volle Ausmaß des sie erwartenden Bürgenrisikos. Dieser Informationspflicht ist die Klägerin indessen durch den für sie agierenden Zeugen L1 nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
582.)
59Die zu dem außergewöhnlich hohen Bürgen-Engagement schlechterdings kaum nachvollziehbare Anonymität der beteiligten Personen im Avalverhältnis sollte offensichtlich "wettgemacht werden" durch eine besondere Art von "Avalprovision". Wie die Klägerin nämlich in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16.01.1998 (S. 6 = Bl. 148 GA) aufschlußreich darlegt, "konnte die Sache möglicherweise für die Beklagte dadurch interessant sein, daß sie gleichsam zur Sicherheit eine Erwerbsoption für den zu besichernden Grundbesitz erhalten könne".
60Diese Kaufoption hat der Zeuge L1 als "gutes Geschäft" (Bl. 160 GA) angesehen, welches er der Beklagten gegenüber als "besonders vorteilhaft" anpries (Bl. 161 GA). Diese Präsentation der Höchstbetragsbürgschaft über 4.750.000,00 DM in der Verpackung eines attraktiven Investments ist das einzige ersichtliche Motiv, das die Beklagte zu der Interzession zugunsten der für sie wildfremden Hauptschuldner veranlaßt haben kann.
613.)
62Der enorme Zeitdruck, mit dem die Beklagte in der Anbahnungsphase des Bürgschaftsvertrages zwischen dem 04. und 06.11.1995 konfrontiert war, beruhte darauf, daß der in § 8 Abs. 2 des notariellen Aufhebungsvertrages vom 02.11.1995 festgesetzte Zahlungstermin "06.11.1995, 12.00 Uhr" die letzte Möglichkeit darstellte, um den ursprünglich bereits am 03.02.1995 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag über die Immobilie X-Straße 47 - 49 in E "zu retten". Bis dato hatte es der Käufer und Darlehensnehmer der Klägerin Albert T nicht geschafft, die im ersten Ergänzungsvertrag vom 10.07.1995 auf 700.000,00 DM festgesetzte und im Zeitpunkt des vierten Ergänzungsvertrages vom 25.09.1995 bereits in Höhe von 520.000,00 DM entrichtete Kaufpreisanzahlung vollständig aufzubringen - d. h. also sie in Höhe des noch ausstehenden Ergänzungsbetrages von lediglich 180.000,00 DM zu bedienen. Dieser Umstand wirft ein bezeichnendes Licht auf die Bonität der seitens der Klägerin wiederum der Beklagten angedienten Hauptschuldner Albert und Gisela T, für deren Liquidität sich die Beklagte verpflichtet hatte einzustehen.
634.)
64Die wirtschaftliche Interessenlage auf Seiten der Beklagten offenbart im übrigen, daß der zeitliche Druck, unter den sie von L1 gesetzt wurde - vergleiche dazu die Bekundung des Zeugen S (Bl. 164 GA): "Ich hatte den Eindruck, daß es der Zeuge L1 unheimlich eilig hatte" - in Wahrheit nicht reeller, sondern lediglich virtueller Natur gewesen ist. Den ureigensten Zielen der Beklagten, die Geschäftsimmobilie in E, X-Straße 47 - 49 anzukaufen, wäre nämlich sogar am besten dadurch Rechnung getragen worden, wenn die im Aufhebungsvertrag vom 02.11.1995 genannte letzte Zahlungsfrist vom 06.11.1995, 12.00 Uhr, fruchtlos verstrichen wäre, weil die Beklagte sich nicht verbürgt hätte.
65Dann nämlich wäre das Geschäftsgrundstück aus der Vertragsbindung mit den Eheleuten T herausgefallen; die Beklagte hätte Gelegenheit zum Ankauf in eigener Person gehabt. Bei ihrer unbestrittenermaßen vorhandenen ausgezeichneten Bonität hätte sie die Finanzierungskonditionen in eigener Regie gestalten können, ohne das immense Bürgenrisiko eingehen zu müssen.
