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Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Januar 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwelm wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe
3Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
4Der Senat hat in seinem Beschluß vom 18. August 1998, auf den im übrigen verwiesen wird, dargelegt, daß angesichts des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens die auf die äußere Ähnlichkeit der Parteien gestützte Vermutung des Klägers, der Beklagte sei sein Vater, widerlegt ist. Danach ist es offenbar unmöglich, daß der Beklagte den Kläger gezeugt hat. Der vom Kläger geäußerte Verdacht, die untersuchte Blutprobe könne von einem Bruder des Beklagten stammen, hat sich als haltlos erwiesen. Auch den weiteren Zweifeln oder Mutmaßungen des Klägers über die Grundlagen der Begutachtung und deren korrekten Ablauf fehlt jede Substanz.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.