66Zwar wäre sie dann nicht im Besitz des notariellen Kaufvertragsangebots des Hauptschuldners Albert T vom 07.11.1995 (UR-Nr. x des Notars Axel F1 in W) gewesen. Dieser Umstand hätte sich indessen für die Beklagte nicht unbedingt nachteilig ausgewirkt. Sie hätte nämlich zu dem bisherigen Grundstückseigentümer Martin Ernst T1 in unmittelbare Vertragsverhandlungen treten können, um sich auf diese Weise den günstigeren Kaufpreis zu sichern, der dem potentiellen Käufer Albert T eingeräumt worden war.
67Die Behauptung der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (S. 3 = Bl. 211 GA), die Beklagte habe in Gestalt des notariellen Kaufangebotes vom 07.11.1995 die rechtliche Möglichkeit erhalten, das Gewerbeobjekt zu denselben wie dem Erstkäufer Steffens eingeräumten Bedingungen zu erwerben, trifft nicht uneingeschränkt zu: Während nämlich im Verhältnis zu Albert T in den modifizierten Kaufverträgen vom 10.07. und 25.09.1995 jeweils ein Kaufpreis von 4.575.000,00 DM festgelegt worden ist (Bl. 80, 84 GA), sah das der Beklagten unterbreitete notarielle Kaufvertragsangebot vom 07.11.1995 einen Kaufpreis von 4.750.000,00 DM vor (Bl. 126 GA). Die Übernahme der Bürgschaft war demnach für die Beklagte zusätzlich noch mit einem "Wettbewerbsnachteil" von 175.000,00 DM verbunden.
685.)
69Ein maßgebliches Moment für die Aufrechterhaltung der Werthaltigkeit der Immobilie X-Straße 47 - 49 stellte die Fortsetzung des am 24.01.1967 geschlossenen und bis zum 31.12.1998 befristeten Miet- und Bauvertrags mit der Deutschen Bundespost - Telekom - dar. Nach dessen § 2 Abs. 1 Satz 3 hätte sich das Vertragsverhältnis fortgesetzt, wenn es nicht spätestens 2 Jahre vor dem 31.12.1998 gekündigt wurde. Im November 1995 war es mithin - in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisse - für eine Prognose noch genau ein Jahr zu früh.
70In Anbetracht dieser Vertragssituation war die Auskunft des Zeugen L1, der die Aussichten einer Verlängerung des Mietvertrages gegenüber der Beklagten als "gut" bezeichnet hat (S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 21.01.1998 = Bl. 161 GA), als verfrüht und absolut gewagt einzustufen. Daran ändert auch nichts das inhaltlich äußerst vage gehaltene Schreiben einer Firma B GmbH vom 17.10.1995 (Bl. 169 GA), welches der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im Termin vor dem Einzelrichter des Landgerichts am 21.01.1998 überreicht hat (Bl. 163 GA). Der Senat tritt insofern voll umfänglich der Würdigung des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 8 = Bl. 177 GA) bei. Sogar noch unsicherer stellt sich die mietvertragliche Situation nach dem erstmalig mit Schriftsatz der Klägerin vom 04.11.1998 überreichten vorgängigen Schreiben eben derselben Firma B GmbH an die Verkäuferin der Liegenschaft - die Firma Martin T1 Finanzberatung in E1 - vom 26.09.1995 (Bl. 326 GA) dar. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge L1 in seiner Vernehmung am 21.01.1998 (Bl. 162 GA) unumwunden zugegeben hat, durch die der Beklagten angetragene Bürgschaft habe "von Seiten der Bank aus der Mangel geheilt werden sollen, daß der Mietvertrag eben noch nicht verlängert war".
716.)
72Zu Recht moniert die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung vom 08.09.1998 (Seiten 12, 19 = Bl. 274, 281 GA), daß die Klägerin ausweislich der Bürgschaftsurkunden vom 06.11.1995 und 04.11.1996 in den Sicherungsumfang zusätzlich noch die Verbindlichkeiten auf dem Kontokorrentkonto Nr. x einbezogen hat, welches mit dem Grundstückskaufvertrag T1/T nichts zu tun hat, sondern ausweislich der Aussage des Zeugen L1 (Bl. 159, 160 GA) der Finanzierung projektierter Objekte der Familie T im Osten der Bundesrepublik diente. Diese "Aufsattelung" auf die Grundstücksfinanzierung ist als ein zur Unwirksamkeit der Bürgschaften führendes Element oben bereits im Rahmen der Ziffer I gewürdigt worden.
737.)
74Der essentielle Vorwurf, der der Klägerin im Rahmen der Anbahnung des Bürgschaftsverhältnisses in der Zeitspanne vom 04. bis zum 06.11.1995 zu machen ist, besteht darin, daß ihr Angestellter und Finanzierungsberater Georg L1 der Beklagten das in seinem rechtlichen Kern absolut fremdnützige Rechtsgeschäft der Bürgschaftsübernahme allein aufgrund der am 07.11.1995 angebotenen Kaufoption als "besonders vorteilhaft" angepriesen hat (Bl. 161 GA), wohingegen es für jene - wie oben in Ziffer II 4) ausgeführt - in Wahrheit eine "Umwegfinanzierung" zu einem darüberhinaus noch ungünstigen Erwerbstarif bedeutet hätte. Die von L1 am 21.01.1998 für diesen "Umweg" gegebene Begründung, es sei "bereits ein Kaufvertrag mit den Eheleuten T abgeschlossen worden, den die Bank habe finanzieren wollen", offenbart eine völlig eigennützige und einseitige Wahrnehmung der Interessen der Klägerin, die die berechtigten Belange der Beklagten an einer rückhaltlosen Aufklärung über das einzugehende Bürgenrisiko in krasser Weise hintanstellt.
75Die "Ironie" des ihr angetragenen Geschäfts verdeutlicht sich in besonderer Weise darin, daß die Beklagte mit Eingehung der Bürgschaft den am Rande des Scheiterns stehenden Grundstückskaufvertrag T1/T "rettete" und damit zugleich das Zustandekommen des Vertrages mit ihrer Person - mithin die Verwirklichung der ihr durch das Angebot vom 07.11.1995 offengehaltenen Option - für sich gerade unerreichbar machte.
768.)
77Entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (Seiten 7, 8 = Bl. 215, 216 GA) kann der Beklagten über die Vorschriften der §§ 254, 278 BGB keine Mitverantwortung an dem Fehlverhalten des Zeugen L1 angelastet werden. Dessen damalige Funktion als Beiratsmitglied der Q GmbH trifft ohnehin nicht die Beklagte persönlich, sondern eine Vertrauensstellung in dem von jener ererbten Familienunternehmen für technische Federn und Drahtformteile, welches in das vorliegende Verfahren in keiner Weise involviert ist.
78Im Rahmen der der Bürgschaftsunterzeichnung vom 06.11.1995 vorangegangenen Gespräche aber ist L1 wiederum ausschließlich als die Interessen der Klägerin wahrnehmender Vertreter aufgetreten, der nicht etwa gleichzeitig im Lager der Beklagten gestanden hat. Nach eigener Bekundung hatte L1 die Aufgabe übernommen, für die Klägerin die Sicherheit zu besorgen, mit der die Kreditgewährung "stand und fiel". Damit hat er seine eigene Person voll in den Dienst der Klägerin gestellt und seine Funktion deren Interessen untergeordnet:
79Er hat nicht - und zwar auch nicht zum Teil - als Berater auf Seiten der Beklagten gewirkt, sondern ist ausschließlich als "Andiener" im Interesse der Hauptschuldner Albert und Gisela T und für die Klägerin tätig geworden, bei der er ohnehin in einem festen Arbeitsverhältnis stand. Dies offenbart besonders eindringlich die von ihm selbst angegebene Begründung - vgl. oben Ziffer II 7) - für die der Beklagten im Zusammenhang mit der Eingehung der Bürgschaft anempfohlene "Umwegfinanzierung".
80Da der Zeuge L1 für die Beklagte die einzige Informationsquelle darstellte, besaß er ihr gegenüber eine Garantenstellung, aus der heraus er zu uneingeschränkter, vorbehaltloser und ungeschönter Aufklärung verpflichtet war.
81Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; der Ausspruch über die Beschwer ergibt sich aus § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.